BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. Juli 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑370/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2019, in dem Verfahren
GE
gegen
Société Air France
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 10. Juli 2019, der am 18. Juli 2019 (Fax vom 11. Juli 2019) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑370/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften.