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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 28. August 2019 – FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., Ministerul Educației Naționale

(Rechtssache C-644/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Alba Iulia

Parteien

Rechtsmittelführerin: FT

Rechtsmittelgegner: Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., Ministerul Educației Naționale

Vorlagefragen

Sind Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 der Richtlinie 2000/781 sowie Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die durch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 19992 umgesetzt worden ist, dahin auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es dem Arbeitgeber gestattet, zum einen vorzusehen, dass Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nur dann als Mitglied des ordentlichen Personals unter Wahrung ihrer vor der Versetzung in den Ruhestand bestehenden Rechte im Dienst bleiben können, wenn sie den Status als Dissertationsbetreuer haben, wodurch andere Personen in der gleichen Situation, denen diese Möglichkeit nur offensteht, wenn Stellen frei sind und sie die Anforderungen an die berufliche Leistung erfüllen, benachteiligt werden, und zum anderen, dass den Personen, die nicht den Status als Dissertationsbetreuer haben, für dieselbe akademische Tätigkeit aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Vergütungssystem auf „Stundenbasis“ vorgeschrieben werden, das niedriger ist als das für ordentliche Hochschullehrkräfte, diskriminierend im Sinne dieser Bestimmungen ist?

Kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts (Grundsatz des Vorrangs des Europarechts) dahin ausgelegt werden, dass es einem nationalen Gericht gestattet ist, eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der festgestellt wird, dass in dem dargelegten Sachverhalt die Richtlinie 2000/78/EG eingehalten wurde und keine Diskriminierung vorliegt, unangewendet zu lassen?

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1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).