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Klage, eingereicht am 21. Juli 2006 - Duyster / Kommission

(Rechtssache F-82/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Tineke Duyster (Oetrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.H.A.M. van den Muijsenbergh)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig, hilfsweise für teilweise zulässig zu erklären;

den Teil der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Mai 2006 aufzuheben, der die Beschwerde R/91/06 betrifft, hilfsweise, die Entscheidung teilweise aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Darüber hinaus stellt die Klägerin erneut die Anträge, die sie bereits in der Rechtssache F-18/061 gestellt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen der Rechtssachen F-51/052 und F-18/06 wandte sich die Klägerin bereits dagegen, dass die Kommission sie zuerst für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 in Elternurlaub geschickt und dann mit Schreiben vom 17. November 2005 den Beginn des Elternurlaubs auf den 8. November 2004 festgesetzt hatte.

Da sie Zweifel an der rechtlichen Qualifizierung dieses Schreibens hatte, focht die Klägerin es am 13. Februar 2006 gleichzeitig mit einer Beschwerde und einer Klage (F-18/06) an. Die Kommission erhob im Rahmen der Klage eine Einrede der Unzulässigkeit, und wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 11. Mai 2006 als unzulässig zurück.

In der vorliegenden Rechtssache macht die Klägerin geltend, dass dies zur Folge habe, dass gegen die Entscheidung, die in dem Schreiben von 17. November 2005 enthalten sei, kein Rechtsbehelf gegeben sei und keine Entschädigung in Bezug auf die darin enthaltenen Erklärungen der Anstellungsbehörde möglich sei. Dies widerspreche insbesondere dem Statut und den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaften.

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit rügt die Klägerin insbesondere folgende Punkte: i) Feststellung unrichtiger Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde lägen, ii) Verstoß gegen Inhalt und Zweck von Artikel 90 des Statuts, iii) Widersprüchlichkeit, iv) mangelnde Klarheit und Ungenauigkeit der Entscheidung, v) Verstoß gegen Inhalt und Zweck der Artikel 24 und 25 des Statuts, vi) Verstoß gegen die Rechtsprechung zur Zulässigkeit, vii) Unsicherheit der von der Kommission geschaffenen Lage in Bezug auf die rechtliche Qualifizierung des Schreibens vom 17. November 2005, viii) Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Interessenabwägung, Nichtbeachtung der Informationspflicht des Arbeitgebers, Verstoß gegen das Recht auf einen Rechtsbehelf, Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, ix) Fehlen eines Beweises für die Behauptung der Anstellungsbehörde, dass der Inhalt des von der Klägerin formulierten Antrags bereits Bestandteil der Rechtssache F-51/05 sei.

In der Sache trägt die Klägerin Klagegründe vor, die den in der Rechtssache F-18/06 geltend gemachten Gründen sehr ähnlich sind.

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1 - ABl. C 154 vom 1.7.2006.

2 - ABl. C 217 vom 3.9.2005 (Die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-249/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).