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Rechtsmittel der Deutschen Lufthansa AG gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2019 in der Rechtssache T-764/15, Deutsche Lufthansa AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. August 2019

(Rechtssache C-594/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deutsche Lufthansa AG (Prozessbevollmächtigter: A. Martin-Ehlers, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Land Rheinland-Pfalz

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge

den Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2019 in der Rechtssache T-764/15 aufheben;

dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattgeben und den zugrundeliegenden Beschluss SA.32833 der Kommission vom 1. Oktober 20141 für nichtig erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem Rechtsmittel im Wesentlichen folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Die Klägerin sei bereits nach dem Montessori-Urteil2 klagebefugt gewesen. Dies liege daran, dass die Gewährung eines Darlehens aus dem Liquiditätspool in Höhe von 45 Millionen Euro zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH eine Beihilfenregelung darstelle. Weiterhin seien die Mittel aus diesem Darlehen nachweislich an Ryanair gegangen.

Wenn die sog. Mory-Rechtsprechung3 zur Anwendung gelangen sollte, dann hätte hilfsweise die erste Alternative zur Anwendung gelangen müssen. Die Kommission habe wesentliche Sachverhaltselemente und zusätzliche Vergünstigungen unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin könne die Kommission nicht so gestellt werden, als habe sie ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren durchgeführt. Auch in diesem Fall sei die Klägerin individuell betroffen gewesen und somit klagebefugt.

Hilfsweise sei die Klage auch für zulässig zu befinden, wenn die zweite Alternative der sog. Mory-Rechtsprechung zur Anwendung gelangen sollte, wonach die Klägerin eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Beihilfen nachzuweisen hätte. In diesem Fall greife nämlich eine Beweislastumkehr, zumindest aber eine Beweislasterleichterung zugunsten der Klägerin, da die Kommission den ihr bekannten entscheidungserheblichen Sachverhalt willkürlich ausgeblendet habe. Lediglich hilfsweise sei festzuhalten, dass die Klägerin tatsächlich auch eine solch spürbare Beeinträchtigung nachgewiesen habe. Die anderweitige rechtliche Würdigung durch das Gericht gehe über die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinaus und lege ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des maßgeblichen Marktes zugrunde. In diesem Zusammenhang verfälsche und verkürze das Gericht den Sachverhaltsvortrag der Klägerin, verändere den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und verstoße gegen die Regeln der Beweislast.

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1     Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1).

2     Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl u.a. (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU :C :2018 :873).

3     Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2015, Mory SA u.a. gegen Europäische Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609).