Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Juli 2019 - NM, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH gegen ON
(Rechtssache C-530/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberin: NM, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH
Rekursgegnerin: ON
Vorlagefragen
Haftet ein Luftfahrtunternehmen, das nach Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung zu erbringen hat, aufgrund dieser Verordnung für Schäden angesichts einer Verletzung des Fluggasts, die dieser infolge fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern des vom Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellten Hotels erlitten hat?
Falls Frage 1 verneint wird:
Beschränkt sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 261/2004 darauf, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder schuldet das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung als solche?
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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).