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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 24. Juni 2020 - A. G. E. gegen B AG

(Rechtssache C-276/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Erfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. G. E.

Beklagte: B AG

Vorlagefragen:

Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte, im Falle eines Verstoßes des Herstellers eines Fahrzeuges oder Motors gegen das europäische Zulassungsrecht und gegen europäische Abgasnormen keine Anrechnung der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges auf den Schaden des Käufers vorzunehmen? Gilt ein solches Abzugsverbot jedenfalls für den Fall, dass ein Hersteller den Kunden sittenwidrig vorsätzlich schädigt?

Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

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