Language of document : ECLI:EU:F:2010:164

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

14. Dezember 2010

Rechtssache F-74/09

Werner Siegfried Gowitzke

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Art. 27 des Statuts der Bediensteten von Europol – Art. 4 der Politik für die Bestimmung der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen der Bediensteten von Europol – Neubewertung einer Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe – Einstufung in die Besoldungsstufe“

Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf u. a. Aufhebung des von Europol am 16. Februar 2009 aufgesetzten Zusatzvertrags zum Dienstvertrag des Klägers, mit dem seine Stelle neu von Besoldungsgruppe 6 nach Besoldungsgruppe 5 bewertet und ein Anfangsgehalt in Höhe der ersten Besoldungsstufe dieser Besoldungsgruppe festgelegt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Bedienstete von Europol – Neubewertung einer Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe – Einstufung in die Besoldungsstufe


Weder in Art. 27 des Statuts der Bediensteten von Europol noch in dem am 26. August 2008 durch den Direktor von Europol erlassenen Dokument mit dem Titel „Politik für die Bestimmung der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen der Bediensteten von Europol“ („Politik für die Besoldungsstufen“) ist die Besoldungsgruppe oder die Besoldungsstufe bestimmt, die bei der Neubewertung einer Stelle zu gewähren ist.

Insoweit ist die Bestimmung, die eine dem vorliegenden Fall am ehesten vergleichbare Situation regelt, nämlich Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Politik für die Besoldungsstufen, entsprechend anzuwenden. Zwar legt diese Bestimmung die Besoldungsstufen fest, die internen Bewerbern zu gewähren ist, die nach einem internen Auswahlverfahren in eine zu einer höheren Besoldungsgruppe gehörende Stelle eingewiesen werden, doch ist sie auch in dem Fall anwendbar, in dem die dem Betroffenen zugewiesene neue Besoldungsgruppe nicht mit seiner erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren verknüpft ist, nach dessen Abschluss er auf eine andere Stelle berufen wird, sondern mit der Neubewertung der von ihm besetzten Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe.

Nach dieser Bestimmung erhält aber ein Beamter, der in eine zu einer höheren Besoldungsgruppe gehörende Stelle eingewiesen wird, die Besoldungsstufe in dieser Besoldungsgruppe, die unmittelbar über dem Grundgehalt liegt, das er vorher bezogen hat. Zwar ergibt sich bei einer grammatikalischen Auslegung der Bestimmung, dass „in dieser Besoldungsgruppe“ auf die neue Besoldungsgruppe verweist. Jedoch wird in dieser Bestimmung zur Klarstellung näher ausgeführt, dass ein Vergleich mit dem zuvor bezogenen Grundgehalt des betreffenden Bediensteten vorzunehmen ist. Folglich ist für die Bestimmung der zuzuweisenden Besoldungsstufe das vorherige Grundgehalt mit den Grundgehältern der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen und die niedrigste Besoldungsstufe zu gewähren, die dem betreffenden Bediensteten ein höheres Grundgehalt gewährt, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hat. Um zu vermeiden, dass ein Bediensteter ein niedrigeres Grundgehalt erhält, wenn ihm eine höhere Besoldungsgruppe zugewiesen wird, wird deshalb nicht automatisch die erste Besoldungsstufe der höheren Besoldungsgruppe gewährt, sondern die erste unter den Besoldungsstufen der betreffenden Besoldungsgruppe, die es ihm erlaubt, ein höheres Grundgehalt zu beziehen, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hat.

(vgl. Randnrn. 31, 32, 34 und 36)