Language of document : ECLI:EU:C:2019:344

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

2. Mai 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 510/2006 – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Manchego-Käse (‚queso manchego‘) – Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen können, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) verbunden ist – Begriff ‚normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher‘ – Europäische Verbraucher oder Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das von der g.U. erfasste Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird“

In der Rechtssache C‑614/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2017, in dem Verfahren

Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

gegen

Industrial Quesera Cuquerella SL,

Juan Ramón Cuquerella Montagud

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter D. Šváby, S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, vertreten durch M. Pomares Caballero, abogado,

–        der Industrial Quesera Cuquerella SL und von Herrn Cuquerella Montagud, vertreten durch J. A. Vallejo Fernández, F. Pérez Álvarez und J. Pérez Itarte, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Techert als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger, A.‑L. Desjonquères und C. Mosser als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín, D. Bianchi und I. Naglis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, Spanien) (im Folgenden: Stiftung Queso Manchego) auf der einen und der Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud auf der anderen Seite u. a. über die Verwendung von Etiketten durch IQC zur Unterscheidung und zur Vermarktung von Käsen, die nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „queso manchego“ erfasst werden.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Erwägungsgründe 4 und 6 der Verordnung Nr. 510/2006 lauten:

„(4)      Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Menge der vorhandenen Produktinformationen sollte dem Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses gegeben werden, damit er die beste Wahl treffen kann.

(6)      Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben sollte ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgesehen werden. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erlauben deren Entwicklung, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöhen.“

4        In Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a)      ‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

–        das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

–        das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

–        das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde“.

5        Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Eingetragene Namen werden geschützt gegen

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

…“

6        Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 sieht vor:

„Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der [Europäischen] Kommission eingereicht wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7        Die Stiftung Queso Manchego ist damit beauftragt, die g.U. „queso manchego“ zu verwalten und zu schützen. In dieser Eigenschaft erhob sie Klage gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem zuständigen erstinstanzlichen spanischen Gericht auf Feststellung, dass die von IQC zur Unterscheidung und Vermarktung der nicht von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käsesorten „Adarga de Oro“, „Super Rocinante“ und „Rocinante“ verwendeten Etiketten sowie die Verwendung der Begriffe „Quesos Rocinante“ eine Verletzung der g.U. „queso manchego“ bedeuteten, da diese Etiketten und Begriffe eine rechtswidrige Anspielung auf diese g.U. im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 darstellten.

8        Das erstinstanzliche spanische Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Zeichen und Bezeichnungen, die von IQC zur Vermarktung der nicht von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käsesorten verwendet wurden, keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit mit der g.U. „queso manchego“ oder „la Mancha“ aufwiesen und dass die Verwendung von Zeichen wie der Bezeichnung „Rocinante“ oder des Bildes der literarischen Figur Don Quijote de la Mancha auf die Gegend der Mancha (Spanien) anspielten, nicht jedoch auf den von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käse.

9        Die Stiftung Queso Manchego legte gegen diese Klageabweisung Berufung bei der Audiencia Provincial de Albacete (Provinzgericht Albacete, Spanien) ein, die mit Urteil vom 28. Oktober 2014 das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Dieses Gericht war der Auffassung, dass die Verwendung von Landschaften der Mancha und für die Mancha typischen Darstellungen für von IQC vermarktete Käse, die nicht von der g.U. „queso manchego“ erfasst würden, auf den Etiketten dieser Käse den Verbraucher dazu verleite, an die Gegend der Mancha zu denken, nicht aber zwangsläufig an den von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käse.

10      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein.

11      In der Vorlageentscheidung macht das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) eine Reihe von Ausführungen zum Sachverhalt.

12      Das in der g.U. „queso manchego“ verwendete Wort „manchego“ sei ein Adjektiv, mit dem im Spanischen die aus der Mancha stammenden Personen und Erzeugnisse bezeichnet würden. Die g.U. „queso manchego“ erfasse die Käse, die in der Mancha mit Schafsmilch und unter Beachtung der in der Produktspezifikation dieser g.U. enthaltenen traditionellen Herstellungs‑, Verarbeitungs- und Reifungsmethoden erzeugt würden.

13      Miguel de Cervantes habe den Hauptteil der Handlung der Romanfigur Don Quijote de la Mancha in der Mancha spielen lassen. Des Weiteren hat diese Romanfigur nach der Beschreibung des vorlegenden Gerichts körperliche Merkmale und eine Tracht, die der Person auf dem Bildzeichen entsprächen, das auf dem Etikett des Käses „Adarga de Oro“ angebracht sei. Das Wort „adarga“ (kleiner Schild aus Leder), das ein Archaismus sei, werde in diesem Roman für den von Don Quijote verwendeten Schild verwendet. Außerdem stellt das vorlegende Gericht fest, dass eine der von IQC für einige ihrer Käse verwendeten Bezeichnungen dem Namen des von Don Quijote de la Mancha gerittenen Pferdes, nämlich „Rocinante“, entspreche. Die Windmühlen, gegen die Don Quijote kämpfe, stellten ein typisches Merkmal der Landschaft der Mancha dar. Auf einigen der Etiketten der von IQC hergestellten und nicht von der g.U. „queso manchego“ geschützten Käse und in einigen Zeichnungen auf der Website von IQC, auf der auch Werbung für nicht von dieser g.U. geschützte Käse gemacht werde, seien Landschaften mit Windmühlen und Schafen zu sehen.

14      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Muss eine nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 verbotene Anspielung auf die g.U. notwendigerweise durch die Verwendung von Bezeichnungen erfolgen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der g.U. aufweisen, oder kann sie durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen, die auf die g.U. anspielen?

2.      Kann bei einer g.U. geografischer Art (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006), wenn es sich um die gleichen oder vergleichbare Erzeugnisse handelt, die Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der die g.U. verbunden ist, als eine Anspielung auf die g.U. selbst im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden, die selbst dann unzulässig ist, wenn derjenige, der diese Zeichen benutzt, ein Hersteller ist, der in der Gegend, mit der die g.U. verbunden ist, ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht unter diese g.U. fallen, weil sie – abgesehen vom geografischen Ursprung – nicht die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen erfüllen?

3.      Ist der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen, dass er auf einen europäischen Verbraucher Bezug nimmt, oder kann er ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats verweisen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe Anlass gibt oder mit dem die g.U. geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

15      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 dahin auszulegen ist, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen kann.

16      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. Mai 2018, Industrias Químicas del Vallés, C‑325/16, EU:C:2018:326, Rn. 27, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 27).

17      Erstens geht aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 hervor, dass diese Bestimmung vorsieht, dass eingetragene Bezeichnungen gegen jede Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, geschützt werden.

18      Diese Formulierung kann dahin verstanden werden, dass sie nicht nur auf die Begriffe verweist, mit denen auf eine eingetragene Bezeichnung angespielt werden kann, sondern auch auf jedes Bildzeichen, das dem Verbraucher die Erzeugnisse, die diese Bezeichnung tragen, in Erinnerung rufen kann. Der Gebrauch des Wortes „jede“ spiegelt den Willen des Gesetzgebers der Europäischen Union wider, die eingetragenen Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wortbestandteil oder ein Bildzeichen erfolgt.

19      Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „Anspielung“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer eingetragenen Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25).

20      Er hat zudem festgestellt, dass das für die Bestimmung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. 2008, L 39, S. 16) maßgebende Kriterium darin besteht, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).

21      Zwar betraf die in den Rn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung Warenbezeichnungen und keine Bildzeichen, doch kann aus ihr abgeleitet werden, wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass das maßgebende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 anspielt, darin besteht, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

22      Daher kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass Verbraucher durch Bildzeichen aufgrund ihrer begrifflichen Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung veranlasst werden können, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu den Erzeugnissen herzustellen, die diese Bezeichnung tragen.

23      Zweitens kann, was den Kontext betrifft, in den sich der Begriff „Anspielung“ einfügt, nicht zugelassen werden, dass, wie die Kommission geltend macht, die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch Bildzeichen nur im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 510/2006 geprüft werden darf.

24      Zum einen ist nämlich festzustellen, dass schon der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die Tragweite dieser Bestimmung nicht nur auf die Bezeichnungen der Erzeugnisse beschränkt, die von ihnen erfasst werden. Vielmehr sieht diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einen Schutz vor „jeder“ Anspielung vor, selbst wenn der geschützte Name zusammen mit auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses angebrachten Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ verwendet wird.

25      Zum anderen trifft es zu, wie die Kommission vorgetragen hat, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 65), festgestellt hat, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008, der den gleichen Wortlaut hat wie Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006, eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält.

26      Die Tatsache, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung jede andere Angabe auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erfasst, erlaubt jedoch nicht die Annahme, dass nur diese Bestimmung der Verwendung von Bildzeichen, die eingetragene Bezeichnungen beeinträchtigen, entgegensteht.

27      Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, betrifft nämlich die vom Gerichtshof erwähnte abgestufte Aufzählung die Art der verbotenen Verhaltensweisen, und zwar, was Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung betrifft, den falschen und irreführenden Charakter von Angaben zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen des Erzeugnisses, und nicht die Gesichtspunkte, die bei der Prüfung der Frage, ob solche falschen oder irreführenden Angaben vorliegen, zu berücksichtigen sind.

28      Eine systematische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 bestätigt daher die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils dargestellte und sich aus dem Wortlaut ergebene Auslegung.

29      Drittens ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 510/2006 gemäß ihren Erwägungsgründen 4 und 6 u. a. das Ziel verfolgt, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt.

30      Ein solches Ziel wird umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung mittels Bildzeichen angespielt werden darf.

31      Schließlich ist hervorzuheben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, konkret zu beurteilen, ob Bildzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

32      Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 dahin auszulegen ist, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann.

 Zur zweiten Frage

33      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 dahin auszulegen ist, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf dieses Gebiet auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.

34      Vorab ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vorsieht, der in einem der g.U. entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser g.U. geschützt zu sein, den von dieser g.U. geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind.

35      Ein solcher Ausschluss hätte die Wirkung, einem Erzeuger zu gestatten, Bildzeichen zu verwenden, die auf das geografische Gebiet anspielen, dessen Name Teil einer Ursprungsbezeichnung ist, von der ein Erzeugnis erfasst wird, das demjenigen dieses Erzeugers ähnlich oder mit ihm identisch ist, und ihn damit ungerechtfertigt vom Ruf dieser Bezeichnung profitieren zu lassen.

36      Daher kann in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Tatsache, dass ein Hersteller von Erzeugnissen, die den von einer Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen identisch sind, in einem geografischen Gebiet ansässig ist, das mit dieser Bezeichnung verbunden ist, ihn nicht vom Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ausschließen.

37      Des Weiteren ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Verwendung von Bildzeichen, die auf die geografische Gegend anspielen, deren Name Teil einer Ursprungsbezeichnung ist, durch einen Hersteller für Erzeugnisse, die den von dieser Bezeichnung erfassten ähnlich oder mit ihnen identisch sind, eine Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Severi, C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 60).

38      Dabei muss sich das nationale Gericht hauptsächlich auf die vermutliche Reaktion des Verbrauchers stützen, wobei es vor allem darauf ankommt, dass dieser gedanklich einen Bezug zwischen den streitigen Bestandteilen, im vorliegenden Fall den Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, dessen Name Teil der Ursprungsbezeichnung ist, und der geschützten Bezeichnung herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22).

39      Insoweit hat es zu beurteilen, ob der Zusammenhang zwischen diesen streitigen Bestandteilen und der eingetragenen Bezeichnung hinreichend unmittelbar und eindeutig ist, so dass der Verbraucher durch sie veranlasst wird, gedanklich einen Bezug hauptsächlich zu dieser Bezeichnung herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 53 und 54).

40      Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob eine hinreichend unmittelbare und eindeutige begriffliche Nähe zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bildzeichen und der g.U. „queso manchego“ besteht, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 auf das geografische Gebiet verweist, mit der es verbunden ist, nämlich die Mancha.

41      Im vorliegenden Fall wird sich das vorlegende Gericht vergewissern müssen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bildzeichen, insbesondere die Bilder bei einer Don Quijote de la Mancha ähnelnden Person, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen, geeignet sind, eine begriffliche Nähe zu der g.U. „queso manchego“ herzustellen, so dass der Verbraucher gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu dem Erzeugnis herstellt, das diese g.U. trägt.

42      In diesem Zusammenhang wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sämtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen sind, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird.

43      Nach alledem ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 dahin auszulegen, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf dieses Gebiet auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.

 Zur dritten Frage

44      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen ist, dass er auf die europäischen Verbraucher Bezug nimmt oder nur auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

45      Was zunächst die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, dessen Wortlaut dem von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 entspricht, hat der Gerichtshof entschieden, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das die geschützte geografische Angabe trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 56).

46      Auch hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass die streitige Bezeichnung in der Rechtssache, in der das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil ergangen ist, auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 kein relevanter Gesichtspunkt ist, weil diese Vorschrift die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, im gesamten Unionsgebiet einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 59).

47      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers so auszulegen ist, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird.

48      Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, verlangt zwar der effektive und einheitliche Schutz der eingetragenen Bezeichnungen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können; dieses Erfordernis besagt jedoch nicht, dass eine in Bezug auf die Verbraucher nur eines Mitgliedstaats festgestellte Anspielung unzureichend ist, um den von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutz auszulösen.

49      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Bild- und Wortbestandteile, die sich auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis, das in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert wird, beziehen, bei den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorrufen, die, sollte dies der Fall sein, gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen ist.

50      Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen ist, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann.

2.      Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf dieses Gebiet auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.

3.      Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, ist dahin aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.