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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Polen), eingereicht am 17. April 2018 – Aqua med sp. z o.o. mit Sitz in Opalenica/Irena Skóra

(Rechtssache C-266/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Aqua med sp. z o.o. mit Sitz in Opalenica

Beschwerdegegnerin: Irena Skóra

Vorlagefragen

Muss eine Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Verbrauchervertrag, die ein nationales Gericht von Amts wegen vornimmt und die sich auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Pannon GSM, C-243/08) stützt, auch solche vertraglichen Bestimmungen erfassen, die zwar die Frage des Gerichtsstands für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien regeln, dies jedoch durch eine bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht tun?

Falls die erste Frage bejaht wird: Muss die vom Gericht vorgenommene Prüfung dazu führen, dass die Zuständigkeitsregelungen so angewandt werden, dass dem Verbraucher der ihm nach der Richtlinie zustehende Schutz gewährt wird, die Sache also von dem Gericht entschieden werden kann, das dem Wohnort bzw. dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers am nächsten liegt?

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1     ABl. 1993, L 95, S. 29.