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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien), eingereicht am 12. September 2019 – NL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

(Rechtssache C-679/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Ilfov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: NL

Rechtsmittelgegnerin: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden1 , dahin auszulegen, dass er einer Sanktion wie der in Art. 653 Buchst. i der Hotărârea Guvernului (Regierungserlass) Nr. 707/2006 vorgesehenen entgegensteht, wonach nicht schriftlich bei den Zollbehörden angemeldete Barmittel, die die festgelegte Obergrenze von 10 000 Euro überschreiten, vollständig und endgültig eingezogen werden?

2.    Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion verhängen, die in der vollständigen Einziehung des nicht angemeldeten Betrags ohne vorherige oder nachträgliche Prüfung der Herkunft oder der Bestimmung der Beträge und unabhängig von deren Herkunft oder Bestimmung besteht?

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1 Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9).