Language of document : ECLI:EU:C:2015:451

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

9. Juli 2015(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 AEUV – Art. 53 des EWR-Abkommens – Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) – Preisfestsetzung – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht –Interne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des EWR – Berücksichtigung der Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist, an Dritte im EWR“

In der Rechtssache C‑231/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2014,

InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp., mit Sitz in Miaoli County (Taiwan), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und R. Burton, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2015

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp. (im Folgenden: InnoLux), die teilweise Aufhebung des Urteils InnoLux/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T‑91/11, EU:T:2014:92, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem der Beschluss K (2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD), von dem im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 295, S. 8) eine Zusammenfassung veröffentlicht worden ist (im Folgenden: streitiger Beschluss), dahin abgeändert wurde, dass die in Art. 2 dieses Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße auf 288 000 000 Euro festgesetzt wurde, und ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit dieser sie betrifft, und Herabsetzung der Geldbuße im Übrigen abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lautet:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel [101 AEUV] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen … darf 10 % seines … jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

3        Unter der Überschrift „Bestimmung des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ heißt es in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen):

„Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

4        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitige Beschluss, wie sie in den Rn. 1 bis 27 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

5        Die Chi Mei Optoelectronics Corp. (im Folgenden: CMO) war eine Gesellschaft taiwanesischen Rechts, die eine weltweit präsente Gruppe von in der Herstellung von Aktiv-Matrix-Flüssigkristallanzeigen („Liquid Crystal Displays“, im Folgenden: LCD) tätigen Unternehmen kontrollierte.

6        Am 20. November 2009 schloss CMO einen Fusionsvertrag mit der InnoLux Display Corp. und der TPO Displays Corp. Aufgrund dieses Vertrags verloren TPO Displays und CMO am 18. März 2010 ihre rechtliche Existenz. Die überlebende juristische Person wurde zweimal umbenannt, und zwar zunächst von InnoLux Display Corp. in Chimei InnoLux Corp. und dann in InnoLux Corp., die Rechtsmittelführerin.

7        Im Frühjahr 2006 stellte die Gesellschaft koreanischen Rechts Samsung Electronics Co., Ltd (im Folgenden: Samsung) bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3). Dabei zeigte Samsung der Kommission das Bestehen einer Absprache zwischen mehreren Unternehmen, u. a. der Rechtsmittelführerin, über bestimmte LCD-Typen an.

8        Am 23. November 2006 gewährte die Kommission Samsung einen bedingten Geldbußenerlass nach Ziff. 15 der genannten Mitteilung, wohingegen sie einen solchen Erlass einem anderen Kartellteilnehmer, der LG Display Co. Ltd (im Folgenden: LGD), einer anderen Gesellschaft koreanischen Rechts, verweigerte.

9        Am 27. Mai 2009 leitete die Kommission das Verwaltungsverfahren ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an 16 Gesellschaften, darunter CMO und zwei von deren 100%igen europäischen Tochtergesellschaften, die Chi Mei Optoelectronics BV und die Chi Mei Optoelectronics UK Ltd, gerichtet war. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte wurden u. a. die Gründe erläutert, weshalb die beiden genannten Tochterunternehmen von CMO nach der Rechtsprechung des Gerichts für die von CMO begangenen Zuwiderhandlungen gesamtschuldnerisch hafteten.

10      Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen zu den gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten gegenüber der Kommission fristgerecht schriftlich Stellung. Im Übrigen übten mehrere von ihnen, darunter die Rechtsmittelführerin, ihr Recht auf eine mündliche Anhörung aus, die am 22. und 23. September 2009 stattfand.

11      Mit Auskunftsersuchen vom 4. März 2010 und Schreiben vom 6. April 2010 wurden die Parteien u. a. aufgefordert, die für die Berechnung der Geldbußen relevanten Angaben über den Umsatz vorzulegen und zu dieser Frage Stellung zu nehmen. CMO antwortete am 23. April 2010 auf das genannte Schreiben.

12      Am 8. Dezember 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Dieser wurde an sechs der 16 Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet, darunter die Rechtsmittelführerin, LGD und die AU Optronics Corp. (im Folgenden: AUO), nicht mehr hingegen die Tochterunternehmen der Rechtsmittelführerin.

13      Die Kommission stellte im streitigen Beschluss die Existenz eines Kartells fest, an dem sechs große internationale LCD-Hersteller, darunter die Rechtsmittelführerin, LGD und AUO, beteiligt gewesen seien und das die beiden folgenden Kategorien dieser Produkte ab Größe 12 Zoll aufwärts betroffen habe: LCD für den Informationstechnologiebereich, beispielsweise für kompakte tragbare Computer und Computer-Bildschirme, und LCD für Fernsehgeräte (im Folgenden zusammen: kartellbefangene LCD).

14      Nach dem streitigen Beschluss stellte dieses Kartell eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) dar, die vom 5. Oktober 2001 bis mindestens zum 1. Februar 2006 stattgefunden habe. In diesem Zeitraum hätten die Kartellteilnehmer zahlreiche multilaterale Zusammenkünfte abgehalten, die sie selbst als „Crystal-Meetings“ (Kristalltreffen) bezeichnet hätten. Diese Zusammenkünfte hätten einen eindeutig wettbewerbswidrigen Zweck gehabt, da sie den Teilnehmern u. a. Gelegenheit geboten hätten, Mindestpreise für die kartellbefangenen LCD festzusetzen, ihre Prognosen für die Preise zu erörtern, um deren Rückgang zu vermeiden und Preiserhöhungen sowie Produktionsmengen zu koordinieren. Während des Zuwiderhandlungszeitraums hätten sich die Kartellteilnehmer auch regelmäßig bilateral getroffen und hätten häufig Informationen über die bei den „Kristalltreffen“ behandelten Themen ausgetauscht. Im Übrigen hätten sie Maßnahmen getroffen, um die Umsetzung der bei diesen Treffen gefassten Beschlüsse nachzuprüfen.

15      Die Kommission setzte die durch den streitigen Beschluss verhängten Geldbußen gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen fest. Entsprechend bestimmte sie den von der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Umsatz mit kartellbefangenen LCD. Hierzu teilte sie den Umsatz der Kartellteilnehmer in die drei folgenden Kategorien ein:

–        die Kategorie „unmittelbare Verkäufe im EWR“, unter die die Verkäufe von kartellbefangenen LCD an ein anderes Unternehmen im EWR fallen;

–        die Kategorie „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“, unter die die Verkäufe von kartellbefangenen LCD fallen, die innerhalb des Konzerns, zu dem der Hersteller gehört, in Endprodukte eingebaut werden, die an ein anderes Unternehmen im EWR verkauft werden;

–        die Kategorie „mittelbare Verkäufe“, unter die die Verkäufe von kartellbefangenen LCD an ein anderes, außerhalb des EWR ansässiges Unternehmen fallen, das die LCD dann in Endprodukte einbaut, die es im EWR verkauft.

16      Die Kommission meinte jedoch, sie brauche nur die ersten beiden der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien zu berücksichtigen, da die Einbeziehung der dritten Kategorie nicht erforderlich sei, um Geldbußen in ausreichend abschreckender Höhe verhängen zu können.

17      In Bezug auf die Rechtsmittelführerin wies die Kommission u. a. deren Einwendung zurück, dass der relevante Umsatz ohne Berücksichtigung ihrer „unmittelbaren Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ hätte berechnet werden müssen.

18      Im Übrigen bestätigte die Kommission den vollständigen Geldbußenerlass gegenüber Samsung nach ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen. Hingegen war sie der Auffassung, dass die von der Rechtsmittelführerin geleistete Zusammenarbeit dieser keinen Anspruch auf eine Herabsetzung der Geldbuße verleihe.

19      Insbesondere aufgrund dieser Erwägungen erlegte die Kommission der Rechtsmittelführerin in Art. 2 des streitigen Beschlusses eine Geldbuße von 300 000 000 Euro auf.

 Angefochtenes Urteil

20      Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und Herabsetzung der darin gegen sie verhängten Geldbuße.

21      Die Rechtsmittelführerin machte drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügte sie, die Kommission habe bei der Bestimmung des für die Berechnung der Geldbuße relevanten Umsatzes rechtsfehlerhaft auf den Begriff „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ abgestellt, und mit dem dritten, dass der relevante Umsatz, den die Kommission bei ihr zugrunde gelegt habe, zu Unrecht Umsätze einbezogen habe, die keine Verkäufe kartellbefangener LCD gewesen seien.

22      Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem dritten Klagegrund statt und setzte die Geldbuße der Rechtsmittelführerin in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 288 000 000 Euro herab. Im Übrigen wies es die Klage ab.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

23      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abgewiesen wurde;

–        den streitigen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die gegen sie verhängte Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen und

–        der Kommission die vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

25      Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat die Kommission mit Schriftsatz, der am 6. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass in den Schlussanträgen bestimmte ihrer Argumente entstellt würden und auf Passagen der Rechtsmittelschrift abgestellt werde, die irreführend und in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien.

26      Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sehen keine Möglichkeit für die Parteien vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. Urteil Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt (Urteil E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62).

29      Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Nordzucker, C‑148/14, EU:C:2015:287, Rn. 24).

30      Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kommission hat nämlich ebenso wie die Rechtsmittelführerin im schriftlichen und mündlichen Verfahren sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Argumente zur Stützung ihrer Anträge dargelegt. Der Gerichtshof ist daher nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt und diese im Verfahren vor ihm erörtert worden sind.

31      Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass keine Veranlassung besteht, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

 Zum Rechtsmittel

32      Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt sie, das Gericht habe dadurch Rechtsfehler begangen, dass es – unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, indem es auf den Begriff „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ abgestellt habe – die von InnoLux außerhalb des EWR getätigten internen Verkäufe der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen habe, bei der Berechnung der Geldbuße allein deshalb berücksichtigt, weil diese Produkte in Endprodukte eingebaut worden seien, die für den Verkauf an unabhängige Dritte im EWR bestimmt gewesen seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den genannten Begriff rechtsfehlerhaft auf jeden der vertikal integrierten Kartellteilnehmer angewandt und damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Berücksichtigung der Verkäufe von Endprodukten, in die die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, eingebaut sind, bei der Berechnung der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

33      Die Rechtsmittelführerin rügt als Erstes, das Gericht habe unter Verstoß gegen Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen in den bei der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsatz als „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ ihre im EWR erfolgten Verkäufe von Endprodukten einbezogen, obwohl diese nicht im Sinne der genannten Bestimmung mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stünden.

34      Die im streitigen Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung erstrecke sich nämlich nur auf LCD, nicht aber auf die Endprodukte, in die diese eingebaut seien. Deshalb seien die einzigen Verkäufe innerhalb des EWR, die im Sinne der genannten Ziff. 13 mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stünden, die Verkäufe von LCD an Dritte oder die konzerninternen Lieferungen von LCD an verbundene Kunden. Auch wenn ein LCD Bestandteil des Endprodukts sei, sei Gegenstand des Verkaufs nicht ein LCD, der dazu bestimmt sei, in ein Endprodukt eingebaut zu werden, sondern das Endprodukt selbst. Verkäufe von Endprodukten erfolgten nicht auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt. Daher könnten Verkäufe von Endprodukten im EWR den Wettbewerb auf dem Markt der LCD im EWR nicht beschränken. Diese Verkäufe fielen mithin nicht unter die Feststellung der Zuwiderhandlung im streitigen Beschluss.

35      Außerdem habe das Gericht bei internen Lieferungen durch vertikal integrierte Kartellteilnehmer zu Unrecht danach unterschieden, ob diese mit dem Käufer, mit dem sie verbunden seien, ein einheitliches Unternehmen bildeten („unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“) oder nicht („unmittelbare Verkäufe im EWR“). Die Feststellung der Zuwiderhandlung rechtfertige in keiner Weise eine solche Unterscheidung, da sie alle konzerninternen Verkäufe umfasse.

36      Insoweit habe das Gericht in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Entscheidung, „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ zu berücksichtigen, umso mehr gerechtfertigt sei, als aus den Beweismitteln hervorgehe, dass zwischen den an dem Kartell beteiligten Unternehmen interne Verkäufe kartellbefangener LCD zu Kartellpreisen stattgefunden hätten, und diesen Unternehmen bewusst gewesen sei, dass der Preis der kartellbefangenen LCD den Preis der Endprodukte, in die diese eingebaut waren, beeinflusst habe. Diese Feststellungen gälten nämlich für sämtliche Kartellteilnehmer. Die Unterscheidung zwischen „echten“ internen Umsätzen, die als solche bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden könnten, und nicht „echten“, die außer Betracht bleiben und ersetzt werden könnten durch „echte“ Verkäufe an Dritte von in ein Endprodukt eingebauten LCD-Bildschirmen, sei daher völlig künstlich.

37      Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe die durch das Urteil Europa Carton/Kommission (T‑304/94, EU:T:1998:89) begründete Rechtsprechung des Gerichts, die vom Gerichtshof im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363) bestätigt worden sei, nicht beachtet. Anstatt die internen Verkäufe genauso zu behandeln wie die Verkäufe an Dritte, habe die Kommission bei der Bestimmung des Ortes der internen Verkäufe bei bestimmten Adressaten des streitigen Beschlusses ein anderes Kriterium angewandt.

38      Bei Verkäufen von LCD an Dritte habe die Kommission auf den Ort der Lieferung der für den Einbau in die Endprodukte bestimmten LCD abgestellt, unabhängig vom Ort des Verkaufs der Endprodukte, bei internen Lieferungen von LCD durch InnoLux hingegen auf den Ort der Lieferung des Endprodukts, in das der LCD eingebaut sei, unabhängig vom Ort des Einbaus der LCD in die Endprodukte. Die Kommission habe interne Lieferungen von LCD durch bestimmte vertikal integrierte Adressaten des streitigen Beschlusses also anders behandelt, nämlich benachteiligt. Da das Kartell sowohl interne Verkäufe als auch Verkäufe an Dritte betroffen habe, hätten bei richtiger Anwendung des Urteils Europa Carton/Kommission (T‑304/94, EU:T:1998:89) aber alle Lieferungen von LCD berücksichtigt werden müssen, die von irgendeinem Kartellteilnehmer im EWR durchgeführt worden seien, ganz gleich ob konzernintern oder zugunsten von Dritten.

39      Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei. Im vorliegenden Fall betreffe die Zuwiderhandlung aber lediglich LCD, und nicht die Endprodukte weiter unten in der Lieferkette, in die diese eingebaut seien. Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

40      Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD „dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]“, das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet. Diese Verkäufe von Endprodukten würden nämlich nicht auf dem Markt des EWR durchgeführt, der von der Zuwiderhandlung betroffen sei. Per definitionem könnten sie also den Wettbewerb auf diesem Markt nicht beschränken. Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von „Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen“, nicht. Vielmehr müssten im EWR erfolgte Verkäufe des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezogen habe, also der LCD, nachgewiesen werden.

41      Als Viertes vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, die Annahme, die internen Lieferungen von LCD an Produktionsstätten im EWR, wie im Fall von Samsung, stellten, sofern die Endprodukte mit den eingebauten LCD außerhalb des EWR verkauft würden, keine Verkäufe innerhalb des EWR dar, sei nicht mit Rn. 33 des Urteils Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18) vereinbar. Die Annahme, ein interner Verkauf von LCD innerhalb des EWR beschränke den Wettbewerb dort nur, wenn das Endprodukt, in das der LCD eingebaut werde, auch dort verkauft werde, sei unzutreffend.

42      Als Fünftes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Kriterium, auf das die Kommission und das Gericht bei der Bestimmung des Ortes ihrer internen Lieferungen abgestellt hätten, begründe die Gefahr von konkurrierenden Sanktionen und eines Zuständigkeitskonflikts mit anderen Wettbewerbsbehörden, denn ein und dieselbe Transaktion könne dann zu einer Feststellung der Zuwiderhandlung und einer Sanktion durch mehrere Wettbewerbsbehörden weltweit führen. Verhänge die Kommission nämlich im vorliegenden Fall eine Geldbuße in Bezug auf eine Transaktion, die eine Komponente betreffe, die außerhalb des EWR geliefert werde, weil ein Endprodukt, in das diese Komponente eingebaut sei, im EWR verkauft worden sei, könnte ein und dieselbe Transaktion gleichzeitig innerhalb und außerhalb des EWR geahndet werden.

43      Die Kommission vertritt die Auffassung, die Erwägungen, mit denen das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, seien nicht rechtsfehlerhaft. Der erste Rechtsmittelgrund sei daher unbegründet. Im Übrigen sei das letzte Argument, das im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht worden sei, neu und damit unzulässig. Es sei nämlich erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vorgebracht worden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Umsatz, den es bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße zugrunde gelegt habe, als „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ die Umsätze einbezogen habe, die ihre außerhalb des EWR ansässigen 100%igen Tochtergesellschaften im EWR mit Endprodukten erzielt hätten, nachdem die kartellbefangenen LCD darin eingebaut worden seien, obwohl diese Umsätze nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stünden. Das Gericht habe dadurch gegen Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, sich über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts hinweggesetzt und die Grenzen der räumlichen Zuständigkeit der Kommission nicht beachtet.

45      Nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

46      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht seines Kontextes und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung dieser Verordnung verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 53, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 49).

47      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 50).

48      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteile Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 51).

49      Nach Ziff. 13 dieser Leitlinien „verwendet die Kommission [zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße] den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In Ziff. 6 der Leitlinien wird klargestellt, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

50      Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

51      Folglich umfasst der Begriff des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der genannten Leitlinien die Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64).

52      Im vorliegenden Fall ist, wie u. a. aus den Rn. 73 und 90 des angefochtenen Urteils hervorgeht, unstreitig, dass die Umsätze der Rechtsmittelführerin, die bei der Festsetzung der Geldbuße als „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ berücksichtigt wurden, nicht auf dem Markt des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, hier dem Markt der kartellbefangenen LCD, erzielt worden sind, sondern auf einem davon verschiedenen Produktmarkt, nämlich dem nachgelagerten Markt der Endprodukte, in die die kartellbefangenen LCD eingebaut sind. Die kartellbefangenen LCD waren in diesen Fällen Gegenstand eines internen Verkaufs außerhalb des EWR zwischen der Rechtsmittelführerin und deren vertikal integrierten Tochtergesellschaften.

53      Aus Rn. 45 des angefochtenen Urteils ergibt sich aber, dass die Umsätze mit Endprodukten, in die kartellbefangene LCD eingebaut sind, nicht in Höhe ihres vollen Werts, sondern nur insoweit berücksichtigt wurden, als ihr Wert dem Wert der in die Endprodukte eingebauten kartellbefangenen LCD entsprechen konnte, als die Endprodukte von dem Unternehmen, zu dem die Rechtsmittelführerin gehört, an im EWR ansässige Drittunternehmen verkauft wurden. Diese Feststellung ist nicht beanstandet worden.

54      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es insbesondere in Rn. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die mit den Endprodukten erzielten Umsätze auf diese Weise berücksichtigen durfte.

55      Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53). Es würde aber dem mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgten Ziel zuwiderlaufen, wenn bei vertikal integrierten Kartellteilnehmern, nur weil sie die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut haben, der Anteil am Wert der mit diesen Endprodukten im EWR erzielten Umsätze, der dem Wert der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, entsprechen konnte, bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt würde.

56      Denn wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt und auch der Gerichtshof bereits entschieden hat, können vertikal integrierte Unternehmen aus einer unter Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV getroffenen horizontalen Preisabsprache nicht nur bei Verkäufen an unabhängige Dritte auf dem Markt des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, Nutzen ziehen, sondern auch auf dem Markt, der den Verarbeitungserzeugnissen nachgelagert ist, in deren Zusammensetzung die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingehen, und zwar auf zwei unterschiedliche Arten. Entweder wälzen diese Unternehmen die Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien, die sich aus dem Gegenstand der Zuwiderhandlung ergeben, auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der relevanten Produkte beschaffen (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 60).

57      Mithin hat das Gericht in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in seinen Produktionsstätten außerhalb des EWR in die Endprodukte einbaut, der Verkauf dieser Endprodukte im EWR an unabhängige Dritte durch dieses Unternehmen den Wettbewerb auf dem Markt dieser Produkte beeinträchtigen kann und somit bei einer solchen Zuwiderhandlung davon ausgegangen werden kann, dass sie Auswirkungen im EWR hat, auch wenn sich der Markt der betreffenden Endprodukte von dem von der Zuwiderhandlung betroffenen unterscheidet.

58      Insoweit hat das Gericht im Übrigen in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass im streitigen Beschluss in Rn. 394 – vor dem Gericht nicht in Frage gestellte – Beweise dafür angeführt seien, dass zwischen den an dem Kartell beteiligten Unternehmen interne Verkäufe kartellbefangener LCD zu Kartellpreisen stattgefunden hätten und dass sich insbesondere den Rn. 92 und 93 des streitigen Beschlusses entnehmen lasse, dass den Kartellteilnehmern bewusst gewesen sei, dass der Preis der kartellbefangenen LCD den Preis der Endprodukte, in die diese eingebaut gewesen seien, beeinflusst habe.

59      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Die Rechtsmittelführerin macht zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend, die in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils angeführten Beweise bezögen sich nicht nur auf vertikal integrierte Unternehmen, bei denen die Kommission auf den Begriff „unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ abgestellt habe, sondern auch auf weitere Kartellteilnehmer, ja sämtliche Kartellteilnehmer. Sie wirft dem Gericht aber nicht vor, diese Beweise verfälscht zu haben.

61      Das Gericht hat daher in den Rn. 46, 70 und 84 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Umsätze mit den Endprodukten, auch wenn sie nicht auf dem Markt des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, erzielt wurden, dennoch den Wettbewerb im EWR verfälscht haben, unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV, u. a. zum Nachteil der Verbraucher. Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es insbesondere in den Rn. 47 und 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die mit den Endprodukten erzielten Umsätze im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen mit der Zuwiderhandlung im EWR in Zusammenhang gestanden haben.

62      Im Übrigen würde die Nichteinbeziehung dieser Umsätze bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass ausgeschlossen würde, dass solche Umsätze, die im EWR tatsächlich von dem Kartell betroffen sind, berücksichtigt werden, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des Kartells im EWR in keinem wirklichen Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

63      Insbesondere ist, wie das Gericht in den Rn. 46, 47, 71 und 74 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, zu beachten, dass vertikal integrierte Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerin einen erheblichen Teil der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in ihren Produktionsstätten außerhalb des EWR einbauen, wenn der Wert interner Lieferungen eines Unternehmens außer Betracht bliebe, zwangsläufig ungerechtfertigt begünstigt würden, indem es ihnen ermöglicht würde, sich einer Sanktion zu entziehen, die gemessen an der Bedeutung dieser Produkte auf dem Markt und der Schädlichkeit ihres Verhaltens für den Wettbewerb im EWR verhältnismäßig ist.

64      Insoweit kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, bei den von den Kartellteilnehmern erzielten Umsätzen danach unterschieden zu haben, ob die Kartellteilnehmer mit den Gesellschaften, die die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in die Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen bilden.

65      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist unter dem Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts nämlich eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. u. a. Urteile Hydrotherm Gerätebau, 170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11, und Arkema/Kommission, C‑520/09 P, EU:C:2011:619, Rn. 37).

66      Mithin befinden sich die Kartellteilnehmer, die wie die Rechtsmittelführerin mit den Produktionsstätten, die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in die Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, wie das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, objektiv in einer anderen Situation als die Kartellteilnehmer, die wie die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache, in der das Urteil LG Display und LG Display Taiwan (C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 46 und 47) ergangen ist, im Sinne dieser Bestimmung ein von dem den Einbau vornehmenden Unternehmen gesondertes Unternehmen bilden. Denn während im ersten Fall die Umsätze mit Produkten, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, internen Charakter haben, werden sie im zweiten Fall mit unabhängigen Drittunternehmen erzielt. Dieser Unterschied hinsichtlich der objektiven Situation rechtfertigt daher eine unterschiedliche Behandlung der Umsätze. Die Rechtsmittelführerin hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die insbesondere in den Rn. 70 und 90 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen des Gerichts zum einheitlichen Charakter der Unternehmen, die an dem Kartell teilgenommen haben, aber nicht beanstandet.

67      Zwar hat der Gerichtshof, wie die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59) in einem Fall, der einen EWR-internen Sachverhalt betraf, entschieden, dass bei der Bestimmung des Umsatzes, der bei der Berechnung von wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen zugrunde zu legen ist, keine Unterscheidung der Verkäufe danach vorzunehmen ist, ob sie mit unabhängigen Dritten oder mit zum selben Unternehmen gehörenden Einheiten getätigt wurden.

68      Anders als die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, geht aus dem genannten Urteil aber nicht hervor, dass die internen und die mit unabhängigen Dritten erzielten Umsätze derart gleich behandelt werden müssten, dass bei der Berechnung der Geldbuße, wenn bei den mit unabhängigen Dritten erzielten Umsätzen nur die im EWR erzielten berücksichtigt worden sind, auch bei den internen Umsätzen nur die im EWR erzielten berücksichtigt werden dürften.

69      Wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, geht aus dem Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363) lediglich hervor, dass der Umsatz, der bei der Berechnung der gegen ein vertikal integriertes Unternehmen verhängten Geldbuße zugrunde zu legen ist, grundsätzlich alle Umsätze zu umfassen hat, die mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, im EWR erzielt wurden, einschließlich der damit innerhalb des Unternehmens erzielten internen Umsätze.

70      Wenn die internen Umsätze mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, wie im vorliegenden Fall in einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des EWR erzielt wurden, steht einer Berücksichtigung der Umsätze, die mit den Endprodukten im EWR mit unabhängigen Dritten erzielt wurden, bei der Festlegung der gegen einen Kartellteilnehmer, der diesem Unternehmen angehört, zu verhängenden Geldbuße aber nichts entgegen. Wie oben in Rn. 56 ausgeführt, ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363) gerade, dass solche Umsätze grundsätzlich zu berücksichtigen sind, da sie zwangsläufig durch die Zuwiderhandlung betroffen wurden.

71      Insoweit ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur räumlichen Zuständigkeit der Kommission irrelevant.

72      Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

73      Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass die Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf das betreffende Kartell zuständig war, da die Kartellteilnehmer, darunter die Rechtsmittelführerin, das Kartell mit weltweiter Tragweite im EWR durchgeführt haben, indem sie das Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, dort an unabhängige Dritte verkauft haben, wie sich aus den Rn. 42 und 66 des angefochtenen Urteils ergibt.

74      Der vorliegende Rechtsmittelgrund betrifft hingegen eine ganz andere Frage, nämlich die der Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin wegen dieser Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zu verhängenden Geldbuße. Insoweit ist nach der oben in den Rn. 46 bis 51 dargestellten Rechtsprechung der zugrunde zu legende Umsatz so zu bestimmen, dass der Betrag dieser Geldbuße die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das relative Gewicht der Rechtsmittelführerin daran wiedergibt. Wie sich aus den Rn. 52 bis 70 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht aber zu Recht angenommen, dass die Kommission hierzu, wenn die internen Verkäufe des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, von der Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR durchgeführt wurden, die Verkäufe von Endprodukten, die die Rechtsmittelführerin im EWR an unabhängige Dritte durchgeführt hat, berücksichtigen durfte.

75      Was insoweit das Vorbringen der Rechtsmittelführerin angeht, die Berücksichtigung dieser Verkäufe bei der Berechnung einer wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße könnte dazu führen, dass wegen desselben wettbewerbswidrigen Verhaltens konkurrierende Sanktionen von den Wettbewerbsbehörden eines Drittstaats verhängt würden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen entgegen dem Vorbringen der Kommission im Stadium des vorliegenden Rechtsmittels gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung zulässig ist, da es den Streitgegenstand nicht verändert. Jedoch kann es insoweit mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, weder der Grundsatz ne bis in idem noch irgendein anderer Rechtsgrundsatz die Kommission verpflichten kann, zu berücksichtigen, dass ein Unternehmen in Drittstaaten verfolgt und mit Sanktionen belegt wird (vgl. Urteile Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 52 bis 58, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 28 bis 34, und SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 24 bis 35).

76      Zu dem Argument, das die Rechtsmittelführerin aus Rn. 33 des Urteils Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18) herleiten will, ist festzustellen, dass dieses Urteil im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nichts hergibt. Wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, betraf es nämlich nicht die Festsetzung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags verhängten Geldbußen, sondern die Tatbestandsmerkmale des Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

77      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten, sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beziehenden Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

78      Die Rechtsmittelführerin macht als Erstes geltend, die Unterscheidung, die das Gericht bei vertikal integrierten Unternehmen danach vorgenommen habe, ob sie mit verbundenen Einheiten ein einheitliches Unternehmen bildeten, beruhe auf keinem relevanten Unterschied. Im Urteil LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T‑128/11, EU:T:2014:88) habe das Gericht zur Zurückweisung des Vorbringens, die Verkäufe von LCD an die Muttergesellschaften der betreffenden Klägerinnen müssten außer Betracht bleiben, nicht darauf abgestellt, dass die betreffenden Verkäufe innerhalb eines einheitlichen Unternehmens durchgeführt worden seien. Vielmehr habe das Gericht in Rn. 89 dieses Urteils angenommen, dass es sich bei den betreffenden Verkäufen in Wirklichkeit um Verkäufe an verbundene Einheiten gehandelt habe, die als solche bereits, weil sich das Kartell auf die konzerninternen Verkäufe erstreckt habe, unter die Feststellung der Zuwiderhandlung fielen. Insoweit gebe es aber überhaupt keinen Unterschied zwischen den konzerninternen Lieferungen, die die Klägerinnen in der Rechtssache, in der das Urteil LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T‑128/11, EU:T:2014:88) ergangen sei, durchgeführt hätten, und denen, die sie, die Rechtsmittelführerin, durchgeführt habe.

79      Die Unterscheidung sei überdies nicht objektiv und nicht kohärent. In Rn. 140 des Urteils LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T‑128/11, EU:T:2014:88) habe das Gericht ausgeführt, dass „100%ige Tochtergesellschaften als zu demselben Unternehmen wie die Kartellbeteiligten gehörend angesehen [wurden], während Unternehmen mit Anteilen an Kartellbeteiligten nicht als Muttergesellschaften angesehen wurden, soweit es an dem Nachweis fehlte, dass die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren“. Die Logik einer Unterscheidung bei vertikal integrierten Gesellschaften danach, ob die betreffenden Verkäufe an verbundene Tochtergesellschaften oder an verbundene Muttergesellschaften erfolgten, sei jedoch schwer nachvollziehbar.

80      Als Zweites vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung ihres Vorbringens zum Gleichbehandlungsgrundsatz auf das Gebot rechtmäßigen Handelns abgestellt habe. Aus dem Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479) gehe nämlich hervor, dass das Gebot rechtmäßigen Handelns einer Partei nur dann entgegengehalten werden könne, wenn diese die Anwendung einer rechtswidrigen Berechnungsmethode begehre. Im vorliegenden Fall sei sie, die Rechtsmittelführerin, aber um die Anwendung einer völlig rechtmäßigen Berechnungsmethode der Geldbuße gebracht worden. Bei den konzerninternen Lieferungen von LCD durch LGD und AUO sei nämlich die Methode angewandt worden, deren Richtigkeit das Gericht im Urteil Europa Carton/Kommission (T‑304/94, EU:T:1998:89) und der Gerichtshof im Urteil KNP BT/Kommission (C‑248/98 P, EU:C:2000:625) bestätigt hätten. Das Gericht habe die Rechtmäßigkeit dieser Methode auch noch im Urteil LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T‑128/11, EU:T:2014:88) bestätigt, so dass es sich im angefochtenen Urteil widerspreche.

81      Die Kommission vertritt die Auffassung, der vorliegende Rechtsmittelgrund sei unbegründet und daher zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

82      Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen die Unterscheidung wendet, die das Gericht bei den Kartellteilnehmern danach vorgenommen hat, ob sie mit den Gesellschaften, die die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, in die Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen bilden, ist aus denselben Gründen wie den in den Rn. 64 bis 66 des vorliegenden Urteils zum ersten Rechtsmittelgrund angeführten als unbegründet zurückzuweisen.

83      Soweit sich der vorliegende Rechtsmittelgrund gegen die Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils richtet, ist er jedenfalls, da er gegen nichttragende Gründe gerichtet ist, die nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. u. a. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Das Gericht hat in Rn. 92 des angefochtenen Urteils nämlich, ohne dass dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels in Zweifel gezogen würde, festgestellt, dass – unterstellt, die Kommission hätte zu Unrecht verneint, dass LGD oder AUO jeweils ein einziges Unternehmen mit den mit ihnen verbundenen Gesellschaften bildeten – dies der Rechtsmittelführerin in keiner Weise hätte zum Vorteil gereichen können, da diese angeblichen Fehler der Kommission, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht zeigten, dass das Konzept der „unmittelbaren Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ seinerseits fehlerhaft sei, da die Definition dieses Konzepts unabhängig davon sei, auf welche Fälle es angewandt worden sei. Das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführerin wurde vom Gericht also mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen, so dass es sich bei den in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen zu seiner Begründetheit nur um zusätzliche Erwägungen handelt, wie im Übrigen aus dem Ausdruck „jedenfalls“, mit dem diese Randnummern eingeleitet werden, hervorgeht.

85      Der zweite Rechtsmittelgrund ist mithin teils als unbegründet, teils als ins Leere gehend zurückzuweisen.

86      Folglich ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

87      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

88      Da InnoLux unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die InnoLux Corp. trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.