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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne (Frankreich), eingereicht am 13. August 2019 – BNP Paribas Personal Finance SA/VE

(Rechtssache C-609/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BNP Paribas Personal Finance SA

Beklagter: VE

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/131 dahin auszulegen, dass es sich bei Klauseln, die festlegen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer um fünf Jahre verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo, der sich durch Wechselkursschwankungen deutlich erhöhen kann, ausgeglichen wird, um den Hauptgegenstand eines Darlehens in Fremdwährung, das in Landeswährung zurückzuzahlen ist, handelt, ohne dass diese Klauseln isoliert betrachtet werden könnten?

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass Klauseln, die festlegen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer um fünf Jahre verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo, der sich durch Wechselkursschwankungen deutlich erhöhen kann, ausgeglichen wird, insbesondere deshalb ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, weil sie den Verbraucher einem unverhältnismäßigen Wechselkursrisiko aussetzen?

Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln eines Vertrags über ein Darlehen in Fremdwährung, das in Landeswährung zurückzuzahlen ist, unter Bezugnahme auf das vorhersehbare wirtschaftliche Umfeld bei Vertragsabschluss – im vorliegenden Fall die Auswirkungen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Jahre 2007 bis 2009 auf die Wechselkursschwankungen – und unter Berücksichtigung des Fachwissens und der Kenntnisse sowie des guten Glaubens des gewerblichen Darlehensgebers zu beurteilen ist?

Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln eines Vertrags über ein Darlehen in Fremdwährung, das in Landeswährung zurückzuzahlen ist, zu prüfen ist, ob der Darlehensgeber, der über das Fachwissen und die Kenntnisse eines Gewerbetreibenden verfügt, dem Verbraucher ausschließlich objektive und abstrakte Informationen – insbesondere Zahlenangaben – übermittelt hat, die das wirtschaftliche Umfeld, das sich auf die Wechselkursschwankungen auswirken kann, nicht berücksichtigen?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).