Language of document : ECLI:EU:T:2018:917

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Dezember 2018(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts – Begriff ‚unterhaltsberechtigtes Kind‘ – Auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zum Schutz von Minderjährigen beruhendes Vormundschaftsurteil – Weigerung, Kindern unter Vormundschaft den Status unterhaltsberechtigter Kinder zu gewähren – Gleichbehandlung – Recht auf Bildung – Kindeswohl“

In der Rechtssache T‑283/17,

SH, Vertragsbedienstete der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch M. Mensi, T. S. Bohr und A.‑C. Simon, dann durch T. S. Bohr und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Steele und M. Windisch als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2016, mit der sich die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde geweigert hat, der Klägerin weiterhin die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2017, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 5. Oktober 2016 zurückgewiesen worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, SH, ist Vertragsbedienstete der Europäischen Kommission und nach Zimbabwe abgeordnet.

2        Mit Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi (erstinstanzliches Gemeindegericht Buyenzi, Burundi) vom 30. Dezember 2010 (im Folgenden: Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi) wurden zwei vierzehn bzw. zwölf Jahre alte Kinder burundischer Staatsangehörigkeit – Joe und Claire – nach den Art. 300 ff. des burundischen Zivilgesetzbuchs unter die Vormundschaft der Klägerin gestellt. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Togo.

3        Im Juni 2011 beantragte und erhielt die Klägerin für Joe und Claire die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 und Abs. 3 Buchst. a von Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), das gemäß Art. 21 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) für Vertragsbedienstete gilt. Art. 2 von Anhang VII des Statuts lautet:

„(1)      Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich … [Euro].

(2)      Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

Das Gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.

Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.

(3)      Die Zulage wird gewährt:

a)      ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

b)      auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

(4)      Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.

…“

4        Am 3. August 2014 wurde Joe 18 Jahre alt.

5        Am 6. Mai 2015 übermittelte der Leiter des Referats „Dienstbezüge und Verwaltung der individuellen Rechte“ des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Klägerin einen Vermerk (im Folgenden: Vermerk des PMO vom 6. Mai 2015), in dem ihr zum einen erläutert wurde, dass sie keinen Anspruch mehr auf die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder für Joe habe, da dieser das 18. Lebensjahr erreicht habe, und zum anderen, dass die Zahlung dieser Zulagen rückwirkend zum 31. August 2014 eingestellt werde. Die Klägerin legte keine Beschwerde gegen diesen Vermerk ein.

6        Gleichwohl wurde die für Joe in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. April 2015 gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder letztlich nicht zurückgefordert.

7        Am 2. Mai 2016 wurde Claire 18 Jahre alt.

8        Am 17. Mai 2016 beantragte die Klägerin beim PMO die weitere Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für Joe und Claire. Dieser Antrag war auf Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts gestützt. In ihrem Antrag brachte die Klägerin vor, dass diese Kinder noch unter ihrer Vormundschaft stünden, und legte Dokumente zum Nachweis dafür vor, dass sie sich noch in Schulausbildung befanden. Außerdem gab sie an, dass sie deshalb keine Beschwerde gegen den Vermerk des PMO vom 6. Mai 2015 eingelegt habe, weil sie nicht über ihre Rechte belehrt worden sei.

9        Am 13. Juli 2016 übermittelte das PMO der Klägerin einen Vermerk, in dem diese über ihre statutarischen Rechte belehrt und die weitere Zahlung der beantragten Zulagen für Joe und Claire abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Das PMO hob hervor, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für ein Kind gewährt werden könne, das – u. a. aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften zum Schutz von Minderjährigen beruhenden gerichtlichen Verfügung – unter die Vormundschaft eines Bediensteten gestellt worden sei. Der Anspruch auf die Zulagen für die beiden betroffenen Kinder sei erloschen, nachdem diese das 18. Lebensjahr erreicht hätten. Der Anspruch auf die Zulagen beruhe im vorliegenden Fall nämlich ausschließlich auf der Vormundschaft, die mit der Volljährigkeit des Kindes ende. Darüber hinaus könne der Anspruch auf die Zulagen gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts zwar für das biologische oder das an Kindes statt angenommene Kind gewährt werden, bis es das 26. Lebensjahr erreiche. Diese Möglichkeit gelte jedoch nicht für das unter Vormundschaft stehende Kind.

10      Am 5. Oktober 2016 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts, der gemäß Art. 117 BSB für Vertragsbedienstete gilt, Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Zur Stützung ihrer Beschwerde rügte die Klägerin einen Rechtsfehler des PMO und einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler bei den Modalitäten für die Anwendung von Art. 67 des Statuts und Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts“. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, nach dem burundischen Zivilgesetzbuch sei volljährig, wer das 21. Lebensjahr vollendet habe. Nach diesem Gesetzbuch gelte daher keines der beiden betroffenen Kinder als volljährig. Beide blieben somit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs unter der Vormundschaft der Klägerin. Die Klägerin schloss daraus, dass sie gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder für die beiden betroffenen Kinder habe, bis diese das 21. Lebensjahr erreichten und die Vormundschaft ende.

11      Mit Entscheidung vom 3. Februar 2017 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde der Kommission (im Folgenden: Anstellungsbehörde) die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Anstellungsbehörde rief die Rechtsprechung in Erinnerung, wonach Bestimmungen, die Anrecht auf finanzielle Leistungen eröffnen, eng auszulegen sind, und verwies in diesem Zusammenhang auf Rn. 90 des Urteils vom 8. April 2008, Bordini/Kommission (F‑134/06, EU:F:2008:40). Außerdem hob die Anstellungsbehörde hervor, dass die betroffenen Kinder nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts nicht als unterhaltsberechtigte Kinder der Klägerin anzusehen seien, da sich die Unterhaltsverpflichtung, die der Bedienstete gegenüber dem betreffenden Kind habe, nach dieser Vorschrift aus einer auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung ergeben müsse. Das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi beruhe jedoch auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats. Die Anstellungsbehörde schloss daraus, dass die Klägerin für die beiden betroffenen Kinder keinen Anspruch auf die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und das PMO Wohlwollen gezeigt habe, als es ihr diese Zulagen bis zum 18. Geburtstag von Claire und Joe gezahlt habe.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Am 1. August 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

14      Mit Schriftsätzen, die am 5. bzw. am 10. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

15      Mit Beschlüssen vom 10. August und vom 13. September 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Rat und das Parlament als Streithelfer zugelassen. Die Streithelfer haben ihre jeweiligen Schriftsätze am 20. und am 27. Oktober 2017 eingereicht, und die Hauptparteien haben dazu fristgerecht Stellung genommen.

16      Mit Schreiben vom 1. September 2017 hat die Kanzlei des Gerichts der Klägerin mitgeteilt, dass das Gericht gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen habe, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich sei.

17      Mit Schriftsatz, der am 20. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Erlaubnis zur Einreichung einer Erwiderung gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt. Insbesondere beantragte die Klägerin im Wesentlichen, auf das Vorbringen in den Rn. 48 ff. der Klagebeantwortung erwidern zu dürfen.

18      Mit Beschluss vom 29. September 2017 hat das Gericht der Klägerin die Erlaubnis erteilt, eine sich auf die Rn. 48 bis 59 der Klagebeantwortung beziehende Erwiderung einzureichen. Die Klägerin hat die Erwiderung am 13. November 2017 eingereicht. Die Kommission hat die Gegenerwiderung am 5. Januar 2018 eingereicht.

19      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) am 8. März 2018 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

20      In der Sitzung vom 13. April 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21      Die Klägerin beantragt,

–        festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts rechtswidrig ist;

–        die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission und der Rat beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23      Das Parlament beantragt, die Klage als teilweise unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zulässigkeit der Klage

24      In ihrer Gegenerwiderung äußert die Kommission Zweifel an der Einhaltung des Vorverfahrens.

25      Zum einen vertritt die Kommission in Bezug auf Joe die Auffassung, die Klägerin hätte eine Beschwerde gegen den Vermerk des PMO vom 6. Mai 2015 einlegen müssen, anstatt eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung einzulegen. Zum anderen hebt die Kommission in Bezug auf Claire hervor, dass die Zahlung der Zulagen im Juni 2016 eingestellt worden sei, was aus der Gehaltsabrechnung der Klägerin für diesen Monat hervorgehe. Daher hätte die Klägerin, so die Kommission, eine Beschwerde gegen die Gehaltsabrechnung von Juni 2016 und nicht gegen die angefochtene Entscheidung einlegen müssen.

26      Die Klägerin beantragt, die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, und hebt hervor, dass es sich bei ihrem am 17. Mai 2016 vor dem PMO gestellten Antrag, die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder weiterhin zu zahlen, um einen neuen Antrag auf Zulagen handle, der auf Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts gestützt sei.

27      Das Vorbringen der Kommission geht im Wesentlichen dahin, dass die angefochtene Entscheidung eine Bestätigung des Vermerks des PMO vom 6. Mai 2015 – was die für Joe gezahlte Zulage angeht – einerseits und der Gehaltsabrechnung der Klägerin von Juni 2016 – was Claire betrifft – andererseits darstelle.

28      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, unzulässig (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall ist zum einen – was Joe angeht – festzustellen, dass der Vermerk des PMO vom 6. Mai 2015 die Einstellung der Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für Joe gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang VII des Statuts betraf. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass der Vermerk des PMO vom 6. Mai 2015 bestandskräftig geworden ist, da die Klägerin keine Beschwerde dagegen eingelegt hat.

30      Gleichwohl ist hervorzuheben, dass sich die angefochtene Entscheidung auf den von der Klägerin am 17. Mai 2016 vor dem PMO gestellten Antrag bezog, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für Joe und Claire weiterhin zu zahlen. Dieser Antrag war jedoch nicht auf Art. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang VII des Statuts gestützt, sondern auf Art. 2 Abs. 3 Buchst. b desselben Anhangs. Daher hatte die angefochtene Entscheidung einen anderen Gegenstand als der Vermerk des PMO vom 6. Mai 2015 und bestätigt diesen somit nicht.

31      Zum anderen genügt in Bezug auf Claire die Feststellung, dass die Zahlung der Zulage nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang VII des Statuts, wie aus der Gehaltsabrechnung der Klägerin von Juni 2016 hervorgeht, eingestellt worden ist. Wie oben in Rn. 30 ausgeführt worden ist, bezog sich die angefochtene Entscheidung jedoch auf den Antrag, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für Joe und Claire weiterhin zu zahlen, den die Klägerin am 17. Mai 2016 vor dem PMO auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b desselben Anhangs gestellt hatte. Die angefochtene Entscheidung hatte somit einen anderen Gegenstand als die Entscheidung, die in der Gehaltsabrechnung von Juni 2016 zum Ausdruck kommt, und bestätigt diese demnach nicht.

32      Entgegen dem Vorbringen der Kommission war es somit sehr wohl die angefochtene Entscheidung, gegen die die Klägerin eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einlegen musste. Die Klägerin hat diese Beschwerde am 5. Oktober 2016 eingelegt.

33      Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass das Vorverfahren im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.

34      Daher ist die vorliegende Klage für zulässig zu erklären.

B.      Begründetheit

1.      Erster Klageantrag: Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts durch das Gericht

35      Mit ihrem ersten Klageantrag ersucht die Klägerin das Gericht darum, die Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts, so wie er vom PMO in der angefochtenen Entscheidung angewandt worden ist, festzustellen.

36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter keine grundsätzlichen Feststellungen zu treffen hat (Urteil vom 16. Dezember 2004, De Nicola/EIB, T‑120/01 und T‑300/01, EU:T:2004:367, Rn. 136). In Anbetracht der gesamten Klageschrift ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem ersten Klageantrag – ihrer Nichtigkeitsklage inzident – eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts (im Folgenden: streitige Bestimmung) erhebt.

2.      Zweiter Klageantrag: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde durch das Gericht

a)      Gegenstand des zweiten Klageantrags

37      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts (Urteile vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32, und vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T‑585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18). Da der Betroffene nach dem System des Statuts gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen muss, wird die anschließende Klage deshalb für zulässig erachtet, unabhängig davon, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, soweit die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 7, und vom 5. November 2014, Kommission/Thomé, T‑669/13 P, EU:T:2014:929, Rn. 21). Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht jedoch entscheiden, dass über den Antrag, der sich gegen die Entscheidung richtet, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat und in Wirklichkeit mit dem Antrag zusammenfällt, der sich gegen die Entscheidung richtet, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 72). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht feststellt, dass die Entscheidung, die die Beschwerde zurückweist, lediglich die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33).

38      Gleichwohl geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Verwaltung unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens veranlasst sein kann, bei der Zurückweisung der Beschwerde die Gründe für den Erlass der angefochtenen Handlung zu ergänzen oder zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 bis 60).

39      Daher kann die Verwaltung die Beantwortung dieser Beschwerde im Vorverfahren auf eine eingehendere Begründung stützen. Bei einer solchen einzelfallspezifischen Begründung, die vor Klageerhebung mitgeteilt wird, ist davon auszugehen, dass sie auch für die ablehnende Entscheidung gilt und deshalb als eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung relevante Information anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 59 und 60).

40      Im vorliegenden Fall bestätigt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Weigerung des PMO, die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder weiterhin zu zahlen. Wie oben aus Rn. 11 hervorgeht, hat die Anstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gleichwohl ergänzt, indem sie hinzugefügt hat, dass sich die Unterhaltsverpflichtung, um für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Betracht zu kommen, aus einer auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung ergeben müsse. Auf der Grundlage dieser neuen Begründung ist die Anstellungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass die betroffenen Kinder nicht als unterhaltsberechtigte Kinder der Klägerin angesehen werden könnten, da das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi nicht auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhe. Die Anstellungsbehörde hat jedoch ausgeführt, die Verwaltung habe Wohlwollen gezeigt, indem sie der Klägerin bis zum 18. Geburtstag von Joe und Claire Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bewilligt habe, auch wenn sie keinen Anspruch auf diese Zulagen habe.

41      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, die das PMO beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt hatte.

42      Unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung somit der Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde Rechnung zu tragen.

b)      Klagegründe

43      In ihrer Klageschrift bringt die Klägerin fünf Gründe vor, von denen die ersten vier zur Stützung einer gegen die streitige Bestimmung gerichteten Rechtswidrigkeitseinrede geltend gemacht werden. Der erste Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder der Geburt hergeleitet. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Verbot der Diskriminierung zwischen Beamten und Bediensteten gerügt. Der dritte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen das Recht auf Bildung und den Grundsatz des Kindeswohls abgeleitet. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit beanstandet. Der fünfte Klagegrund wird aus einem Rechtsfehler und einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie aus einer Verletzung der Fürsorge- und der Beistandspflicht hergeleitet.

44      In ihrer Erwiderung macht die Klägerin außerdem einen sechsten Klagegrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und der wohlerworbenen Rechte gerügt wird.

1)      Erster Klagegrund: Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder der Geburt

45      Die Klägerin macht geltend, die streitige Bestimmung verstoße gegen das in Art. 21 der Charta und Art. 1d des Statuts verankerte Verbot der Diskriminierung wegen der Geburt oder der Staatsangehörigkeit, indem sie verhindere, dass ein Kind, das kein Bürger der Europäischen Union sei, dem aber von einem Unionsbürger Unterhalt gewährt werde, für die Zwecke der Gewährung der fraglichen Zulage als unterhaltsberechtigtes Kind anerkannt werde.

46      Die Klägerin hebt hervor, dass sich der persönliche Status einer natürlichen Person in Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts unabhängig vom zuständigen Gericht nach dem Recht des Landes richte, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitze. Da Joe und Claire die burundische Staatsangehörigkeit besäßen, folge daraus, dass für ihren persönlichen Status das burundische Recht gelte. Der Klägerin sei die weitere Zahlung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder somit nur aufgrund der Staatsangehörigkeit dieser Kinder verweigert worden.

47      In ihrer Erwiderung bringt die Klägerin vor, die Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Familienrechts beruhe auf dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bzw. des Elternteils. So trägt sie vor, die Unionsgerichte seien für den Erlass einer Entscheidung über die Vormundschaft für die betroffenen Kinder nicht zuständig gewesen, da weder sie noch diese Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat gehabt hätten. Mangels einer Entscheidung über die Vormundschaft für die Kinder hätten diese das burundische Hoheitsgebiet nicht zusammen mit der Klägerin verlassen dürfen, um in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Vormundschaft zu stellen. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Kinder seien folglich die burundischen Behörden für den Erlass von Entscheidungen über die Vormundschaft zuständig gewesen.

48      Sodann macht die Klägerin geltend, sie habe in einem Mitgliedstaat keinen Antrag auf Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi stellen können. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Auffassung, dass, auch wenn gemäß Art. 15 des am 19. Oktober 1996 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1996) auf dem Gebiet der Maßnahmen zum Schutz von Kindern das Recht des Aufenthaltsortes des Kindes Anwendung finde, dieses Übereinkommen im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass Burundi nicht Vertragspartei des Übereinkommens sei und dieses nur dann Anwendung finde, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befinde. Im vorliegenden Fall sei es ihr jedoch unmöglich gewesen, in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi zu stellen, da weder sie noch die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der Union gehabt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi nicht in Belgien hatte.

49      In ihrer Erwiderung hat die Klägerin darüber hinaus vorgebracht, sie habe in Belgien einen Adoptionsantrag für die betroffenen Kinder gestellt, um der Möglichkeit vorzubeugen, dass das Gericht die Entscheidung bestätigt, sie vom Anspruch auf die in Rede stehenden Zulagen auszuschließen.

50      Schließlich macht die Klägerin geltend, dass selbst dann, wenn das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi in einem Mitgliedstaat anerkannt worden wäre, dieses Urteil nach wie vor auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhe und die Anerkennungsentscheidung nicht als eine auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruhende gerichtliche Verfügung betrachtet werden könne.

51      Das Parlament, der Rat und die Kommission beantragen, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

52      Zunächst ist hervorzuheben, dass die streitige Bestimmung nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit des betreffenden Kindes als Kriterium für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abstellt, sondern auf das Recht, auf dem die gerichtliche Verfügung beruht, aus dem sich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind, für das diese Zulage gezahlt wird, ergibt.

53      Die Klägerin trägt jedoch vor, dieses Kriterium habe eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit des betreffenden Kindes zur Folge. Das Recht, auf dem die gerichtliche Verfügung beruhe, aus der sich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind ergebe, sei nämlich das Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes.

54      Insoweit ist erstens zu beachten, dass das Haager Übereinkommen von 1996, auf das sich die Kommission beruft, wenn sie vorträgt, das auf die Vormundschaft für Minderjährige anwendbare Recht sei das Recht des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Es ist nämlich hervorzuheben, dass Burundi, wie die Klägerin betont, zum einen nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist und das genannte Übereinkommen gemäß seinem Art. 2 zum anderen nur auf Kinder anzuwenden ist, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während Joe und Claire älter als 18 Jahre sind.

55      Zweitens ist hervorzuheben, dass die Frage, nach welchen nationalen Rechtsvorschriften sich die Vormundschaft für Joe und Claire richtete, mangels eines anwendbaren internationalen Übereinkommens im vorliegenden Fall einen Umstand darstellt, für den die Partei, die sich auf ihn beruft, beweispflichtig ist. Vorliegend hat die Klägerin jedoch noch nicht einmal die Bestimmungen des nationalen Rechts benannt, nach denen das auf die Vormundschaft für die betroffenen Kinder anwendbare Recht ihrer Auffassung nach das Recht der Staatsangehörigkeit der Kinder ist.

56      Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die streitige Bestimmung eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zur Folge hatte.

57      Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2)      Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Verbot der Diskriminierung zwischen Beamten und Bediensteten

58      Die Klägerin vertritt die Auffassung, Art. 2 von Anhang VII des Statuts begründe eine Diskriminierung zwischen Beamten und Bediensteten, die um Anerkennung eines Kindes als unterhaltsberechtigtes Kind nachsuchten, je nachdem, ob ihr Antrag auf Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts, auf Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 dieses Anhangs oder auf die streitige Bestimmung gestützt sei. Die streitige Bestimmung führe somit zu einer Ungleichbehandlung von Beamten und Bediensteten, für die, obwohl sie sich in derselben Lage befänden, die darin bestehe, dass für den Unterhalt eines Kindes oder eines nahen Angehörigen aufgekommen werden müsse, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, auf denen die ihnen obliegende Unterhaltsverpflichtung beruhe, unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten würden.

59      Die Klägerin hebt erstens hervor, dass Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts, wonach dem unterhaltsberechtigten Kind jede Person gleichgestellt werden kann, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, diese Gleichstellung nicht verhindere, wenn es sich bei dem Recht, auf dem die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung beruhe, um die Rechtsvorschriften eines Drittstaats handle.

60      Zweitens verhindere auch Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 von Anhang VII des Statuts, der dem Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt oder für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist, den Status eines unterhaltsberechtigten Kindes zuerkennt, nicht seine Anerkennung als unterhaltsberechtigtes Kind, wenn die Adoption auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhe.

61      Das Parlament, der Rat und die Kommission beantragen, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen.

62      In diesem Zusammenhang verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 95, und vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C‑300/04, EU:C:2006:545, Rn. 57). Der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot von Art. 1d des Statuts ist ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Union anwendbarer allgemeiner Grundsatz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1982, Micheli u. a./Kommission, 198/81 bis 202/81, EU:C:1982:411, Rn. 5 und 6, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 70).

63      Im vorliegenden Fall ist als Erstes die unter Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Anhang VII des Statuts fallende Situation von Beamten und Bediensteten, die aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhenden Adoptionsentscheidung einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, als Zweites die unter Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts fallende Situation von Beamten bzw. Bediensteten, die auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhende gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Person haben, deren Unterhalt sie mit erheblichen Ausgaben belastet, und als Drittes die – im Gegensatz zu den vorstehenden Fällen – unter keine der Bestimmungen von Art. 2 von Anhang VII des Statuts fallende Situation von Beamten und Bediensteten zu vergleichen, die aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung zum Unterhalt verpflichtet sind.

64      Insoweit ist erstens festzustellen, dass als „unterhaltsberechtigte Kinder“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Anhang VII des Statuts an Kindes statt angenommene Kinder eines Beamten oder seines Ehegatten gelten, vorausgesetzt, sie werden „von dem Beamten tatsächlich unterhalten“. Zweitens werden den „unterhaltsberechtigten Kindern“ im Sinne der streitigen Bestimmung Kinder gleichgestellt, die keine ehelichen, unehelichen oder an Kindes statt angenommene Kinder des Beamten oder seines Ehegatten sind, zu deren Unterhalt der Beamte aber „aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht“. Drittens schließlich kann dem „unterhaltsberechtigten Kind“ gemäß Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts ausnahmsweise und durch mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union jede Person – einschließlich einer volljährigen Person und eines Familienangehörigen des Beamten, die bzw. der kein eheliches, uneheliches oder an Kindes statt angenommenes Kind des Beamten oder seines Ehegatten ist – gleichgestellt werden, wenn der Beamte dieser Person gegenüber „gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist“ und „[ihr] Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet“ (Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 38).

65      Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Anhang VII des Statuts verlangt daher nicht, dass das Recht, auf dem die Adoptionsentscheidung beruht, das Recht eines Mitgliedstaats ist. Auch Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts verlangt nicht, dass das Recht, auf dem die Unterhaltsverpflichtung beruht, das Recht eines Mitgliedstaats ist. Die streitige Bestimmung verlangt hingegen, dass das Recht, auf dem die gerichtliche Verfügung beruht, aus der sich die Unterhaltsverpflichtung ergibt, das Recht eines Mitgliedstaats ist. Indem es verlangt, dass das Recht, auf dem die in der streitigen Bestimmung genannte Unterhaltsverpflichtung beruht, das Recht eines Mitgliedstaats ist, lässt das Statut den unter diese Bestimmung fallenden Beamten und Bediensteten folglich eine weniger günstige Behandlung zuteilwerden.

66      Unter diesen Umständen ist zu ermitteln, ob sich, wie die Klägerin geltend macht, die in Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 desselben Anhangs genannten Beamten und Bediensteten einerseits und diejenigen, die, wie die Klägerin, unter die streitige Bestimmung fallen, andererseits in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Insoweit ist entschieden worden, dass sich Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Anhang VII des Statuts, die streitige Bestimmung und Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts jeweils auf drei unterschiedliche Gruppen von Kindern oder Personen beziehen, die als „unterhaltsberechtigte Kinder“ im Sinne des Statuts anerkannt werden können (Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 37).

68      Zum einen beruhen die streitige Bestimmung und Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts nämlich beide auf dem Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Personen, die in keinem Abstammungsverhältnis zu dem betreffenden Beamten stehen. Da er in diesen Vorschriften auf zwei unterschiedliche Begriffe einer Unterhaltsverpflichtung zurückgegriffen hat, wobei sich die eine aus „einer gerichtlichen Verfügung“ ergibt, während die andere „gesetzlich“ ist, haben dem Unionsgesetzgeber zwei verschiedene Sachverhalte vor Augen gestanden (Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 39). Die streitige Bestimmung verlangt, dass die Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Verfügung auferlegt wird, die auf den Rechtsvorschriften zum Schutz von Minderjährigen beruht. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Begründung der Vormundschaft für einen Minderjährigen. Dagegen bezieht sich Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts auf eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil oder Verwandten und nicht notwendigerweise einem Minderjährigen. Außerdem verlangt diese Vorschrift, dass der Unterhalt der Person, der gegenüber der Beamte die erwähnte Unterhaltsverpflichtung hat, ihn mit „erheblichen Ausgaben“ belastet und der Beamte „beweiskräftige Unterlagen“ zum Nachweis dafür beibringt, dass die durch den Unterhalt der betreffenden Person auferlegte Belastung außergewöhnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Klein/Kommission, F‑32/08, EU:F:2009:3, Rn. 45).

69      Zum anderen können die sich aus der streitigen Bestimmung ergebende Situation von Bediensteten und Beamten, die eine Unterhaltsverpflichtung haben, und die Situation von Bediensteten und Beamten, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Anhang VII des Statuts aufgrund einer Adoptionsentscheidung einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, auch nicht als vergleichbar angesehen werden. Adoption und Vormundschaft weisen nämlich erhebliche Unterschiede auf. Erstens ist hervorzuheben, dass die Vormundschaft – anders als die Adoption – grundsätzlich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet. Zweitens ist festzustellen, dass die Vormundschaft grundsätzlich widerrufbar ist, während die Adoption, die eine Form der Verwandtschaft darstellt, auf Dauer angelegt ist.

70      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beamte und Bedienstete im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts sowie der streitigen Bestimmung nicht so angesehen werden können, als befänden sie sich in der gleichen Lage, so dass die Festlegung anderer Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Statut auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen kann.

71      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3)      Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Bildung und den Grundsatz des Kindeswohls

72      Die Klägerin macht geltend, jedes Kind habe Anspruch auf Bildung. Diese Bildung koste jedoch etwas. Das gelte umso mehr für die Bildung von Kindern, zu deren Unterhalt ein Bediensteter verpflichtet sei, der, wie die Klägerin, einer Delegation der Union in einem Drittstaat zugewiesen werde, in dessen Hoheitsgebiet ein dem Unterricht in Europa entsprechender Unterricht kostspielig sei. Indem sie Beamten und Bediensteten, die Kinder mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats unter ihrer Vormundschaft hätten, die Gewährung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder vorenthalte, verstoße die Vorschrift, die Gegenstand der Rechtswidrigkeitseinrede sei, gegen die Art. 14 und 24 der Charta.

73      Das Parlament, der Rat und die Kommission beantragen, den dritten Klagegrund zurückzuweisen.

74      In diesem Zusammenhang ist erstens zu ermitteln, ob die Tatsache, dass Kinder, die aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung unter die Vormundschaft eines Beamten oder Bediensteten gestellt worden sind, durch die streitige Bestimmung vom Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes ausgeschlossen werden, als Verstoß gegen Art. 14 der Charta zu betrachten ist. Diese mit „Recht auf Bildung“ überschriebene Vorschrift sieht Folgendes vor:

„Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.“

75      Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta die Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu berücksichtigen (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 27). Aus den Erläuterungen zu Art. 14 der Charta geht hervor, dass sich dieser Artikel sowohl an die gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten als auch an Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anlehnt, der bestimmt:

„Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“

76      Im Gegensatz zu dem, was die Klägerin mit ihrem Vorbringen suggeriert, kann aus dem Vorstehenden keine durch Art. 14 der Charta auferlegte positive Verpflichtung zulasten der Union abgeleitet werden, ihre Beamten und Bediensteten mit finanziellen Mitteln auszustatten, die es den Kindern, denen sie Unterhalt zu gewähren haben, ermöglichen, eine besondere Form von Unterricht zu besuchen.

77      Selbst wenn unterstellt wird, dass die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder darauf abzielt, die einem Beamten oder Bediensteten für ein unterhaltsberechtigtes Kind entstandenen Schulkosten zu decken, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das in Art. 14 der Charta verankerte Recht auf Bildung verlangt, dass die Gewährung dieser Zulage auf Kinder ausgeweitet wird, die aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung unter die Vormundschaft eines Beamten oder Bediensteten gestellt worden sind.

78      Zweitens ist zu ermitteln, ob die Tatsache, dass Kinder, die aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung unter die Vormundschaft eines Beamten oder Bediensteten gestellt worden sind, durch die streitige Bestimmung vom Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes ausgeschlossen werden, als Verstoß gegen das in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerte Kindeswohl zu betrachten ist. Diese Vorschrift sieht vor:

„Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“

79      Insoweit ist festzustellen, dass sich dieser Artikel, wie aus den Erläuterungen zu Art. 24 der Charta hervorgeht, auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Art. 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens, stützt. In Art. 1 des genannten Übereinkommens heißt es: „Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“

80      Da Joe und Claire im vorliegenden Fall älter als 18 Jahre sind, können sie nicht als „Kinder“ im Sinne des oben in Rn. 79 genannten Übereinkommens von New York von 1989 angesehen werden, so dass Art. 24 der Charta nicht auf sie anwendbar ist.

81      Folglich kann das Gericht die Tatsache, dass eine bestimmte Gruppe von Kindern durch die streitige Bestimmung vom Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes und von der Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ausgeschlossen wird, nicht als Verstoß gegen Art. 24 der Charta werten.

82      Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

4)      Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 der Charta sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit

83      Die Klägerin macht geltend, der Gesetzgeber hätte in Anbetracht des in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich erläutern müssen, weshalb er die Anerkennung von Kindern, die aufgrund einer auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhenden gerichtlichen Verfügung unter die Vormundschaft eines Beamten oder Bediensteten gestellt worden seien, als unterhaltsberechtigte Kinder ausgeschlossen habe. Da die streitige Bestimmung keine diesbezüglichen Erläuterungen vorsehe, verstoße sie gegen Art. 52 der Charta.

84      Der Rat und die Kommission beantragen, den vierten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, während das Parlament seinerseits beantragt, diesen Klagegrund für unzulässig zu erklären.

i)      Zulässigkeit des vierten Klagegrundes

85      Das Parlament vertritt die Auffassung, der vierte Klagegrund sei unzulässig, da sich die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen dieser Klagegrund beruhe, nicht unmittelbar aus der Klageschrift ergäben. Die Klägerin liefere nämlich keinerlei rechtliches Argument zur Stützung eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit.

86      In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49).

87      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht klargestellt hat, worin der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit, den sie in der Überschrift ihres vierten Klagegrundes geltend macht, bestehen soll. Dieser Klagegrund ist somit für unzulässig zu erklären, soweit er sich auf den behaupteten Verstoß gegen den genannten Grundsatz bezieht.

88      Was den von der Klägerin geltend gemachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, steht zweitens zwar fest, dass die Argumentation der Klägerin knapp ist. Aus ihren Ausführungen geht jedoch hinreichend klar und zusammenhängend hervor, dass sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht, der gemäß Art. 52 der Charta bei einer Einschränkung der in ihr anerkannten Rechte zu wahren ist.

89      Der vierte Klagegrund ist somit in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 52 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für zulässig zu erklären.

ii)    Begründetheit

90      Art. 52 Abs. 1 der Charta bestimmt:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

91      Aus den Erläuterungen zu Art. 52 geht hervor, dass mit diesem die Tragweite der Rechte und Grundsätze der Charta und Regeln für ihre Auslegung festgelegt werden sollen. Insbesondere Art. 52 Abs. 1 legt die allgemeine Einschränkungsregelung fest.

92      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht klargestellt hat, welches in der Charta anerkannte Recht oder welche darin anerkannte Freiheit durch die streitige Bestimmung eingeschränkt worden sein soll.

93      Zum anderen ist hervorzuheben, dass das Gericht im Rahmen des ersten und des dritten zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Bestimmung vorgebrachten Klagegrundes keinerlei Einschränkung der in der Charta vorgesehenen Rechte durch die streitige Bestimmung festgestellt hat.

94      Folglich hat die Klägerin keinen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta nachgewiesen.

95      Somit ist der vierte Klagegrund und damit die von der Klägerin erhobene Rechtswidrigkeitseinrede zurückzuweisen.

5)      Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Fürsorge- und der Beistandspflicht

96      Die Klägerin bringt vor, die Anstellungsbehörde habe, da die streitige Bestimmung aus den im Rahmen ihres ersten bis vierten Klagegrundes angeführten Gründen rechtswidrig sei, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage dieser Bestimmung einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Sie hebt hervor, dass das PMO sie bis zum Zeitpunkt der Übermittlung seines Vermerks vom 6. Mai 2015 nicht darüber unterrichtet habe, dass sie von der Gewährung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder nach der streitigen Bestimmung ausgeschlossen sei. Außerdem sei die Zahlung dieser Zulagen plötzlich eingestellt worden.

97      In ihrer Erwiderung macht die Klägerin darüber hinaus eine Verletzung der Fürsorge- und der Beistandspflicht geltend. Die Kommission sei diesen Pflichten nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, der Klägerin in ihren seit 2011 unternommenen Bemühungen beizustehen, sie zu leiten oder ihr die Zeit zu geben, die neuen Anforderungen des PMO, wonach sie eine auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhende Verfügung hätte vorlegen müssen, ab 2016 zu erfüllen. Diesbezüglich gibt die Klägerin an, sie habe erst bei Lektüre der Klagebeantwortung der Kommission erfahren, dass eine Entscheidung über die Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi nach Auffassung des PMO als eine auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhende Verfügung angesehen und mithin vom PMO als Grundlage für die Gewährung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder zugelassen werden könne.

98      Was erstens den von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfehler angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin lediglich auf die im Rahmen ihrer ersten vier Klagegründe angeführten Rechtswidrigkeitsgründe Bezug nimmt und im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes keinerlei zusätzliches Argument zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Bestimmung oder eines von der Anstellungsbehörde begangenen Rechtsfehlers vorgebracht hat. Da die ersten vier Klagegründe zurückgewiesen worden sind, braucht der zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes geltend gemachte Rechtsfehler somit nicht eingehender untersucht zu werden.

99      Zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt zweitens die Feststellung, dass die Anstellungsbehörde die Zahlung der in Rede stehenden Zulagen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht plötzlich eingestellt hat. Wie oben in Rn. 5 dargelegt worden ist, hatte das PMO die Klägerin mit seinem Vermerk vom 6. Mai 2015 nämlich vorab darüber informiert, dass die Zahlung dieser Zulagen eingestellt werden würde.

100    Was drittens die von der Klägerin in ihrer Erwiderung gerügte Verletzung der Fürsorgepflicht betrifft, macht die Kommission geltend, dieses Vorbringen sei unzulässig, da es verspätet angeführt worden sei.

101    Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass es die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung gebieten, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Urteile vom 7. März 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, T‑110/04, EU:T:2007:78, Rn. 184 und 185, und vom 13. November 2014, De Loecker/EAD, F‑78/13, EU:F:2014:246, Rn. 76).

102    In ihrer Klageschrift hat die Klägerin im Rahmen ihres fünften Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht eine Erweiterung ihres fünften Klagegrundes darstellt. Dieses Vorbringen ist somit für zulässig zu erklären.

103    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Fürsorgepflicht insbesondere bedeutet, dass die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Urteil vom 1. Juni 1999, Rodríguez Pérez u. a./Kommission, T‑114/98 und T‑115/98, EU:T:1999:114, Rn. 32).

104    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin aus der Fürsorgepflicht im Wesentlichen eine positive Verpflichtung zulasten der Verwaltung ableiten will, ihr in ihren – zumindest seit 2011 – unternommenen Bemühungen beizustehen und sie zu leiten.

105    In diesem Zusammenhang ist erstens festzuhalten, dass die Fürsorgepflicht der Verwaltung grundsätzlich keine weitreichende positive Verpflichtung auferlegt, den Beamten oder Bediensteten der Union beizustehen. Insbesondere kann von einer gewissenhaften Verwaltung, die eine Vielzahl von Anträgen auf Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bearbeitet, vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sämtlichen betroffenen Antragstellern in ihren möglicherweise zu unternehmenden Bemühungen um den Bezug solcher Zulagen von sich aus beisteht und sie leitet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. Juli 2016, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, F‑126/15, EU:F:2016:159, Rn. 74).

106    Allerhöchstens kann die Verwaltung im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten sein, verstärkten Verpflichtungen nachzukommen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die u. a. im Zusammenhang mit der Situation extremer Verletzlichkeit stehen, in der sich der Betroffene befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, U/Parlament, F‑92/09, EU:F:2010:140, Rn. 65 bis 67, 85 und 88). Die Klägerin weist jedoch nicht nach und macht nicht einmal geltend, dass im vorliegenden Fall solche Umstände vorliegen.

107    Zweitens ist auch zu beachten, dass von jedem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten die Kenntnis des Statuts und insbesondere der Vorschriften über seine Dienstbezüge, darunter die über Familienzulagen, erwartet werden kann. Nach der Rechtsprechung wird die normale Sorgfalt, die von einem Beamten oder Bediensteten erwartet werden kann, im Hinblick auf seine Ausbildung, seine Besoldungsgruppe und seine Berufserfahrung beurteilt (Urteil vom 17. Mai 2017, Piessevaux/Rat, T‑519/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:343, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin 2007 als Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV in den Dienst der Kommission eingetreten ist. Gemäß der Übersicht in Art. 80 Abs. 2 BSB deckt diese Funktionsgruppe Aufgaben ab, die der folgenden Beschreibung entsprechen: „Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit“. Nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. c müssen für die Einstellung eines Vertragsbediensteten in diese Funktionsgruppe folgende Voraussetzungen erfüllt sein: abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder, wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung. Der Wortlaut der streitigen Bestimmung ist eindeutig, soweit er die Zahlung einer Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für ein Kind, zu dessen Unterhalt der Beamte verpflichtet ist, ausdrücklich davon abhängig macht, dass sich diese Unterhaltsverpflichtung aus einer gerichtlichen Verfügung ergibt, die auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruht, so dass es einem Vertragsbediensteten mit der Erfahrung, dem Ausbildungsniveau und der Besoldungsgruppe der Klägerin ohne Weiteres hätte einleuchten müssen, dass eine auf den Rechtsvorschriften eines Drittstaats beruhende Verfügung wie das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi nicht als Grundlage für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder dienen konnte. Zumindest hätte es die normale Sorgfalt, die von einem solchen Bediensteten erwartet werden konnte, erfordert, dass er sich bei der Verwaltung hierüber informiert. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, das Erfordernis, das darin besteht, eine Verfügung vorzulegen, die auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruht, sei neu, so dass die Kommission ihr die Zeit hätte lassen müssen, es ab 2016 zu erfüllen.

109    Das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

110    Gegenstand der Beistandspflicht, die der Verwaltung gemäß Art. 24 des Statuts obliegt, ist die Verteidigung des Beamten durch das Unionsorgan gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Im vorliegenden Fall bezieht sich das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht auf Angriffe Dritter, sondern auf eine Handlung bzw. ein Unterlassen der Kommission. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Beistandspflicht sei verletzt worden.

112    Der vorliegende Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

6)      Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit

113    In ihrer Erwiderung hat die Klägerin – erstmals im vorliegenden Verfahren – einen Verstoß gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit geltend gemacht.

114    In diesem Zusammenhang trägt sie vor, das PMO habe sie bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde in die Irre geführt. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das PMO das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi im Juni 2011 als gerichtliche Verfügung anerkannt habe, die das Recht auf Gewährung der in Rede stehenden Zulagen eröffne. Sie habe erst im Wege der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erfahren, dass das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi nicht mehr als eine das Recht auf die Zulagen eröffnende Verfügung anerkannt werde. Vor Februar 2017 habe sie im Übrigen nicht gewusst, dass das PMO eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi als das Recht auf die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder eröffnende Verfügung akzeptiert habe. Aus diesem Grund habe sie vor den belgischen Behörden einen Antrag auf Adoption von Joe und Claire gestellt. Indem die Kommission ihre Entscheidung, burundischen gerichtlichen Verfügungen zwischen 2011 und 2016 Rechtswirkungen zuzuerkennen, so spät und unvermittelt widerrufen und verlangt habe, dass die Klägerin eine solche Anerkennungsentscheidung beantrage, habe sie die wohlerworbenen Rechte der Klägerin verletzt sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit verstoßen.

115    Darüber hinaus beruhe eine von einem Gericht der Union erlassene Entscheidung über die Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi, so die Klägerin, immer noch auf ausländischem Recht und könne daher nicht als eine auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruhende gerichtliche Verfügung im Sinne der streitigen Bestimmung betrachtet werden, da Bestimmungen, die Anrecht auf finanzielle Leistungen eröffneten, nach der Rechtsprechung eng ausgelegt werden müssten.

116    Die Kommission beantragt, die oben in den Rn. 113 bis 115 erwähnten Rügen der Klägerin für unzulässig zu erklären, und macht geltend, diese seien verspätet erhoben worden und hätten im Stadium der Klageschrift erhoben werden können.

117    In Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage des Gerichts hat die Klägerin vorgebracht, sie habe diese Rügen deshalb erstmals in ihrer Erwiderung geltend gemacht, weil sie bei der Lektüre der Klagebeantwortung erfahren habe, dass das PMO eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi als das Recht auf die Zahlung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder für Joe und Claire eröffnend zugelassen habe.

118    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens, wie aus Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung hervorgeht, unzulässig ist, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

119    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Anstellungsbehörde die Klägerin, wie diese in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bereits darüber unterrichtet hatte, dass der Grund für die Einstellung der Zahlung der in Rede stehenden Zulagen darin liege, dass das Urteil des Tribunal de résidence de Buyenzi nicht auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhe.

120    Daher ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht erst bei Lektüre der Klagebeantwortung begriffen hat, weshalb die von ihr bezogenen Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder nicht mehr gezahlt worden waren.

121    Da sich das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der wohlerworbenen Rechte und der Vorhersehbarkeit auf die Gründe für den Entzug der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bezieht, wird es folglich nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten sind. Es ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

122    Zum anderen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zur Anerkennung des Urteils des Tribunal de résidence de Buyenzi durch ein mitgliedstaatliches Gericht kein Entscheidungsverhalten der Kommission betrifft und daher nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann. Dieses Vorbringen ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit bedarf.

123    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

IV.    Kosten

124    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unterlegen, und die Kommission hat beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Somit trägt die Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

126    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Somit tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      SH wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

3.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.