Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 16. September 2019 – Primed Halberstadt Medizintechnik/Prim
(Rechtssache C‑421/19 P)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
1. Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Inkrafttreten einer Regelung der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln innerhalb der Beschwerdefrist – Anwendbarkeit auf ein Rechtsmittel das nach dem Inkrafttreten eingelegt wurde
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a)
(vgl. Rn. 8-10)
2. Rechtsmittel – Regelung vorheriger Zulassung – für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 12-15)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. |
2. | | Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |