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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kamenz – Deutschland) – MC/ND

(Rechtssache C-827/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Lugano II-Übereinkommen – Art. 22 Nr. 1 – Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen – Auskehrung vor dem Eigentumsübergang gezogener Nutzungen einer vermieteten oder verpachteten Sache)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Kamenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MC

Beklagter: ND

Tenor

Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine vom Erwerber einer unbeweglichen Sache erhobene, auf die Zahlung eines Betrags, den der Verkäufer als Mietzins von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem auf den Erwerber bereits der Genuss der Sache übergegangen war, er aber nach dem einschlägigen nationalen Recht noch nicht das Eigentum an ihr erworben hatte, gerichtete Klage nicht zu den Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Bestimmung gehört.

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1     ABl. C 103 vom 18.3.2019.