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Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 25. September 2018 – AFMB Ltd u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-610/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: AFMB Ltd u. a.

Berufungsbeklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Vorlagefragen

A. Ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/711 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der abhängig beschäftigte internationale Lastkraftwagenfahrer als Teil des Fahrpersonals anzusehen ist

a.    des Transportunternehmens, das ihn angeworben hat, dem er faktisch auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das die tatsächliche Weisungsbefugnis ihm gegenüber ausübt und das faktisch die Lohnkosten zu tragen hat, oder

b.    des Unternehmens, das formal einen Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen hat und das ihm gemäß einer Vereinbarung mit dem unter Buchst. a genannten Transportunternehmen ein Arbeitsentgelt zahlte und insofern Beiträge in dem Mitgliedstaat entrichtete, in dem sich der Sitz dieses Unternehmens befindet, und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des unter Buchst. a genannten Transportunternehmens befindet, oder

c.    sowohl des unter Buchst. a als auch des unter Buchst. b genannten Unternehmens?

B. Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/20042 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren als Arbeitgeber des abhängig beschäftigten internationalen Lastkraftwagenfahrers anzusehen ist

a.    das Transportunternehmen, das den Betroffenen eingestellt hat, dem dieser faktisch auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das die tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betroffenen ausübt und das faktisch die Lohnkosten zu tragen hat, oder

b.    das Unternehmen, das formal einen Arbeitsvertrag mit dem Lastkraftwagenfahrer geschlossen hat und das diesem gemäß einer Vereinbarung mit dem unter Buchst. a genannten Transportunternehmen ein Arbeitsentgelt zahlte und insofern Beiträge in dem Mitgliedstaat entrichtete, in dem sich der Sitz dieses Unternehmens befindet, und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des unter Buchst. a genannten Transportunternehmens befindet, oder

c.    sowohl das unter Buchst. a als auch das unter Buchst. b genannte Unternehmen?

Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1A Buchst. b und Frage 1B Buchst. b genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen wird:

Gelten die spezifischen Bedingungen, unter denen sich Arbeitgeber wie Leiharbeitsunternehmen und andere Vermittler auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip berufen können, in den Ausgangsverfahren ganz oder teilweise entsprechend für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004?

Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1A Buchst. b und Frage 1B Buchst. b genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen und Frage 2 verneint wird:

Handelt es sich bei den im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen Tatsachen und Umständen um einen Sachverhalt, der als Missbrauch des Rechts der Union und/oder Missbrauch des Rechts der EFTA anzusehen ist? Falls ja, welche Folge ergibt sich daraus?

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1     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).

2     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).