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Klage, eingereicht am 2. April 2007 - Putterie-de-Beukelaer / Kommission

(Rechtssache F-31/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Françoise Putterie-de-Beukelaer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 einschließlich der Rechtsbehelfsverfahren und der übrigen mit dieser Beurteilung in Zusammenhang stehenden Entscheidungen und insbesondere die Rubrik 6.5 "Potenzial" insoweit aufzuheben, als darin nicht anerkannt wird, dass die Klägerin über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfügt;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin erstens darauf, dass der Verwaltung offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien, indem sie für die Zwecke des in Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Bescheinigungsverfahrens nicht anerkannt habe, dass die Klägerin über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfüge. Insbesondere seien entgegen den Angaben in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin ihre Aufgaben als Verantwortliche für die Informatikausbildung der Laufbahngruppe B* zuzuordnen.

Zweitens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 26 des Statuts, gegen die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte, der Transparenz und des kontradiktorischen Verfahrens sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Personalverwaltung. Sie macht insbesondere geltend, dass ihr bestimmte für ihre Bewertung verwendete Unterlagen nicht zu gegebener Zeit übermittelt worden seien.

Drittens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 des Statuts und die Begründungspflicht.

Viertens macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Personals und der Nichtdiskriminierung insoweit geltend, als jede Generaldirektion und jeder Dienstvorgesetzte die Aufgaben eines Verantwortlichen für die Informatikausbildung für die Zwecke des Bescheinigungsverfahrens anders bewerte.

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