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Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 18. Juni 2019 in der Rechtssache T-624/15, European Food u. a./Kommission

(Rechtssache C-638/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, P.-J. Loewenthal)

Andere Parteien des Verfahrens: European Food SA, Starmill SRL, Multipack SRL, Scandic Distilleries SA, Ioan Micula, Viorel Micula, European Drinks SA, Rieni Drinks SA, Transilvania General Import-Export SRL, West Leasing International SRL, Königreich Spanien und Ungarn

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 18. Juni 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15, European Food u. a./Kommission1 , aufzuheben;

den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zurückzuweisen;

den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen;

die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zur erneuten Entscheidung über die nicht bereits geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit einem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, einen Rechtsfehler in Form einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Art. 108 AEUV und/oder Anhang V Kapitel 2 der Beitrittsakte2 und einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen zu haben, indem es festgestellt habe, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses3 nicht zuständig gewesen.

Erstens habe das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass die Maßnahme, mit der Rumänien Ion und Viorel Micula, Investoren mit schwedischer Staatsangehörigkeit, und drei von ihnen kontrollierten rumänischen Unternehmen (im Folgenden zusammen: Parteien Micula) eine Beihilfe gewährt habe, in der Aufhebung der Investitionsanreize am 22. Februar 2005 bestehe. Die Beihilfe an die Parteien Micula liege vielmehr in der Zahlung des für die Aufhebung dieser Anreize zugesprochenen Schadensersatzes durch Rumänien, die nach dem Beitritt zur Union erfolge.

Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Kommission wäre auch dann, wenn die Feststellung des Gerichts richtig gewesen wäre, dass die Beihilfemaßnahme in der Aufhebung der Investitionsanreize durch Rumänien bestanden habe (was nicht zutreffe), immer noch gemäß Anhang V Kapitel 2 der Beitrittsakte Rumäniens für den Erlass des angefochtenen Beschlusses zuständig gewesen.

Mit einem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, mit der Feststellung, das Unionsrecht sei auf den zugesprochenen Schadensersatz nicht anzuwenden, einen Rechtsfehler in Form einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Beitrittsakte Rumäniens und des zeitlichen Anwendungsbereichs des Unionsrecht und/oder einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung des Europa-Abkommens von 1995 und einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen zu haben.

Erstens habe das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass das Unionsrecht aus dem Grund auf den zugesprochenen Schadensersatz nicht anzuwenden sei, dass alle diesem Schadensersatz zugrunde liegenden Vorkommnisse vor dem Beitritt stattgefunden hätten. Die Gewährung von Schadensersatz sei jedoch im Sinne der Vorschriften über die zeitliche Anwendung des Unionsrechts eine künftige Auswirkung eines vor dem Beitritt abgeschlossenen Sachverhalts.

Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Unionsrecht wäre auch dann, wenn die Feststellung des Gerichts richtig gewesen wäre, dass die Gewährung des Schadensersatzes keine künftige Auswirkung eines vor dem Beitritt abgeschlossenen Sachverhalts sei (was nicht zutreffe), immer noch auf den zugesprochenen Schadensersatz anzuwenden gewesen, da das zum Rechtsbestand des Unionsrechts zählende Europa-Abkommen von 1995 für alle zu diesem Schadensersatz führenden Vorkommnisse aus der Zeit vor dem Beitritt anzuwenden sei.

Mit einem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, mit der Feststellung, in dem angefochtenen Beschluss sei die Gewährung des Schadensersatzes durch das Schiedsgericht zu Unrecht als Vorteil eingestuft worden, einen Rechtsfehler in Form einer unzutreffenden Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und der Nichtanwendung von Art. 64 Abs. 1 Buchst. iii des Europa-Abkommens von 1995 begangen zu haben.

Erstens habe das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass die Kommission für die Annahme des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen sei und dass das Unionsrecht auf den zugesprochenen Schadensersatz nicht anzuwenden sei.

Zweitens sei das Gericht nicht auf alle in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Argumente eingegangen, in dem festgestellt werde, dass Rumänien den Parteien Micula einen Vorteil verschafft habe. Die Argumente, auf die nicht eingegangen worden sei, reichten allein aus, das Vorhandensein eines Vorteils zu belegen.

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1     EU:T:2019:423.

2     Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203).

3     Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43).