Language of document : ECLI:EU:F:2008:170

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

11. Dezember 2008

Rechtssache F-58/07

Pascal Collotte

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2006 – Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe A*12 beförderten Beamten aufzunehmen, wie es in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2006 vom 17. November 2006 veröffentlicht worden ist, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen, des materiellen und des durch die Beeinträchtigung seiner Laufbahn entstandenen Schadens, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Verringerung im Laufe des Verfahrens

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe A*12 beförderten Beamten aufzunehmen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Fristen – Aufeinanderfolgende Beschwerden

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 3)

2.      Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 2; Anhang III, Art. 7 und Anhang XIII, Art. 11)

3.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

(Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1)

1.      Bei innerhalb der Beschwerdefrist eingelegten aufeinanderfolgenden Beschwerden kann die Frist für die Beantwortung der Beschwerde nicht ab Eingang der ersten Beschwerde bei der Verwaltung laufen; andernfalls würde der Anstellungsbehörde die Viermonatsfrist genommen, über die sie nach dem Statut normalerweise verfügt, um sich zu einem neuen Vorbringen des Beamten, das bei ihr womöglich kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist noch eingereicht wurde, ausdrücklich zu äußern. Ebenso würde dem Beamten, wenn die Anstellungsbehörde mit aufeinanderfolgenden Entscheidungen auf aufeinanderfolgende Beschwerden geantwortet hat, nicht die volle Dreimonatsfrist ab Erhalt der Antwort auf die Beschwerde zur Verfügung stehen, die das Statut ihm gewährt, um in Anbetracht dieser Antwort zu entscheiden, ob er Klage erhebt, wenn die Klagefrist ab Mitteilung der Antwort auf die erste Beschwerde laufen sollte, obwohl er noch nicht über die Antwort der Anstellungsbehörde auf alle seine Rügen, insbesondere diejenigen, die er in der letzten Beschwerde erstmals geltend gemacht hat, verfügen würde.

Daher ist bei aufeinanderfolgenden Beschwerden für die Berechnung der Klagefrist auf den Zeitpunkt des Erhalts der Entscheidung abzustellen, mit der die Verwaltung ihren Standpunkt zum gesamten innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Vorbringen des Klägers festgelegt hat. Hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist eine zweite Beschwerde erhoben, die dieselbe Tragweite wie die erste Beschwerde hat, insbesondere weil sie weder einen neuen Antrag noch neue Rügen oder neue Beweismittel enthält, ist die Entscheidung, mit der diese zweite Beschwerde zurückgewiesen wird, als reine Bestätigung der Zurückweisung der ersten Beschwerde anzusehen, so dass die Klagefrist ab dieser ersten Zurückweisung läuft. Weist die zweite Beschwerde hingegen gegenüber der ersten Beschwerde neue Gesichtspunkte auf, ist die Entscheidung, mit der die zweite Beschwerde zurückgewiesen wird, als eine neue Entscheidung anzusehen, die nach Überprüfung der Zurückweisung der ersten Beschwerde im Licht der zweiten Beschwerde ergangen ist.

(vgl. Randnrn. 31 und 32)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 8. November 2000, Ghignone u. a./Rat, T‑44/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑223 und II‑1023, Randnr. 41; 11. Dezember 2007, Sack/Kommission, T‑66/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II‑A-2-0000, Randnr. 41, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, C‑380/08 P

2.      Art. 45 Abs. 2 des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der die Verpflichtung des Beamten vorsieht, vor seiner ersten Beförderung nachzuweisen, dass er in einer dritten Sprache arbeiten kann, gilt erst ab Inkrafttreten der von den Organen einvernehmlich erlassenen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen.

Auch wenn nämlich der Gesetzgeber es mit Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts unter allen Umständen ausgeschlossen hat, dass Art. 45 Abs. 2 für Beförderungen gilt, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden, kann diese Bestimmung nicht angewandt werden, bevor die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen unter den vom Gesetzgeber verlangten Bedingungen – Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung in den verschiedenen Organen und Verbindung dieser im Statut vorgesehenen neuen Pflicht mit der Möglichkeit des Zugangs zur Ausbildung in einer dritten Sprache für die Beamten – in Kraft getreten sind. Daher kann ein Organ diese Statutsbestimmung nicht nach von ihm allein festgelegten Modalitäten anwenden.

(vgl. Randnrn. 50 bis 54)

3.      Der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Gemeinschaftsrichter hat zwar nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts in bestimmten Fällen die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, aufgrund deren er die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen vermögensrechtlicher Art abschließend entscheiden kann, indem er über die Rechte und Pflichten des Beamten befindet. Dem Kläger, der die Aufhebung einer Entscheidung über seine Nichtbeförderung erreicht hat, weil von ihm rechtlich nicht verlangt werden konnte, die zusätzliche Voraussetzung für die Beförderung – Beherrschung einer dritten Sprache – zu erfüllen, kann jedoch auch dann keine Entschädigung für die daraus angeblich resultierende Laufbahnverzögerung zugesprochen werden, wenn er nachweist, dass er über das erforderliche Dienstalter und eine größere Zahl von Punkten als für die Beförderung erforderlich verfügt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass seiner rückwirkenden Beförderung andere Erwägungen entgegenstehen, so etwa der Umstand, dass die Zahl der beförderungsfähigen Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht hatten, die Zahl der nach den Haushaltsmitteln möglichen Beförderungen überschritten hat. Daher ist der Kläger mit den Maßnahmen, die die Verwaltung gemäß Art. 233 EG zur Durchführung des rechtskräftigen Urteils zu ergreifen hat, in seine Rechte wiedereinzusetzen, gegebenenfalls durch rückwirkende Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn.

(vgl. Randnrn. 67 bis 70)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Slg. 2007, I‑12041, Randnrn. 64 bis 68

Gericht erster Instanz: 15. März 2007, Katalagarianakis/Kommission, T‑402/03, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II‑A-2-0000, Randnrn. 105 und 106