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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 12. April 2019 – UQ/Marclean Technologies, S.L.U.

(Rechtssache C-300/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social nº 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UQ

Beklagte: Marclean Technologies, S.L.U.

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates [vom 20. Juli 1998] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen1 dahin auszulegen, dass der im Hinblick auf die Feststellung einer Massenentlassung festgelegte Referenzzeitraum von 30 bzw. 90 Tagen immer vor dem Datum der Einzelkündigung, die Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung ist, als Enddatum liegen muss?

Kann Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin ausgelegt werden, dass der im Hinblick auf die Feststellung einer Massenentlassung festgelegte Referenzzeitraum von 30 bzw. 90 Tagen nach dem Datum der Einzelkündigung, die Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung ist, als Anfangsdatum liegen kann, ohne dass diese späteren Vertragsbeendigungen als missbräuchlich angesehen werden müssten?

Lassen die Referenzzeiträume des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen eine Auslegung zu, nach der innerhalb von 30 bzw. 90 Tagen erfolgende Entlassungen oder Vertragsbeendigungen berücksichtigt werden können, wenn die Kündigung, die Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung ist, in diese Zeiträume fällt?

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1 ABl. 1998, L 255, S. 16.