Language of document : ECLI:EU:T:2018:785





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 –
Banco Santander/Kommission

(Rechtssache T227/10)

„Staatliche Beihilfen – Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung – Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen – Vertrauensschutz“

1.      Gerichtliches Verfahren – Prüfung der Begründetheit vor Prüfung der Zulässigkeit – Zulässigkeit

(vgl. Rn. 23, 24)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Referenzsystem zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Sachliche Abgrenzung – Kriterien – Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der fraglichen Maßnahme und dem des Referenzsystems – Vergleichbarkeit der Situationen, die unter die fragliche Maßnahme fallen, und derjenigen, die unter das Referenzsystem fallen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 50-52, 82, 85, 89-93)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt – Maßnahme, die auf Vorgänge keine Anwendung findet, die mit denen vergleichbar sind, die Voraussetzung für die Gewährung der Maßnahme sind – Maßnahme, die als selektiv eingestuft werden kann

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 69)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Referenzsystem zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Sachliche Abgrenzung – Maßnahme, die ihr eigenes Referenzsystem bildet – Voraussetzungen – Klar abgegrenzte Steuerregelung, die spezifische Ziele verfolgt – Fehlen – Systematischer und allgemeiner Charakter der Maßnahme

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 114-119)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Differenzierung zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden – Beurteilungskriterien – Vergleich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Steuerregelung in ihrer Gesamtheit verfolgte Ziel

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 130-136)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Rechtfertigung mit dem Wesen und der Struktur des Systems – Beurteilungskriterien – Maßnahme, die der Verwirklichung eines Ziels dient, das unter die dem allgemeinen Steuersystem inhärenten Mechanismen fällt – Angemessenheit – Umfang der Beweislast

(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates)

(vgl. Rn. 153-159, 163, 177, 185, 186, 193, 198)

7.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Objektives Kriterium – Nichterfüllte Voraussetzung – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 208)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 211, 236)

9.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Bestimmung des Beihilfeempfängers – Tatsächliche Inanspruchnahme der Beihilfe – Beurteilung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 225-234)

10.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung im Hinblick auf die objektive Situation, unabhängig vom Verhalten der Organe – Berücksichtigung dieses Verhaltens bei der Prüfung der Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe –Vertrauensschutz

(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14)

(vgl. Rn. 245-259)

11.    Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 AEUV gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Fehlen mangels außergewöhnlicher Umstände – Berechtigtes Vertrauen infolge klarer, unbedingter und übereinstimmender Zusicherungen durch die Kommission – Den Vertrauensschutz beendende Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 261-284)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48), hilfsweise Nichtigerklärung von Art. 4 dieser Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Banco Santander, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.