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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2020 - AR gegen Stadt Pforzheim

(Rechtssache C-56/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AR

Beklagte: Stadt Pforzheim

Vorlagefrage

Steht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein1 Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, nach denen im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 der ausländische EG-Kartenführerschein einer Person, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, unverzüglich der entscheidenden inländischen Behörde vorzulegen ist, damit diese auf dem Führerschein die fehlende Fahrberechtigung im Inland vermerkt; der (Sperr-)Vermerk soll in der Regel bei einem EG-Kartenführerschein durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 erfolgen (z. B. in Form eines Aufklebers)?

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1 ABl. 2006, L 403, S. 18.