Language of document : ECLI:EU:C:2019:101

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

6. Februar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Richtlinie 2003/87/EG – Überwachungsplan – Verordnung (EU) Nr. 601/2012 – Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 – Anhang IV Abschnitt 20 – Berechnung der Emissionen der Anlage – Abzug des weitergeleiteten CO2 – Ausschluss des in der Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat verwendeten CO2 – Beurteilung der Gültigkeit des Ausschlusses“

In der Rechtssache C‑561/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2018, in dem Verfahren

Solvay Chemicals GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,


Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 181, S. 30).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Solvay Chemicals GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland führt. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Erfassung von Kohlendioxid (im Folgenden: CO2), das in einer Anlage zur Herstellung von Soda anfällt und an eine Anlage zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (im Folgenden: PCC) weitergeleitet wird, als Emissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2003/87

3        Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 gilt diese „für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase“.

4        Gemäß Art. 3 Buchst. b der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „,Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt“.

5        Art. 12 Abs. 3 und 3a der Richtlinie lautet:

„(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II vergebenen Zertifikaten abgibt, die den nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.

(3a)      Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 [über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. 2009, L 140, S. 114)] gilt.“

6        Art. 14 („Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

„Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen – und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten – aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung basiert und in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für die einzelnen Treibhausgase das Erderwärmungspotenzial der betreffenden Gase angibt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

 Verordnung Nr. 601/2012

7        Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 lautet:

„Die Überwachung und Berichterstattung ist vollständig und berücksichtigt alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und anderen gemäß Artikel 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, wobei Doppelerfassungen zu vermeiden sind.“

8        In Art. 11 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Jeder Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Treibhausgasemissionen auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 genehmigten Monitoringkonzepts im Einklang mit der Art und der Funktionsweise der Anlage bzw. Luftverkehrstätigkeit, für die es angewendet wird.

…“

9        „Bei der Festlegung des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses berücksichtigt der Anlagenbetreiber die sektorspezifischen Anforderungen von Anhang IV“ (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung).

10      Art. 49 („Weitergeleitetes CO2“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 sieht vor:

„Der Anlagenbetreiber zieht von den Emissionen der Anlage alle aus fossilem Kohlenstoff im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG stammenden Mengen CO2 ab, die nicht aus der Anlage emittiert, sondern aus der Anlage weitergeleitet werden in

a)      eine Abscheidungsanlage zwecks Transport und langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;

b)      ein Transportnetz zwecks langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;

c)      eine gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassene Speicherstätte zwecks langfristiger geologischer Speicherung.

Bei anderen Weiterleitungen von CO2 aus der Anlage darf das CO2 nicht von den Emissionen der Anlage abgezogen werden.“

11      In Anhang IV („Aktivitätsspezifische Überwachungsmethodiken für Anlagen [Artikel 20 Absatz 2]“) Abschnitt 20 („Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG“) Unterabschnitt B („Spezifische Überwachungsvorschriften“) der Verordnung heißt es u. a.:

„Soweit CO2 aus der Herstellung von Soda für die Herstellung von Natriumbicarbonat verwendet wird, ist die für die Herstellung von Natriumbicarbonat aus Soda verwendete CO2-Menge als von der CO2-produzierenden Anlage emittiert zu betrachten.“

 Deutsches Recht

12      § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 21. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1475) in geänderter Fassung (im Folgenden: TEHG) lautet:

„Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.“

13      § 6 Abs. 1 Satz 1 TEHG bestimmt:

„Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Solvay Chemicals betreibt in Rheinberg (Deutschland) eine Anlage zur Herstellung von Soda, deren Tätigkeit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegt. Ein Teil des in der Anlage entstehenden CO2 wird an eine andere Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitet, so dass das CO2 nicht in die Atmosphäre freigesetzt wird.

15      Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C‑460/15, EU:C:2017:29), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 insoweit ungültig sind, als sie das für die Herstellung von PCC an eine andere Anlage weitergeleitete CO2 unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbeziehen.

16      Im Anschluss an dieses Urteil beantragte Solvay Chemicals im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des geänderten Überwachungsplans für ihre Anlage mit Schreiben vom 25. September 2017 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) die Befreiung von der Pflicht zur Berichterstattung über das zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO2. Dies begründete sie damit, dass das in PCC chemisch gebundene CO2 nicht in die Atmosphäre freigesetzt werde und somit nicht unter die „Emissionen“ gemäß Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 falle.

17      Die DEHSt lehnte den geänderten Überwachungsplan mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ab. Dieser Bescheid wurde auf einen Widerspruch hin am 4. Mai 2018 bestätigt. Nach Ansicht der DEHSt hat der Gerichtshof nämlich mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C‑460/15, EU:C:2017:29), seine Ungültigkeitserklärung ausdrücklich auf die Regelung der Verordnung Nr. 601/2012 beschränkt, wonach CO2, das in Kalkanlagen produziert und zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, nicht abzugsfähig ist. Des Weiteren sei es zwar wahrscheinlich, dass die ähnliche Regelung der Verordnung Nr. 601/2012 über die Herstellung von Soda, nämlich Anhang IV Abschnitt 20 der Verordnung, ebenfalls rechtswidrig sei, jedoch stehe ihr als Vollzugsbehörde keine Verwerfungskompetenz in Bezug auf eine Regelung des Europarechts zu.

18      Mit ihrer am 17. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) erhobenen Klage focht Solvay Chemicals die Entscheidung der DEHSt an.

19      Das Verwaltungsgericht hat aufgrund von Zweifeln über die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmungen der Verordnung Nr. 601/2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Verordnung Nr. 601/2012 ungültig, und verstößt sie gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit sie in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass CO2, welches nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 weitergeleitet wird, unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, als Emission der das CO2 produzierenden Anlage gilt?

2.      Ist die Verordnung Nr. 601/2012 der Kommission ungültig, und verstößt sie gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit sie in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 20 bestimmt, dass CO2, welches von einer Anlage zur Herstellung von Soda zum Zweck der Herstellung von PCC an eine andere Anlage weitergeleitet wird, systematisch in die Emissionen dieser Anlage einzubeziehen ist?

 Zu den Vorlagefragen

20      Vorab ist festzustellen, dass das von einer Anlage zur Herstellung von Soda und, wie im Ausgangsverfahren, an eine andere Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO2 nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 der Verordnung Nr. 601/2012 als von der ersten Anlage emittiert gilt.

21      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, über die Gültigkeit dieser Bestimmungen insoweit zu entscheiden, als sie dadurch über die Definition der Emissionen in Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 hinausgehen könnten, dass sie zum Zweck der Herstellung von PCC weitergeleitetes CO2 systematisch in die Emissionen der Anlage zur Herstellung von Soda einbeziehen, und zwar unabhängig davon, ob dieses CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht.

22      Wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann der Gerichtshof gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

23      Diese Bestimmung ist im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren anzuwenden.

24      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 601/2012 gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 erlassen wurde, wonach die Kommission eine Verordnung u. a. über die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen – eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung – erlässt. Bei der Beurteilung der Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen dieser Verordnung ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission mit ihrem Erlass nicht die von der Richtlinie 2003/87 gesetzten Grenzen überschritten hat (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 27).

25      Nach Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 ist unter „Emissionen“ im Sinne dieser Richtlinie die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage zu verstehen. Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Emission in ihrem Sinne die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre voraussetzt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 32).

26      Zwar sieht Art. 12 Abs. 3a der Richtlinie 2003/87 vor, dass Emissionen, die abgeschieden und zur ständigen geologischen Speicherung in eine Anlage verbracht worden sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31 gilt, unter bestimmten Bedingungen nicht der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten unterliegen. Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die Betreiber nur im Fall der ständigen geologischen Speicherung nicht zur Abgabe verpflichtet sind (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 33 und 34).

27      Denn im Unterschied zu Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012, der vorsieht, dass das CO2 bei anderen Weiterleitungen von CO2 aus der Anlage nicht von den Emissionen der Anlage abgezogen werden darf, enthält Art. 12 Abs. 3a der Richtlinie 2003/87 keine entsprechende Regelung (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 35).

28      Durch diese letztgenannte Bestimmung, die nur einen speziellen Fall betrifft und die Speicherung von Treibhausgasen fördern soll, wurde keine Änderung der Definition von „Emissionen“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2003/87 und damit auch keine Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, wie er in Art. 2 Abs. 1 festgelegt ist, bezweckt oder bewirkt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 36).

29      Um bestimmen zu können, ob das aus der Sodaherstellung durch eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren stammende CO2 nach Art. 2 Abs. 1 und den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/87 in deren Geltungsbereich fällt, ist daher zu prüfen, ob diese Herstellung zur Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 37).

30      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ergibt sich, dass das für die Herstellung von PCC verwendete CO2 in dieser stabilen Verbindung chemisch gebunden ist. Die Tätigkeit der PCC‑Herstellung zählt im Übrigen nicht zu denen, die nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 in Verbindung mit deren Anhang I in ihren Geltungsbereich fallen.

31      Wie aus Rn. 39 des Urteils vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C‑460/15, EU:C:2017:29), hervorgeht, gilt in einem Fall, in dem das von einer Anlage zur Herstellung von Kalk produzierte CO2 an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 das gesamte weitergeleitete CO2 – unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht – als von der Anlage zur Herstellung von Kalk, die das CO2 produziert hat, emittiert, selbst wenn diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre herbeiführen könnte. Diese Bestimmungen begründen so eine nicht widerlegliche Vermutung, dass das gesamte weitergeleitete CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird.

32      Ebenso gilt in einer Situation, in der das von einer Anlage zur Herstellung von Soda produzierte CO2 zu einer Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, gemäß Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 eine nicht widerlegliche Vermutung dafür, dass das gesamte CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird.

33      Diese Bestimmungen führen somit dazu, dass das unter solchen Bedingungen weitergeleitete CO2 unter den Begriff der „Emissionen“ im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 fällt, obwohl es nicht in allen Fällen in die Atmosphäre freigesetzt wird. Die Kommission hat daher mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 den Anwendungsbereich dieses Begriffs erweitert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 40).

34      Als Folge dieser Vermutung können die betreffenden Betreiber in keinem Fall die Menge an CO2, die zum Zweck der Herstellung von PCC weitergeleitet wurde, von den Gesamtemissionen ihrer Anlage zur Herstellung von Soda in Abzug bringen, obwohl dieses CO2 nicht in allen Fällen in die Atmosphäre freigesetzt wird. Dies bedeutet, dass für das gesamte zum Zweck der Herstellung von PCC weitergeleitete CO2 Zertifikate abgegeben werden müssen und nicht mehr als Überschuss verkauft werden können, so dass das System für den Handel mit Zertifikaten in einem Fall in Frage gestellt wird, der eigentlich dem Endziel der Richtlinie 2003/87 dient, die den Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 41).

35      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 2003/87 geändert und damit die in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 48).

36      Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 insoweit ungültig sind, als sie das zum Zweck der Herstellung von PCC an eine andere Anlage weitergeleitete CO2 unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zur Herstellung von Soda einbeziehen.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind insoweit ungültig, als sie das zum Zweck der Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat an eine andere Anlage weitergeleitete Kohlendioxid (CO2) unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zur Herstellung von Soda einbeziehen.

Luxemburg, den 6. Februar 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident der Ersten Kammer

A. Calot Escobar

 

J.‑C. Bonichot


*      Verfahrenssprache: Deutsch.