Language of document : ECLI:EU:T:2015:755

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Oktober 2015(*)

„Geschützte geografische Angabe – ‚Kołocz śląski‘ oder ‚Kołacz śląski‘ – Löschungsverfahren – Rechtsgrundlage – Verordnung (EG) Nr. 510/2006 – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Löschungsgründe – Grundrechte“

In der Rechtssache T‑49/14

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. Saatkamp,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Guillem Carrau und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/663/EU der Kommission vom 14. November 2013 über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Kołocz śląski/kołacz śląski [g. g. A.]) (ABl. L 306, S. 40)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., vertritt als Verband satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen der deutschen Handwerksbäcker auf lokaler, regionaler und auf Bundesebene sowie gegenüber den Organen der Europäischen Union.

2        Am 20. November 2008 stellte die Republik Polen einen Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).

3        Der Antrag auf Eintragung wurde am 5. November 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 299, S. 7, im Folgenden: einziges Dokument).

4        Da kein Einspruch eingelegt worden war, erließ die Europäische Kommission am 22. Juli 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 733/2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kołocz śląski/Kołacz śląski [g. g. A.]) (ABl. L 195, S. 32).

5        Am 1. Februar 2012 stellte der Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) einen Antrag auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006.

6        Mit Schreiben vom 27. März 2012 wies das DPMA den Kläger darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob die Argumente, die er in Bezug auf die Zulässigkeit seines Antrags auf Löschung der Eintragung nach Art. 12 der Verordnung Nr. 510/2006 vorgebracht habe, beachtlich seien.

7        Nachdem das DPMA ein Schreiben des Klägers vom 24. April 2012 und weitere Schreiben späteren Datums erhalten hatte, in denen dieser seine Rechtsauffassung nochmals bekräftigt hatte, veröffentlichte es am 21. September 2012 den Löschungsantrag im Markenblatt.

8        Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 stellte das DPMA nach Abschluss eines Prüfverfahrens fest, dass der vom Kläger gestellte Löschungsantrag den Anforderungen der Verordnung Nr. 510/2006 entspreche, und leitete den Antrag an das deutsche Bundesministerium der Justiz weiter. Dieses leitete den Löschungsantrag am 15. Februar 2013 an die Kommission weiter, die ihn am 18. Februar 2013 erhielt.

9        Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission dem deutschen Bundesministerium der Justiz Folgendes mit:

„Angesichts dessen ist der von Ihnen übermittelte Löschungsantrag als unzulässig zu betrachten.“

10      Mit E-Mail vom 29. April 2013 des deutschen Bundesministeriums der Justiz wurde dieses Schreiben an den Kläger weitergeleitet.

11      Mit E-Mail vom 7. Juni 2013 bat der Kläger die Kommission zwecks Klärung der Rechtsnatur dieses Schreibens um Mitteilung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung mit verbindlicher Wirkung oder lediglich um eine unverbindliche Einschätzung handele.

12      Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 antwortete der Direktor der Direktion H der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ dem Kläger, dass das Schreiben vom 8. April 2013 „die erste Reaktion der Kommissionsdienststellen im Rahmen der von der Kommission vorgenommenen Prüfung des oben genannten Löschungsantrags dar[stellt]“. Ferner teilte er mit, dass „[f]örmliche Entscheidungen … gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlassen [werden]“. Schließlich wies er darauf hin, dass „[d]as besagte Schreiben … nicht bekannt gegeben [worden sei]“.

13      Mit ihrem Durchführungsbeschluss 2013/663/EU vom 14. November 2013 über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Kołocz śląski/kołacz śląski [g. g. A.]) (ABl. L 306, S. 40, im Folgenden: angefochtener Beschluss) lehnte die Kommission den Löschungsantrag ab, da er nicht die in Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1) genannten Bedingungen erfülle.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 17. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15      Der Kläger beantragt,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, nämlich die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage sowie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1151/2012.

 Zum ersten Klagegrund: Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage

18      Der Kläger unterteilt seinen ersten Klagegrund in zwei Teile, die zum einen die zeitliche Anwendung der Verordnungen und zum anderen die Zulässigkeit und die Begründetheit des Löschungsantrags im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 betreffen.

19      Im Rahmen des die zeitliche Anwendung der Verordnungen betreffenden ersten Teils macht der Kläger geltend, dass der Antrag auf Löschung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ im Hinblick auf die Verordnung Nr. 510/2006 hätte geprüft werden müssen.

20      Er beruft sich insoweit auf die Lehre und die Rechtsprechung zu den zum Zeitpunkt einer Klageerhebung geltenden Zulässigkeitsvorschriften und versucht, diese auf seinen Antrag auf Löschung der in Rede stehenden Eintragung zu übertragen.

21      So macht er geltend, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1151/2012 gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße. Es komme auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim DPMA und nicht auf den Zeitpunkt der Weiterleitung des Antrags an die Kommission an.

22      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

23      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 510/2006 am 3. Januar 2013 durch die Verordnung Nr. 1151/2012 aufgehoben und ersetzt wurde (vgl. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012).

24      Im vorliegenden Fall stellte der Kläger seinen Antrag auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ zwar am 1. Februar 2012 beim DPMA, als die Verordnung Nr. 510/2006 galt, doch wurde dieser Antrag vom deutschen Bundesministerium der Justiz am 15. Februar 2013 an die Kommission weitergeleitet und wurde der angefochtene Beschluss von der Kommission am 14. November 2013 erlassen, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1151/2012.

25      Daher stellt sich die Frage, ob ein Löschungsverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1151/2012 eingeleitet wurde, sich aber nach diesem Zeitpunkt fortsetzte, durch Art. 12 der Verordnung Nr. 510/2006 oder durch Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 geregelt wird.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise anderes dann gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C‑120/08, Slg, EU:C:2010:798, Rn. 40).

27      Daher ist zwar bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden; dies gilt jedoch nicht für materiell-rechtliche Vorschriften (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, Slg, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften sind insoweit, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, nämlich so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil Bavaria, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2010:798, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Vorschriften für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirken könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 1985, Gesamthochschule Duisburg, 234/83, Slg, EU:C:1985:30, Rn. 20, und vom 7. Februar 2002, Kauer, C‑28/00, Slg, EU:C:2002:82, Rn. 20).

29      Dagegen gilt das Unionsrecht unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg, EU:C:1986:304, Rn. 31, und vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, Slg, EU:C:2002:57, Rn. 50).

30      Folglich wurde das streitige Löschungsverfahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1151/2012 durch deren Art. 54 geregelt, und zwar ungeachtet des Umstands, dass dieses Verfahren unter der Geltung der Verordnung Nr. 510/2006 eingeleitet worden war.

31      Außerdem darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so ausgeweitet werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2002:57, Rn. 55).

32      Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht berechtigterweise erwarten, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 keinen Einfluss auf das laufende Löschungsverfahren hat.

33      Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass die Kommission im vorliegenden Fall weder gegen den Grundsatz tempus regit actum noch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen hat.

34      Daraus ergibt sich auch, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses anhand der Verordnung Nr. 1151/2012 zu beurteilen ist.

35      Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, der die Zulässigkeit und die Begründetheit des Löschungsantrags im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 betrifft, nicht mehr zu prüfen.

36      Der erste Klagegrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1151/2012 gerügt wird

37      Nach Ansicht des Klägers sind deutsche Bäcker aufgrund der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ daran gehindert, „Schlesische Streuselkuchen“ herzustellen und sie unter dieser Bezeichnung zu verkaufen. Der Kläger wendet sich dagegen, dass Bäcker und Bäckereien in Deutschland nach der Veröffentlichung des einzigen Dokuments, das die Übersetzung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ enthalte, daran gehindert seien, „Schlesische Streuselkuchen“ zu vermarkten.

38      Der Kläger stützt seinen Klagegrund auf fünf Argumente.

39      Erstens seien die Löschungsgründe nicht auf die beiden Fälle des Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 beschränkt. Die Wahl des Begriffs „insbesondere“ im 61. Erwägungsgrund der Verordnung zeige, dass diese Gründe nicht abschließend sein sollten. Auch ergebe sich bei einer gemeinsamen Betrachtung der Verordnung Nr. 510/2006 und der Verordnung Nr. 1151/2012, dass Einspruchsgründe als Löschungsgründe geltend gemacht werden könnten.

40      Zweitens hätte die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“, die mit „Schlesischer Streuselkuchen“ ins Deutsche übersetzt werde, nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht Gegenstand einer Eintragung sein dürfen, da „Schlesischer Streuselkuchen“ eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Nr. 6 dieser Verordnung sei.

41      Drittens sei die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation nicht mehr gewährleistet. Zum einen sei das geografische Gebiet fehlerhaft abgegrenzt worden. Zum anderen fehle es bei Vorliegen einer Gattungsbezeichnung an dem in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 angesprochenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dessen geografischem Ursprung.

42      Viertens würden die Grundrechte, die die von ihm vertretenen deutschen Bäcker aus den Art. 2, 12 und 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und aus den Art. 15, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ableiteten, aufgrund der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ verletzt, da diese Eintragung in ihre wirtschaftliche Existenz eingreife.

43      Fünftens hindere die Gleichsetzung der Begriffe „Schlesischer Streuselkuchen“ mit „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ aufgrund des Schutzes der Bezeichnung, wenn diese übersetzt sei, die Vermarktung des in Rede stehenden Produkts durch deutsche Bäcker.

44      Die Kommission tritt den Argumenten des Klägers mit dem Vorbringen entgegen, dass sie keinesfalls Löschungsgründe seien, sondern Einspruchsgründe, die nicht berücksichtigt werden könnten, um einen Löschungsantrag zu stützen.

45      Sie weist hierzu darauf hin, dass die Gründe, die einen Anspruch auf Löschung stützen könnten, nicht dieselben seien, wie die Gründe, die im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden könnten. Denn für die Gründe für einen Löschungsantrag gälten nach Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 strikte Vorgaben.

46      Darüber hinaus sei der Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

47      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst das Argument hinsichtlich des Schutzes des Namens in Übersetzung gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 zu prüfen, da die angeblich falsche Übersetzung der geschützten geografischen Angabe in der deutschen Fassung des einzigen Dokuments die Grundlage für das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen einer Gattungsbezeichnung und zur Nichteinhaltung der Produktspezifikation bildet.

 Zum Schutz des eingetragenen Namens in Übersetzung

48      Der Kläger trägt vor, dass die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 gegen den Verkauf von Produkten unter der deutschen Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ geschützt sei.

49      In den Punkten 3.2, 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des einzigen Dokuments seien die Begriffe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ fehlerhaft mit „Schlesischer Streuselkuchen“ übersetzt worden.

50      Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt, dass eingetragene Namen geschützt werden gegen „jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird“.

51      Im vorliegenden Fall betrifft der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien die Frage, ob die Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ als die deutsche Übersetzung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ anzusehen ist und ob ihr daher der in Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehene Schutz zugute kommt.

52      Erstens ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass „Schlesischer Streuselkuchen“ nicht die getreue oder wörtliche Übersetzung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ ist.

53      Insoweit ist festzustellen, dass „Schlesischer Kuchen“ die zutreffende Übersetzung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ ist.

54      Zweitens stützt die Tatsache, dass in der deutschen Fassung des einzigen Dokuments die Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ an mehreren Stellen neben die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ gestellt ist, das Argument der Kommission, dass es sich vorliegend nicht um eine Übersetzung handele. Rein sprachlich betrachtet hätte eine Übersetzung nämlich grundsätzlich anstelle der betreffenden geschützten geografischen Angabe in dem einzigen Dokument stehen müssen.

55      Drittens ist festzustellen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 733/2011, mit der die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ anschließend eintragen wurde, an keiner Stelle die Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ erwähnt oder darauf verweist.

56      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Erwähnung der Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ in der deutschen Fassung des einzigen Dokuments ein redaktioneller Fehler ist.

57      Folglich werden „Schlesische Streuselkuchen“ nicht von der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ erfasst, so dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 deutschen Bäckern, die „Schlesische Streuselkuchen“ herstellen und vermarkten, nicht entgegengehalten werden könnte.

 Zur angeblichen Beschränkung der Löschungsgründe

58      Die Löschung einer Eintragung wird durch Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 geregelt. Er bestimmt in Abs. 1:

„Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in den folgenden Fällen erlassen:

a)      Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation ist nicht gewährleistet,

b)      in den letzten sieben Jahren wurde unter der garantiert traditionellen Spezialität, der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.“

59      In diesem Zusammenhang gibt der 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 folgende Erläuterung: „Das Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich der Fristen für die Prüfung und den Einspruch, sollte, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung, verkürzt und verbessert werden. Die Kommission, unter bestimmten Umständen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, sollte für die Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung verantwortlich sein. Es sollten Verfahren festgelegt werden, welche die Änderung der Produktspezifikation nach ihrer Eintragung und die Löschung eingetragener Namen ermöglichen, insbesondere, wenn das Erzeugnis nicht länger mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt oder wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird.“

60      Der Kläger trägt vor, dass die Gründe, die für den Löschungsantrag geltend gemacht werden könnten, durch den Wortlaut von Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht beschränkt würden. Aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ im 61. Erwägungsgrund der Verordnung gehe deutlich hervor, dass eine nachträgliche Löschung einer Eintragung insbesondere – aber nicht ausschließlich – möglich sein müsse, wenn das Erzeugnis nicht länger mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimme oder wenn ein Name nicht mehr verwendet werde.

61      Die Kommission erkennt an, dass der Kläger ein Interesse daran haben könnte, die Löschung der geschützten geografischen Angabe zu beantragen. Sie habe eine solche Löschung aber nur unter Einhaltung der beiden in Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Voraussetzungen vornehmen können. Da keine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, habe sie den Löschungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen und zurückgewiesen.

62      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Einspruchsverfahren und das Löschungsverfahren sich zwar ergänzen, aber nicht dasselbe Ziel verfolgen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, unter Berufung auf die in Art. 10 der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Gründe gegen den Eintragungsantrag Einspruch erheben. Dieses Verfahren ermöglicht es, das von der Kommission durchgeführte Verfahren zur Prüfung des Eintragungsantrags zu ergänzen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass das Einspruchsverfahren es ermöglicht, die Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit der zur Eintragung vorgeschlagenen Bezeichnungen zu gewährleisten, die gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen und Interessenkonflikte zu schlichten (vgl. Art. 12 der Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012). Das Löschungsverfahren ermöglicht es dagegen, eine Bezeichnung nach ihrer Eintragung anzufechten.

63      Folglich könnten Einspruchsgründe, selbst wenn Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin auszulegen wäre, dass er keine Beschränkung der Löschungsgründe enthält, die geltend gemacht werden könnten, in keinem Fall für die Zwecke eines Löschungsverfahrens geltend gemacht werden, da sie ausschließlich zum Einspruchsverfahren gehören.

64      Um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens gewährleisten zu können und den Interessen der verschiedenen Betroffenen Rechnung zu tragen, können in einem Löschungsverfahren nicht fristgemäß geltend gemachte Einspruchsgründe und zu ihrer Stützung vorgetragene Tatsachen von der Kommission nicht berücksichtigt werden. Damit die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen für das Einspruchsverfahren, in dem Einwendungen gegen einen Eintragungsantrag berücksichtigt werden sollen (siehe oben, Rn. 62), erhalten bleibt, darf nämlich das Löschungsverfahren nicht als verspäteter „Ersatz“ für das Einspruchsverfahren dienen.

65      Das Vorbringen des Klägers, dass die Kommission die Funktionsweise des Löschungsverfahrens missverstanden habe, da sie sich nach den Bedenken, die er im Löschungsverfahren geäußert habe, im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich geäußert habe, kann nicht durchgreifen. Denn in dem Beispiel, das der Kläger zur Stützung seines Vorbringens vorgetragen hat, hat sich die Kommission zu solchen Bedenken in ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2012 vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajersko prekmursko bučno olje [g. g. A.]) (ABl. L 268, S. 3) nach einem Einspruchsverfahren und nicht nach einem Löschungsverfahren geäußert.

66      Des Weiteren hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es zwar möglich sei, eine rechtswidrige Eintragung im Nachhinein zu berichtigen, wenn ihr die Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gebracht werde. Dass ein rechtswidriger Rechtsakt unter Beachtung des berechtigten Vertrauens des Inhabers dieses Rechts, der es in der Zwischenzeit genutzt hat, widerrufen werden könne, sei jedoch eine Folge des allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts und nicht eines Löschungsantrags.

67      Folglich kann die Eintragung der geschützten geografischen Angabe von Betroffenen, die Gründe geltend machen, die mit der ursprünglichen Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Eintragung zusammenhängen und somit ab Veröffentlichung des einzigen Dokuments hätten vorgetragen werden können, nicht im Rahmen eines Löschungsverfahrens in Frage gestellt werden.

68      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen zu prüfen, dass „Schlesischer Streuselkuchen“ eine Gattungsbezeichnung sei und dass die Anforderungen der Spezifikation nicht eingehalten worden seien.

 Zum Vorbringen, dass „Schlesischer Streuselkuchen“ eine Gattungsbezeichnung sei

69      Der Kläger ist der Ansicht, dass die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“, die mit „Schlesischer Streuselkuchen“ ins Deutsche übersetzt werde, nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht Gegenstand einer Eintragung hätte sein dürfen, da „Schlesischer Streuselkuchen“ eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Nr. 6 dieser Verordnung sei. Hierzu legt er Belege hinsichtlich der Situation in Deutschland und der Faktoren vor, die dazu geführt hätten, dass die Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ im deutschen Hoheitsgebiet zur Gattungsbezeichnung geworden sei.

70      Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen kann, da es einen möglichen, unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1151/2012 fallenden Einspruchsgrund betrifft, der im Rahmen eines Löschungsverfahrens nicht geltend gemacht werden kann.

71      Zweitens ist, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls festzustellen, dass der Kläger nicht behauptet, dass die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ eine Gattungsbezeichnung sei. Folglich ist kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 festzustellen, da vorliegend nicht der Name „Schlesischer Streuselkuchen“ eingetragen wurde, sondern der Name „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“.

72      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger insoweit nicht geltend machen kann, dass es deutschen Bäckern unmöglich wäre, in Deutschland Produkte unter der Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ zu verkaufen.

 Zur angeblichen Nichteinhaltung der Anforderungen der Spezifikation

73      Nach Ansicht des Klägers kann die Löschung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ auf der Grundlage des in Art. 54 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Löschungsgrundes erreicht werden.

74      Erstens sei die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation nicht mehr gewährleistet, da das geografische Gebiet tatsächlich nicht den Angaben der Spezifikation entspreche. Mit diesen Angaben sei das geografische Gebiet Schlesiens fehlerhaft abgegrenzt worden, da die schlesischen Gebiete in Deutschland und in der Republik Tschechien von der in der Spezifikation genannten Woiwodschaft Oppeln und bestimmten Teilen der Woiwodschaft Schlesien nicht erfasst würden. Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1151/2012 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 2 ergebe sich, dass wenigstens einer der Produktionsschritte, d. h. die Erzeugung, die Verarbeitung oder die Zubereitung, in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müsse. Diese Voraussetzung sei im Fall der Erzeugung von „Schlesischen Streuselkuchen“ durch deutsche Bäcker grundsätzlich nicht erfüllt.

75      Zweitens fehle es bei Vorliegen einer Gattungsbezeichnung an dem in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 angesprochenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dessen geografischen Ursprung. Er weist hierzu darauf hin, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1151/2012 die Spezifikation einen Nachweis für diesen Zusammenhang enthalten müsse. Folglich sei die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation nicht mehr gewährleistet.

76      Die Kommission bestreitet, dass ein Fehler bei der Abgrenzung des geografischen Gebiets vorliege und dass es an einem Zusammenhang zwischen der eingetragenen Bezeichnung und diesem geografischen Gebiet fehle.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Produktspezifikation u. a. den als geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden (siehe Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012), eine Beschreibung des Erzeugnisses (siehe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung) und die Abgrenzung des geografischen Gebiets (siehe Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung) enthält.

78      Im vorliegenden Fall wurde die geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ in polnischer Sprache für die Woiwodschaft Oppeln und bestimmte Teile der Woiwodschaft Schlesien eingetragen (vgl. einziges Dokument).

79      Diese Abgrenzung hindert deutsche Bäcker jedoch nicht daran, in ganz Deutschland „Schlesische Streuselkuchen“ herzustellen, die keine durch die Eintragung geschützten „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ sind (siehe oben, Rn. 57).

80      Daher ist der Kommission beizupflichten, dass – solange die „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ aus den in der Produktspezifikation abgegrenzten Gebieten kommen – nicht geltend gemacht werden kann, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Spezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

81      Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation nicht mehr gewährleistet sei, in Wirklichkeit geltend macht, dass die Abgrenzung des geografischen Gebiets zu eng und daher nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1151/2012 falsch sei, ist insoweit ergänzend festzustellen, dass dieses Argument nicht durchgreifen kann, da es sich um einen möglichen, unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 fallenden Einspruchsgrund handelt, der im Rahmen eines Löschungsverfahrens nicht geltend gemacht werden kann.

82      Des Weiteren kann die Rüge, dass eine Gattungsbezeichnung vorliege, nach den vom Gericht oben in Rn. 70 bereits getroffenen Feststellungen nicht durchgreifen, da es sich um einen möglichen, unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1151/2012 fallenden Einspruchsgrund handelt.

83      Folglich ist das Vorbringen des Klägers, dass die Anforderungen der Spezifikation nicht eingehalten seien, in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zur angeblichen Verletzung der Grundrechte

84      Der Kläger macht einen „ungerechtfertigte[n] Eingriff in die wirtschaftliche Existenz“ der von ihm vertretenen deutschen Bäcker geltend, die „Schlesischen Streuselkuchen“ herstellten und vermarkteten. Dieser Eingriff werde durch die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ verursacht, was eine Verletzung der Grundrechte, nämlich des Rechts auf unternehmerische Freiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Berufsfreiheit, darstelle, die im deutschen Grundgesetz oder in der Charta der Grundrechte niedergelegt seien.

85      Die Kommission ist der Ansicht, dass keine Verletzung von Grundrechten vorliege, denn zum einen könnten Grundrechte eingeschränkt werden und zum anderen habe der Kläger keine unverhältnismäßige Einschränkung dargetan, die den Wesensgehalt dieser Rechte antaste. Zudem beeinträchtige die Eintragung des Namens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ die deutschen Bäckereien nicht.

86      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Union gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind; nach dieser Bestimmung sind „die Charta der Grundrechte und die Verträge … rechtlich gleichrangig“.

87      Die Frage einer etwaigen Verletzung der Grundrechte durch eine Handlung der Unionsorgane kann nicht anders als im Rahmen des Unionsrechts selbst beurteilt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer, 44/79, Slg, EU:C:1979:290, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Argument einer Verletzung des deutschen Grundgesetzes kann daher nicht durchgreifen.

88      Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte lässt zu, dass die Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten, wie die in ihren Art. 15, 16 und 17 niedergelegten, eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

89      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, führt die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ nicht dazu, dass es deutschen Bäckern unmöglich gemacht würde, „Schlesische Streuselkuchen“ in ganz Deutschland herzustellen und zu vermarkten, da diese Produkte nicht von der in Rede stehenden Eintragung erfasst werden.

90      Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht hat, dass die Unmöglichkeit für die von ihm vertretenen deutschen Bäcker, den Namen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ für ihre Produkte zu verwenden, eine Einschränkung ihres Rechts auf Eigentum, ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder ihrer Berufsfreiheit darstelle.

91      Daher ist davon auszugehen, dass die Grundrechte der Art. 15, 16 und 17 der Charta der Grundrechte im vorliegenden Fall nicht verletzt sind.

92      Demzufolge ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

93      Nach alledem ist die vorliegende Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden werden müsste.

 Kosten

94      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.