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Rechtsmittel der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17, Gabriele Schmid gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 6. August 2018

(Rechtssache C-514/18 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Prozessbevollmächtigte: I. Hödl, Rechtsanwältin, S. Schoeller, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gabriele Schmid, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge

das angefochtene Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17 insoweit aufheben, als das Gericht der Klage hinsichtlich des Hauptklagegrundes stattgab und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) aufhob, und in der Rechtssache selbst entscheiden; in eventu

das angefochtene Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7 Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17 insoweit aufheben, als das Gericht der Klage hinsichtlich des Hauptklagegrundes stattgab und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) aufhob, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;

der klagenden Partei des ersten Rechtszugs, Frau Gabriele Schmid, die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin legt ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17, EU:T:2018:335, betreffend einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark ein, weil dieses gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/20091 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) verstoßen habe.

Das Rechtsmittel ist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001).

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht und richtet ihren ersten, in vier Teile gegliederten Rechtsmittelgrund konkret auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Benutzung einer geschützten geografischen Angabe, die als Individualmarke eingetragen wurde entsprechend ihrer Hauptfunktion, der rechtsfehlerhaften Forderung zur Identität des Herstellers, der fehlenden Rechtsprechung zur Qualitätsfunktion bei Individualmarken als Gütemarken, welche eine geschützte geografische Angabe enthalten, sowie zur Benutzung der Marke durch die Mitglieder der Lizenznehmerin.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht und richtet ihren zweiten Rechtsmittelgrund auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), konkret auf die Beurteilung des Gerichts zur Frage der rechtmäßigen Benutzung der Unionsmarke durch Dritte, nämlich den aus seinen Mitgliedern bestehenden Verein, und der Zurechnung dieser Nutzung an die Markeninhaberin.

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1     Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. 2009; L 78, S. 1