Language of document : ECLI:EU:F:2008:124

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

8. Oktober 2008

Rechtssache F-44/07

Florence Barbin

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Verfahren der Vergabe von Verdienstpunkten im Europäischen Parlament – Rechtswidrigkeit der Anweisungen für dieses Verfahren – Abwägung der Verdienste“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 16. Oktober 2006, an die Klägerin im Beförderungsverfahren 2005 einen einzigen Verdienstpunkt zu vergeben

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 43 und 45)

2.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Tragweite – Rechtsakte, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann

(Art. 241 EG)

1.      Die Abwägung der Verdienste im Hinblick auf die Vergabe von Verdienstpunkten an einen Beamten kann in Ansehung der begrenzten Zahl verfügbarer Verdienstpunkte je Generaldirektion und unter Berücksichtigung des Umstands, dass jeder Beamte einer Direktion oder Dienststelle, der für die Beförderung in Frage kommt, mit allen anderen Beamten seiner Direktion oder Dienststelle um eine begrenzte Zahl von Verdienstpunkten konkurriert, nur innerhalb der Generaldirektion, in der der Beamte beschäftigt ist, erfolgen. Die Verdienstpunkte hat diejenige Generaldirektion zu vergeben, bei der der Beamte im Bezugsjahr am längsten beschäftigt war.

(vgl. Randnrn. 44 und 45)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 8. März 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑289/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑39 und II‑A‑2‑171, Randnrn. 68 et 69; 27. September 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑156/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑189 und II‑A‑2‑969, Randnrn. 52 und 53

2.      Die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede ist auf das zu beschränken, was für den Ausgang des Rechtsstreits unerlässlich ist. Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und zwischen der angegriffenen Einzelfallentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehen.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, 21/64, Slg. 1965, 242, 259; 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 458, 487

Gericht erster Instanz: 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnr. 57; 3. Februar 2000, Townsend/Kommission, T‑60/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑11 und II‑45, Randnr. 53

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Sanchez Ferriz/Kommission, F‑19/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑41 und II‑A‑1‑135, Randnr. 57