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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron – Griechenland) – WP/Trapeza Peiraios AE

(Rechtssache C-105/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts – Mahnverfahren – Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Serron

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WP

Beklagte: Trapeza Peiraios AE

Tenor

Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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1     ABl. C 148 vom 29.4.2019.