Language of document : ECLI:EU:C:2007:816

Rechtssache C-281/06

Hans-Dieter Jundt und Hedwig Jundt

gegen

Finanzamt Offenburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Freier Dienstleistungsverkehr – Nebenberufliche Lehrtätigkeit – Begriff des Entgelts – Aufwandsentschädigungen – Steuerbefreiungsregelung – Voraussetzungen – Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt“

Leitsätze des Urteils

1.        Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich

(Art. 45 Abs. 1 EG, 49 EG und 50 EG)

2.        Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht

(Art. 49 EG)

1.        Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wie einer Universität ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fällt auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird.

Ausschlaggebend dafür, dass eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit fällt, ist nämlich ihr wirtschaftlicher Charakter, d. h., dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf. Dagegen ist insoweit nicht erforderlich, dass der Dienstleistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Außerdem fällt die erbrachte Dienstleistung nicht dadurch aus dem Anwendungsbereich von Art. 49 EG heraus, dass eine entgeltliche Lehrtätigkeit im Auftrag einer Universität, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgeübt wird, denn die private Lehrtätigkeit an einer Universität fällt nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 45 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 50 EG, da diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt ist, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen.

(vgl. Randnrn. 32-33, 35, 37-39, Tenor 1)

2.        Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

Eine solche Regelung, die gleichermaßen für die Tätigkeiten von In- und Ausländern bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, führt nämlich dazu, dass diejenigen Dienstleistungen, die Empfängern in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, ungünstiger behandelt werden als die im Inland erbrachten Dienstleistungen. Diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann nicht durch die Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein, da sie die Möglichkeit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte beeinträchtigt, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft frei zu wählen, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass es, um das geltend gemachte Ziel der Förderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an Universitäten im Inland ausüben. Auch kann diese Beschränkung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung der von inländischen Universitäten gezahlten Aufwandsentschädigungen und einem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung steuersystematisch gesehen nicht vorliegt.

Ferner ist der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zuständig sind, nicht geeignet, die besagte Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inländischer öffentlicher Universitäten tätig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Diese Regelung ist keine Maßnahme, die die Lehrinhalte oder die Gestaltung des Bildungssystems betrifft, sondern eine steuerliche Maßnahme allgemeiner Natur, die eine Steuervergünstigung gewährt, wenn ein Einzelner zum Wohl des Gemeinwesens tätig wird. Eine solche Regelung bliebe, selbst wenn sie eine mit der Gestaltung des Bildungssystems verbundene Maßnahme wäre, gleichwohl mit dem EG-Vertrag unvereinbar, da sie die Entscheidungsfreiheit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte in Bezug auf den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen beeinträchtigt.

(vgl. Randnrn. 54, 56-57, 61, 69, 71, 73, 83-85, 88-89, Tenor 2-3)