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Klage, eingereicht am 16. März 2020 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-139/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Siekierzyńska und A. Armenia)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom1 verstoßen hat, dass sie ein Recht auf Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse eingeführt hat, die von unter das Emissionshandelssystem der Union fallenden energieintensiven Unternehmen verwendet werden;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen habe in ihre nationalen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse eingeführt, die von unter das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden: EU-EHS) fallenden energieintensiven Unternehmen verwendet würden.

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Nach diesen Bestimmungen könnten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Energieerzeugnisse, die von energieintensiven Unternehmen verwendet würden, nur gewährt werden, wenn Vereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden bestünden oder Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertige Regelungen umgesetzt würden, sofern damit Umweltschutzziele erreicht würden oder die Energieeffizienz erhöht werde. Das EU-EHS könne nicht als „Regelung über handelsfähige Zertifikate“ im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden.

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1 ABl. 2003, L 283, S. 51.