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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 - Sotgia/Kommission

(Rechtssache F-130/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stefano Sotgia (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und H. Krämer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Kläger, ein in Besoldungsgruppe A*11 eingestufter Bediensteter auf Zeit, der erfolgreich an dem allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 teilgenommen hatte, mit Wirkung vom 16. April 2006 zum Beamten ernannt und dabei gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006, S. 86.