Language of document : ECLI:EU:C:2019:745


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 16. September 2019 – Primed Halberstadt Medizintechnik/Prim

(Rechtssache C421/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Inkrafttreten einer Regelung der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln innerhalb der Beschwerdefrist – Anwendbarkeit auf ein Rechtsmittel das nach dem Inkrafttreten eingelegt wurde

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a)

(vgl. Rn. 8-10)

2.      Rechtsmittel – Regelung vorheriger Zulassung – für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 12-15)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.