Language of document : ECLI:EU:T:2019:201

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

28. März 2019(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel – Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – ‚Hybrides‘ zeitversetztes Verfahren – Unschuldsvermutung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Charta der Grundrechte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbuße – Außergewöhnliche Anpassung des Grundbetrags – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑433/16

Pometon SpA mit Sitz in Maerne di Martellago (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Fabrizi, V. Veneziano und A. Molinaro,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 – Stahl-Strahlmittel)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, der Richter V. Kreuschitz und I. S. Forrester, der Richterin N. Półtorak sowie des Richters E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Pometon SpA, ist ein auf die Metallbearbeitung spezialisiertes italienisches Unternehmen. Sie war auf dem Markt für Stahl-Strahlmittel bis zum 16. Mai 2007 tätig, als sie ihren Tätigkeitsbereich in diesem Sektor an einen ihrer Konkurrenten, die französische Gesellschaft Winoa SA, verkaufte. Zu diesem Zeitpunkt wurde dieser Tätigkeitsbereich der Klägerin tatsächlich auf die zum Winoa-Konzern gehörende Gesellschaft Pometon Abrasives Srl übertragen.

2        Stahl-Strahlmittel (im Folgenden: Strahlmittel) sind lose Metallpartikel entweder in runder (gekörnter Stahl) oder eckiger (scharfkantiges Strahlmittel aus Stahl) Form, die hauptsächlich in der Automobil- und Metallindustrie sowie in der Petrochemie oder in Steinbrüchen zur Anwendung gelangen. Sie werden aus Stahlschrott hergestellt.

3        Mit ihrem Beschluss C(2016) 3121 final vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 – Stahl-Strahlmittel, im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, die Klägerin habe vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007 entweder unmittelbar oder über ihre Vertreter bzw. die Vertreter zweier Tochtergesellschaften, der Pometon España SA und der Pometon Deutschland GmbH, an einem Kartell teilgenommen, das in Vereinbarungen mit vier anderen Unternehmen – dem amerikanischen Konzern Ervin Industries Inc. (im Folgenden: Ervin), der französischen Gesellschaft Winoa SA (im Folgenden: Winoa) sowie den deutschen Gesellschaften MTS GmbH und Würth GmbH – oder in mit diesen Unternehmen abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe und im Wesentlichen darauf gerichtet gewesen sei, die Preise für Strahlmittel im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) abzustimmen. Die Klägerin und ihre beiden vorerwähnten Tochtergesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Pometon“ bezeichnet.

A.      Ermittlungsphase und Einleitung des Verfahrens

4        Am 13. April 2010 beantragte Ervin aufgrund der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) einen Geldbußenerlass.

5        Im Anschluss an diesen Antrag gab Ervin mündliche Erklärungen ab und legte schriftliche Beweismittel vor. Am 31. Mai 2010 gewährte die Kommission ihr einen bedingten Geldbußenerlass nach Rn. 8 Buchst. a dieser Mitteilung.

6        Vom 15. bis zum 17. Juni 2010 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Strahlmittelhersteller, darunter auch Pometon, durch. Später richtete sie mehrere Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die nach ihrer Ansicht am Kartell beteiligt waren.

7        Am 16. Januar 2013 leitete die Kommission nach Art. 2 ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) gegen Pometon und die vier anderen Kartellmitglieder (Ervin, Winoa, MTS und Würth) das in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) vorgesehene Ermittlungsverfahren ein. Sie setzte ihnen eine Frist, innerhalb deren sie schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren konnten, Vergleichsgespräche nach Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 aufzunehmen.

B.      Vergleichsverfahren und Entscheidung von Pometon, sich aus diesem Verfahren zurückzuziehen

8        Die fünf Mitglieder des mutmaßlichen Kartells erklärten ihre Bereitschaft, an Vergleichsgesprächen teilzunehmen. So fanden von Februar bis Dezember 2013 drei Runden bilateraler Sitzungen zwischen der Kommission und den Kartellmitgliedern statt, in deren Verlauf Letztere mit dem wesentlichen Inhalt der Beschwerdepunkte und den diesen zugrunde liegenden Beweismitteln konfrontiert wurden. Die Kommission teilte jedem Kartellmitglied die Bandbreite der Geldbußen mit, die es zu erwarten habe.

9        Im Januar 2014 legten die betroffenen Unternehmen fristgemäß ihre Vergleichsvorschläge vor, mit Ausnahme der Klägerin, die beschloss, sich aus diesem Verfahren zurückzuziehen. Die Klägerin gab der Kommission somit am 10. Februar 2014 die CD‑ROM zurück, die sie am 21. Februar 2013 im Rahmen des Vergleichsverfahrens erhalten hatte.

10      Am 13. Februar 2014 übersandte die Kommission jedem der vier anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells eine Mitteilung der Beschwerdepunkte; am 2. April 2014 erließ sie ihnen gegenüber nach den Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 den Vergleichsbeschluss C(2014) 2074 endg. (im Folgenden: Vergleichsbeschluss).

C.      Erlass des angefochtenen Beschlusses nach dem normalen Verfahren und Inhalt dieses Beschlusses

11      Am 3. Dezember 2014 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin, die dazu nach Akteneinsicht am 16. Februar 2015 Stellung nahm. Die Klägerin nahm sodann am 17. April 2015 an einer Anhörung teil.

12      Am 25. Mai 2016 erließ die Kommission aufgrund der Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 den angefochtenen Beschluss. Der verfügende Teil dieses Beschlusses lautet:

Artikel 1

Die Pometon SpA hat gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich an einer die Preise für Stahl-Strahlmittel betreffenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, die in der Abstimmung ihres Preisverhaltens im Gebiet des gesamten EWR bestand.

Die Zuwiderhandlung hat vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007 gedauert.

Artikel 2

Wegen der in Art. 1 genannten Zuwiderhandlung wird gegen die Pometon SpA eine Geldbuße von 6 197 000 Euro festgesetzt …“

13      Eine Gesamtbetrachtung des angefochtenen Beschlusses ergibt im Kern, dass Pometon und die anderen Kartellmitglieder einerseits (erster Tatkomplex) ein auf Schrottpreisindizes beruhendes einheitliches Modell für die Berechnung einer abgestimmten Erhöhung der Strahlmittelpreise eingeführt haben sollen (im Folgenden: Schrottaufschlag; siehe unten, Rn. 132 und 136). Andererseits und parallel dazu sollen sie vereinbart haben (zweiter Tatkomplex), ihr Verhalten hinsichtlich der Verkaufspreise für Strahlmittel gegenüber einzelnen Kunden abzustimmen, indem sie sich angeblich insbesondere verpflichteten, nicht durch Preissenkungen miteinander in Wettbewerb zu treten (Erwägungsgründe 32, 33, 37 und 57 des angefochtenen Beschlusses; siehe unten, Rn. 173).

14      Die fragliche Zuwiderhandlung war nach Ansicht der Kommission als einheitlicher und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens einzustufen. Denn die wettbewerbswidrigen Absprachen der Kartellteilnehmer hätten sich nicht nur allesamt auf die Abstimmung der Preise und auf dieselben Erzeugnisse bezogen, sondern seien auch während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007, als die Klägerin ihren Tätigkeitsbereich im Strahlmittelsektor an Winoa veräußert habe, nach denselben Modalitäten praktiziert worden. Schließlich seien die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und die in ihrem Auftrag handelnden Personen im Wesentlichen dieselben gewesen (Erwägungsgründe 107 und 166 des angefochtenen Beschlusses).

15      Mit einem solchen Kartell wurde laut Kommission letztlich eine Wettbewerbsbeschränkung mit erheblichen Auswirkungen auf den Handel mit dem betreffenden Produkt zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens bezweckt (Erwägungsgründe 142 und 154 des angefochtenen Beschlusses).

16      Was die Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung anbelangt, so legte die Kommission den Beginn dieser Beteiligung auf den 3. Oktober 2003 fest und ging, da Pometon sich von diesem Kartell nicht ausdrücklich distanziert habe, davon aus, dass die Beteiligung dieses Unternehmens am Kartell bis zum 16. Mai 2007, als die Klägerin ihren Tätigkeitsbereich im Strahlmittelsektor an Winoa veräußert habe, angedauert habe (Erwägungsgründe 160 und 166 des angefochtenen Beschlusses; siehe auch oben, Rn. 1).

17      Auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2; im Folgenden: Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen) setzte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße von Pometon auf 16 % des Umsatzes fest, den die Klägerin auf den Märkten der EWR-Länder im Laufe des Jahres 2006 – d. h. des letzten vollständigen Jahres, in dem das Unternehmen vor der Veräußerung seines Tätigkeitsbereichs im Strahlmittelsektor an seinen französischen Konkurrenten angeblich an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt war – realisiert hatte.

18      Dieser Prozentsatz entspricht der Berücksichtigung eines Basissatzes von 15 %, der wegen der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR um 1 % erhöht wurde (Erwägungsgründe 214 bis 216 des angefochtenen Beschlusses). Der variable Teil des Grundbetrags der Geldbuße wurde sodann um einen festen Zusatzbetrag von 16 % erhöht, um die Unternehmen gemäß Ziff. 25 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen davon abzuschrecken, Vereinbarungen über die Abstimmung der Preise zu schließen (220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

19      Im Übrigen fand keine Erhöhung des so errechneten Grundbetrags der Geldbuße wegen erschwerender Umstände statt. Dieser Betrag wurde im Gegenteil wegen mildernder Umstände um 10 % herabgesetzt, da Pometon in geringerem Maße als die anderen Unternehmen am zweiten Tatkomplex beteiligt gewesen sei (225. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

20      Schließlich nahm die Kommission gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen, wonach sie von der in diesen Leitlinien vorgesehenen Methode abweichen darf, wenn „die besonderen Umstände eines Falles“ dies rechtfertigen können, eine Anpassung des berichtigten Grundbetrags der Geldbuße vor (Erwägungsgründe 228 bis 231 des angefochtenen Beschlusses) und setzte diesen um 60 % herab.

21      Nach dieser Berechnung belief sich, wie aus Art. 2 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße endgültig auf 6 197 000 Euro (siehe oben, Rn. 12).

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 3. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Am 21. Februar 2017 sind die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens unterrichtet worden. Mit Schriftsatz, der am 24. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen mit Gründen versehenen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

24      Mit Entscheidung vom 21. März 2018 hat das Gericht die Rechtssache nach Art. 28 der Verfahrensordnung an die erweiterte Kammer verwiesen.

25      Mit Beschluss vom 22. März 2018 hat das Gericht dem Hilfsantrag der Klägerin auf Erlass eines Beweisbeschlusses stattgegeben und die Kommission gemäß Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgefordert, zum einen eine Kopie der vollständigen Fassung des Vergleichsbeschlusses sowie eine Kopie der in den Dokumenten ID 5, ID 10, ID 136 und ID 643 der Verwaltungsakte enthaltenen Erklärungen der Kronzeugin vorzulegen und zum anderen den Gesamtumsatz anzugeben, den die Adressaten des Vergleichsbeschlusses im Jahr 2009 getätigt hatten und der in diesem Beschluss berücksichtigt worden war.

26      Mit Beschluss vom 4. Mai 2018, Pometon/Kommission (T‑433/16), hat das Gericht über die Anträge auf vertrauliche Behandlung der von der Kommission aufgrund des oben genannten Beschlusses vom 22. März 2018 vorgelegten Dokumente dahin gehend entschieden, dass die Dokumente ID 5, ID 10, ID 136 und ID 643, in denen die Niederschrift mündlicher Erklärungen der Kronzeugin enthalten sind, von den Anwälten der Klägerin in der Kanzlei des Gerichts eingesehen werden könnten. Es hat hingegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung des von den vier Adressaten des Vergleichsbeschlusses im Jahr 2009 jeweils getätigten Unternehmensumsatzes sowie der Daten in Tabelle Nr. 1 (90. Erwägungsgrund), Tabelle Nr. 3 (100. Erwägungsgrund) und Tabelle Nr. 4 (103. Erwägungsgrund) dieses Beschlusses zurückgewiesen.

27      Mit prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht zum einen die Klägerin aufgefordert, zu den Auswirkungen der oben in Rn. 26 erwähnten nicht vertraulichen Angaben auf den fünften Klagegrund betreffend die Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Klägerin ist diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen. Zum anderen hat das Gericht die Parteien aufgefordert, mehrere schriftliche Fragen in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

28      Ferner hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein Dokument vorlegen zu dürfen, das in einer Tabelle mit den die fünf Kartellmitglieder betreffenden Daten bestand, auf die sie sich angeblich gestützt hatte, um für jedes einzelne Mitglied die Höhe der Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen festzulegen. Sie hat beantragt, diese Daten gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich zu behandeln.

29      Das Gericht hat beschlossen, dieses Dokument unbeschadet der Prüfung seiner Zulässigkeit zu den Akten zu nehmen, und der Klägerin gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung eine Frist bis zum 2. Juli 2018 für ihre Stellungnahme zu diesem Dokument gesetzt. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme am 2. Juli 2018 eingereicht, woraufhin das mündliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

30      Der Präsident der Dritten Kammer hat mit Beschluss vom 8. November 2018 das mündliche Verfahren wiedereröffnet. Die Kommission ist aufgefordert worden, sich zu einem in der Stellungnahme der Klägerin vom 2. Juli 2018 enthaltenen neuen Umstand zu äußern; sie ist diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen. Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat mit Entscheidung vom 17. Januar 2019 das mündliche Verfahren geschlossen.

31      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären oder abzuändern, soweit die Kommission behauptet, dass sie an der Zuwiderhandlung bis zum 16. Mai 2007 teilgenommen habe, und ihr trotz Verjährung eine Geldbuße auferlegt;

–        äußerst hilfsweise, den Geldbußenbetrag aufzuheben oder herabzusetzen;

–        die Kommission zu verurteilen, ihr die von ihr vor Verkündung des zu erlassenden Urteils eventuell entrichteten Beträge und alle anderen ihr durch den Vollzug dieses Beschlusses eventuell entstanden Kosten zu erstatten;

–        die prozessleitenden Maßnahmen zu treffen, hilfsweise, die Beweiserhebungen durchzuführen, die sie beantragt hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen bzw. auf Durchführung einer Beweisaufnahme zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Entscheidungsgründe

33      Die Klägerin stützt ihre ersten beiden Klageanträge auf vier Klagegründe. Der angefochtene Beschluss verletze erstens den Grundsatz der Unparteilichkeit des Verfahrens, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, da die Kommission ihr bereits im Vergleichsbeschluss bestimmte Verhaltensweisen unterstellt und damit im Voraus die Vorwürfe festgelegt habe, die sie ihr später im angefochtenen Beschluss entgegengehalten habe.

34      Zweitens habe die Kommission insoweit gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen, eine unzureichende und widersprüchliche Begründung vorgenommen sowie die Verteidigungsrechte und die Beweislastregeln verletzt, als sie der Klägerin, ohne dass Beweise hierfür vorgelegen hätten, die Beteiligung an einem Kartell vorgeworfen habe, an dem diese in Wirklichkeit niemals beteiligt gewesen sei.

35      Drittens verstoße der angefochtene Beschluss deshalb gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, weil die Kommission angenommen habe, das Kartell stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.

36      Viertens bestreitet die Klägerin die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und macht Verjährung geltend.

37      Schließlich rügt die Klägerin zur Begründung ihres auf die Aufhebung oder Abänderung der Geldbuße gerichteten dritten Klageantrags eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der außergewöhnlichen Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße, die die Kommission nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen vorgenommen habe.

A.      Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Pflicht zu Unparteilichkeit, des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte insoweit, als die Kommission der Klägerin im Vergleichsbeschluss bestimmte Verhaltensweisen unterstellt und damit die Beurteilungen im angefochtenen Beschluss vorgegeben habe

1.      Vorbringen der Parteien

38      Die Klägerin trägt vor, obwohl sie nicht Adressatin des Vergleichsbeschlusses sei, werde sie in dessen Abschnitt 4 (Darstellung der Ereignisse) mehrfach als Unternehmen genannt, das im Wesentlichen aktiv am Kartell mitgewirkt habe. Sie weist insbesondere auf die folgenden Passagen des Vergleichsbeschlusses hin, in denen die Kommission ausdrücklich ihr Verhalten erwähnt habe:

„26. Ervin, Winoa, Pometon, MTS und Würth pflegten häufige Kontakte auf bilateraler, aber auch multilateraler Basis, bei denen sie die wichtigsten Preisbestandteile all ihrer Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln im EWR, d. h. den ‚Schrottaufschlag‘ und den Preisaufschlag für Energie, besprachen. Sie erörterten auch (vor allem im Rahmen bilateraler Kontakte), welche Wettbewerbsparameter zwischen ihnen hinsichtlich einzelner Kunden möglich wären. In diesem Gesamtzusammenhang praktizierten die Parteien eine EWR-weite Verhaltensweise.

28. Im Oktober 2003 trafen sich Winoa, Ervin und Pometon …, um ein einheitliches Modell für die Berechnung eines gemeinsamen ‚Schrottaufschlags‘ zu vereinbaren, der von allen diesen Unternehmen angewandt werden sollte …

29. MTS und Würth … nahmen an den Anfangsstadien des Vorgangs, als die Vereinbarung zwischen Winoa, Ervin und Pometon geschlossen wurde, nicht teil.

31. Die Kontakte mit Pometon wurden bis zum 16. Mai 2007 fortgesetzt, als Pometon ihren Tätigkeitsbereich im Stahl-Strahlmittelsektor an Winoa veräußerte und aus dem Markt ausschied.

38. Die Beweismittel belegen, dass die Kontakte zwischen Winoa, Ervin und Pometon sich von Oktober 2003 an zu einer Verhaltensweise entwickelt haben.“

39      Nach Ansicht der Klägerin waren diese Hinweise weder notwendig noch zweckmäßig. Sie macht insbesondere erstens geltend, die im 31. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses erwähnten Umstände – wonach sie sich im Wesentlichen bis zum 16. Mai 2007, dem Zeitpunkt der Veräußerung ihres Tätigkeitsbereichs an Winoa und ihres Marktaustritts, am Kartell beteiligt habe – seien nicht in den Vergleichsvorschlägen der vier anderen betroffenen Unternehmen enthalten gewesen. Zweitens dürfe jedenfalls in einem Vergleichsverfahren der endgültige Beschluss nur die Verhaltensweisen der am Vergleich beteiligten Unternehmen und die gegen diese verhängten Sanktionen betreffen.

40      Diese Auffassung werde im Übrigen durch einen Vergleich des Vergleichsbeschlusses mit dem Beschluss C(2014) 4227 final der Kommission vom 25. Juni 2014 (Sache AT.39965 – Pilze) bestätigt, der ebenfalls ein Vergleichsverfahren betroffen habe. Die Darstellung der Ereignisse in diesem Beschluss habe nämlich keinen Hinweis auf das Unternehmen enthalten, das dem Abschluss eines Vergleichs nicht zugestimmt habe.

41      Unter diesen Umständen ergebe sich aus den im Vergleichsbeschluss enthaltenen Bezugnahmen auf der Klägerin unterstellte Verhaltensweisen eindeutig, dass die Kommission die Klägerin, bevor diese sich habe verteidigen können, bereits für schuldig erachtet habe. Der angefochtene Beschluss verletze daher den Grundsatz der Unparteilichkeit des Verfahrens, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte der Klägerin.

42      In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerin auch gegen die Argumentation der Kommission, die auf der Auslegung des die Unschuldsvermutung betreffenden Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) beruht.

43      Zu dieser Bestimmung trägt sie u. a. vor, entgegen dem Vorbringen der Kommission (siehe unten, Rn. 51), habe der EGMR in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), Folgendes entschieden: Wenn es im Rahmen eines Strafprozesses, in den mehrere Personen involviert seien, die nicht gleichzeitig abgeurteilt werden könnten, für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sei, in einem ersten Urteil die Tatbeteiligung eines Angeklagten zu erwähnen, gegen den erst später in einem zeitversetzten zweiten Strafverfahren verhandelt werde, dann müsse es das zuständige Gericht vermeiden, mehr Informationen preiszugeben, als die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten, gegen die in diesem Prozess verhandelt werde, erfordere (EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 64 und 65).

44      Dieses Kriterium müsse auch gelten, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall, nachdem sie gegen fünf Unternehmen wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an einem Kartell ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung eingeleitet habe, in einem ersten Schritt einen Vergleichsbeschluss in Bezug auf vier von ihnen erlasse und dann in einem zweiten Schritt gegenüber dem fünften, das sich inzwischen aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen habe, am Ende eines nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführten normalen Verfahrens durch Beschluss eine Zuwiderhandlung feststelle.

45      Was im Übrigen das Vorbringen der Kommission betreffe, der Name der Klägerin sei aus Versehen in der Veröffentlichung der vorläufigen Fassung des Vergleichsbeschlusses genannt worden, so ergebe sich die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall daraus, dass in diesem Beschluss unabhängig von seinen Veröffentlichungsmodalitäten konkrete Anschuldigungen gegen Pometon bezüglich ihrer Beteiligung an dem fraglichen Kartell erhoben worden seien. Dadurch, dass der Name der Klägerin in der anschließend am 6. Januar 2015 veröffentlichten Fassung des Vergleichsbeschlusses durch den Ausdruck „ein anderes Unternehmen“ ersetzt worden sei, könne die im angefochtenen Beschluss erfolgte Verletzung dieses Grundsatzes daher nicht geheilt werden.

46      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

47      Zunächst solle mit den von der Klägerin gerügten Hinweisen nur die Verantwortung der vier anderen Kartellunternehmen dargetan werden; diese Hinweise hätten im Übrigen keinen Einfluss auf die Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren gegenüber der Klägerin nach deren Ausscheiden aus dem Vergleichsverfahren abzuschließen.

48      Jede andere Lösung würde verfahrens- und sanktionsrechtlich praktisch zu einer Art „Erlass der Geldbuße“ für Unternehmen führen, die sich aus einem Vergleichsverfahren, dem sie ursprünglich zugestimmt hätten, wieder zurückzögen.

49      Die Verkettung dieser beiden Verfahren stelle zwar ein komplexes, auch als „hybrid“ bezeichnetes Verfahren dar, da es durch unterschiedliche Rechtsvorschriften geregelt werde; so gelte für das Vergleichsverfahren die spezielle Regelung in Art. 10a der Verordnung Nr. 773/2004, während für das spätere kontradiktorische Verfahren andere Bestimmungen dieser Verordnung maßgeblich seien, wobei die Klägerin im Übrigen keineswegs die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage gestellt habe. Auch im Rahmen eines hybriden Verfahrens könne sich jedoch ein Unternehmen, das den Vergleich nicht geschlossen habe, dadurch keinen verfahrensrechtlichen Vorteil verschaffen, der es ihm ermöglichte, von den geltenden Regeln abzuweichen.

50      Die Kommission habe jedenfalls gegenüber der Klägerin den Grundsatz der Unschuldsvermutung und insbesondere die Anforderungen gebührend beachtet, die der EGMR in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), aufgestellt habe. Die Kommission habe sicherheitshalber in Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses sowie in den Erwägungsgründen 27 und 28 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich erklärt, dass aus der Darstellung der Ereignisse im Vergleichsbeschluss nicht geschlossen werden dürfe, dass Pometon sich einer Beteiligung an diesem Kartell schuldig gemacht habe, und dass bezüglich dieses Unternehmens später ein kontradiktorisches Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung durchgeführt werden müsse.

51      Schließlich müsse bei der Prüfung, ob in diesem Fall der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden sei, auf die Achtung der Verteidigungsrechte von Pometon abgestellt werden, die vorliegend während des gesamten normalen Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, gewährleistet worden seien.

2.      Würdigung durch das Gericht

a)      Rechtlicher Rahmendes vorliegenden Rechtsstreitshinsichtlich derwesentlichen Aspekte desVergleichsbeschlusses derKommission

52      Vor der Prüfung dieses Klagegrundes ist kurz klarzustellen, dass die Klägerin die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nur im Hinblick darauf geltend macht, dass die Kommission einige ihrer Verhaltensweisen im Vergleichsbeschluss erwähnt habe, dessen Adressatin sie jedoch nicht sei. Sie wirft der Kommission somit keineswegs vor, in dem Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, nicht alle mit ihren Verteidigungsrechten verbundenen Verfahrensgarantien, wie sie u. a. in den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehen sind, beachtet zu haben.

53      Nach dieser Klarstellung des Gegenstands des vorliegenden Klagegrundes ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien u. a. über die Tragweite von Art. 41 Abs. 1 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) streiten, insbesondere darüber, wie im Zusammenhang mit der letztgenannten Bestimmung das Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), zu verstehen ist, in dem sich der EGMR zur Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens geäußert hat, in das mehrere Personen involviert waren, die nicht zusammen abgeurteilt werden konnten (siehe oben, Rn. 43 und 50). Diese beiden Artikel der Charta lauten:

Artikel 41

1.      Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

Artikel 48

1.      Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

2.      Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“

54      In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Ahndung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zwar nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere nicht als Strafverfolgungsbehörde eingestuft werden kann, jedoch verpflichtet ist, im Verwaltungsverfahren die Grundrechte der Europäischen Union zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört. Insbesondere unterliegt das Verwaltungsverfahren vor der Kommission in Kartellsachen dieser Bestimmung und nicht Art. 47 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht zum Gegenstand hat (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154).

55      Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der ursprünglich aus dem Strafrecht herrührende und nunmehr gemäß Art. 48 Abs. 1 der Charta im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen entsprechend auch in Verwaltungsverfahren gilt, mit denen die Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln sichergestellt werden soll (Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 38 bis 40, und vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T‑442/08, EU:T:2013:188, Rn. 93 und 94).

56      Folglich beruht nach gegenwärtigem Stand des Unionsrechts auf dem Gebiet der Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln die Achtung der Grund- und Verfahrensrechte, die einem von der Kommission einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV beschuldigten Unternehmen zustehen müssen, zum einen auf der Verpflichtung der Kommission, in jedem Stadium eines Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln völlig unparteiisch zu handeln (Art. 41 der Charta), wozu auch die Verpflichtung gehört, die Unschuldsvermutung zugunsten von Unternehmen zu beachten, gegen die Ermittlungen eingeleitet wurden (Art. 48 der Charta), und zum anderen auf dem Recht eines jeden Unternehmens, gegen das die Kommission einen verbindlichen Rechtsakt gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV erlassen hat, sich zu seiner Verteidigung an die Unionsgerichte zu wenden, zunächst im ersten Rechtszug an das Gericht und dann gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels an den Gerichtshof.

57      Nach der Darlegung dieser allgemeinen Prämissen ist hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Verfahrensbestimmungen darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie die Einleitung eines Verfahrens gegenüber bestimmten Unternehmen beschließt, um „die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen … vermutet werden“, zu untersuchen (vgl. Art. 105 AEUV), gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 eine „Mitteilung der Beschwerdepunkte [übersendet oder eine] … Aufforderung an die Parteien [richtet], ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden“.

58      Im Hinblick auf die zweite Alternative bestimmt Art. 10a Abs. 1 dieser Verordnung, dass die Kommission „[n]ach Einleitung des Verfahrens … eine Frist setzen [kann], innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen aufzunehmen“.

59      Dazu heißt es in Rn. 11 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über Vergleichsverfahren) im Übrigen, dass die schriftlichen Erklärungen der Unternehmen, die ihr Interesse an diesen Gesprächen bekundet haben, „nicht einem Geständnis der Parteien gleich[kommen], sich an der Zuwiderhandlung beteiligt zu haben oder dafür verantwortlich zu sein“.

60      Davon abgesehen, enthält Art. 10a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004, damit bei den geplanten Verhandlungen konkretere Fortschritte erzielt werden können, folgende Regelung:

„Die Kommission kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offenlegen:

a)      die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte;

b)      die Beweise, anhand deren die erwogenen Beschwerdepunkte festgestellt wurden;

c)      nicht vertrauliche Fassungen sämtlicher in der Akte des Falles aufgeführter Unterlagen … und

d)      die Höhe etwaiger Geldbußen.“

61      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass jedes der fünf an dem mutmaßlichen Strahlmittelkartell beteiligten Unternehmen, einschließlich Pometon, im Anschluss an seine schriftliche Erklärung alle die in Art. 10a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehenen Informationen erhalten hat (siehe oben, Rn. 8 und 60).

62      Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund ist nunmehr der vorliegende Klagegrund in der Sache zu prüfen.

b)      Zur Tragweite der PflichtderKommission zur Unparteilichkeit und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung,insbesondere im Sonderfalleines zeitversetzten hybridenVerfahrens

63      Um zunächst zu ermitteln, ob die Kommission ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit gegenüber Pometon insbesondere im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen ist, von dem Letztere freilich wieder Abstand genommen hatte, ist festzustellen, dass der Vergleichsbeschluss, den die Kommission gegenüber den vier anderen Kartellunternehmen erlassen hat, ohne jeden Zweifel die ihnen von der Kommission vorgeworfene Zuwiderhandlung und folglich auch das betreffende Kartell sowie dessen nachteilige Auswirkungen auf den relevanten Markt beendet hat, denn vier der fünf betroffenen Unternehmen haben eingeräumt, die Preise für Strahlmittel abgestimmt zu haben, und sich bereit erklärt, dies unverzüglich zu unterlassen.

64      Dieser Vergleichsbeschluss hat jedoch nicht das Vorgehen der Kommission im Rahmen des Verfahrens beendet, das sie am 16. Januar 2013 wegen einer Zuwiderhandlung gegenüber Pometon eingeleitet hatte (siehe oben, Rn. 7), da Letztere davon abgesehen hatte, das Vergleichsverfahren fortzuführen, an dem sie sich ursprünglich durchaus interessiert gezeigt hatte, so dass die Untersuchung in ihrem Fall kontradiktorisch fortgesetzt werden musste, und zwar im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung, das auf diese Weise hybrid geworden war. In Fn. 4 dieses Vergleichsbeschlusses heißt es nämlich, dass nach dem Rückzug von Pometon aus dem Vergleichsverfahren „das auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützte Verwaltungsverfahren gegen [Pometon] [noch] anhängig ist“.

65      In diesem Zusammenhang steht die Auffassung der Klägerin, die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf einige ihrer Verhaltensweisen hätten ihr Recht auf die Unschuldsvermutung verletzt und so die Unparteilichkeit in Frage gestellt, mit der die Kommission sie habe behandeln müssen, objektiv im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Kommission vor allem in Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses ausdrücklich die Schuld von Pometon in diesem Verfahrensstadium gerade deshalb ausgeschlossen hat, weil die Untersuchung des Falles von Pometon auf der Grundlage einer speziellen förmlichen Anschuldigung, nämlich der von der die Kommission am 3. Dezember 2014 angenommenen Mitteilung der Beschwerdepunkte, kontradiktorisch fortgesetzt werden musste.

66      Vor allem der Hinweis auf das Verhalten von Pometon im 38. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses, in dem die Kommission erklärt, dass die ihr vorliegenden Beweismittel „belegen, dass die Kontakte zwischen Winoa, Ervin [der Kronzeugin] und Pometon sich von Oktober 2003 an zu einer Verhaltensweise entwickelt haben“ (siehe oben, Rn. 38), kann diese Feststellung nicht entkräften.

67      Zunächst enthält diese Erklärung nämlich keine rechtliche Würdigung der betreffenden Fakten und lässt objektiv nicht den Schluss zu, die Kommission habe bereits im Stadium des Vergleichsbeschlusses die Schuld von Pometon festgestellt, zumal sie in diesem einleitenden Teil des Vergleichsbeschlusses auch nicht die Schuld der vier übrigen Kartellunternehmen, der einzigen Adressaten dieses Beschlusses, dargetan hatte.

68      Sodann kann der Umstand, dass dieser Vergleichsbeschluss im folgenden Abschnitt, der die rechtliche Würdigung der diesen vier anderen Unternehmen zur Last gelegten Handlungen enthält (Legal Assessment), darauf verweist, dass diese Unternehmen ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung zugegeben und so ihre Schuld eingestanden hätten, die Bezugnahmen auf bestimmte Verhaltensweisen der Klägerin in der Darstellung der Ereignisse nicht automatisch de facto und de iure in eine Art „verdecktes Urteil“ der Kommission auch über die Schuld von Pometon verwandeln.

69      Gleichwohl muss bei der Abfassung eines Vergleichsbeschlusses, der wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines hybrid gewordenen Verfahrens ergeht, die Darstellung der das gesamte Kartell betreffenden Fakten möglichst klar und deutlich von der rechtlichen Würdigung der Fakten abgegrenzt werden, die speziell den Unternehmen zur Last gelegt werden, die ihre Schuld eingestanden haben, damit gerade im Rahmen ein und desselben Verwaltungsvorgangs – hier der das Strahlmittelkartell betreffenden Sache (siehe oben, Rn. 3) – nicht die endgültig geregelte Rechtsstellung der am Vergleich beteiligten Unternehmen der Rechtsstellung des Unternehmens gleichgestellt wird, das von seinem Recht, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, Gebrauch gemacht hat und hinsichtlich dessen das Verwaltungsverfahren noch weitergeführt wird (siehe oben, Rn. 64).

70      Aus diesem Grund muss sich die Kommission in erster Linie von dem grundlegenden Unparteilichkeitsgebot – dem, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154), festgestellt hat, jedes Organ der Union gemäß Art. 41 der Charta unterliegt – leiten lassen, wenn sie einen Vergleichsbeschluss im speziellen Kontext eines Verfahrens verfasst, das gegenüber einem aus diesem Verfahren ausgeschiedenen Unternehmen hybrid geworden ist (siehe oben, Rn. 54).

71      Denn ein Unternehmen, das sich letztlich gegen einen Vergleich ausspricht, hat deswegen weder sein Recht auf unvoreingenommene Behandlung noch sein Recht auf die Unschuldsvermutung hinsichtlich der in Rede stehenden Zuwiderhandlung verloren, selbst wenn gegen dieses Unternehmen eine förmliche Anschuldigung erst mit Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wird, die das kontradiktorische Verfahren einleitet und die im vorliegenden Fall der Klägerin am 3. Dezember 2014 zugestellt wurde.

72      Die Beachtung der in Art. 41 der Charta verankerten Pflicht zur Unparteilichkeit bedeutet somit, dass die Kommission im Rahmen eines hybrid gewordenen Verfahrens den Vergleichsbeschluss mit der gebotenen Vorsicht formulieren und begründen muss, damit dieser Beschluss, obwohl er nicht an das aus dem Vergleichsverfahren ausgeschiedene Unternehmen gerichtet ist, nicht sämtliche Verfahrensgarantien beeinträchtigt, die diesem Unternehmen im späteren kontradiktorischen Verfahren gewährleistet werden müssen. Zwar muss die Kommission so vorsichtig formulieren, dass möglichst vermieden wird, das am Vergleich unbeteiligte Unternehmen im Vergleichsbeschluss namentlich zu nennen. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass jegliche – unmittelbare oder mittelbare – Erwähnung dieses Unternehmens verboten wäre.

73      Die Klägerin kann nämlich ihr Vorbringen, die Kommission hätte aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und des Grundsatzes der Achtung der Unschuldsvermutung, wie diese in einem Verwaltungsverfahren wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV anzuwenden seien, von den Hinweisen auf einige der klägerischen Verhaltensweisen absehen müssen, nicht auf die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache stützen, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergangen ist (siehe oben, Rn. 53).

74      Im Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), hat der EGMR anerkannt, dass im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens, in das mehrere Mitangeklagte involviert seien, die Durchführung getrennter und zeitversetzter Prozesse im Einklang mit dem Grundsatz stehe, wonach im Strafrecht die Unschuldsvermutung zu achten sei, vorausgesetzt, das betroffene Gericht habe große Vorsicht bei der Abfassung des ersten der beiden Strafurteile walten lassen, wobei diese gerade zwecks besserer Abwicklung des Verfahrens gegenüber zahlreichen Mitangeklagten hätten zeitversetzt erlassen werden müssen.

75      Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus den Feststellungen in den vorstehenden Rn. 63 bis 68 ergibt, genau dies mutatis mutandis gegenüber der Klägerin bei der Abfassung des Vergleichsbeschlusses getan, der an die vier anderen Kartellunternehmen gerichtet war.

76      Zudem kann die interessierte Öffentlichkeit angesichts des Vergleichsbeschlusses auch aus den in der vorläufigen Fassung dieses Beschlusses enthaltenen Hinweisen auf bestimmte Verhaltensweisen von Pometon (siehe oben, Rn. 45) objektiv keinen Schluss auf die endgültige Schuld dieses Unternehmens ziehen, da in diesem Beschluss unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er ausschließlich für die anderen vier Unternehmen bestimmt sei, die einem Vergleich über ihre Zuwiderhandlung zugestimmt hätten, und dass der Fall von Pometon später in einem getrennten und kontradiktorischen Verfahren behandelt werde.

77      Daher ist im Rahmen dieses Klagegrundes nur noch der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die Hinweise auf den Namen und auf bestimmte Verhaltensweisen der Klägerin in der „Darstellung der Ereignisse“ des Vergleichsbeschlusses tatsächlich erforderlich waren, um die Tatumstände des betreffenden Kartells möglichst vollständig darzustellen.

78      Dazu ist in erster Linie festzustellen, dass eine solche Prüfung, da es sich um die Mitglieder ein und desselben Kartells handelt, nicht auf die Sach- und Rechtslage der vier Unternehmen beschränkt werden kann, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, sondern im größeren Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erfolgen muss, das hybrid geworden ist und sich deshalb unweigerlich auch auf die Situation der Klägerin als Teilnehmerin an dem in Rede stehenden mutmaßlichen Kartell erstreckt hat, an die die Kommission deshalb auch am 16. Januar 2013 den Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen wegen des Strahlmittel-Kartells gerichtet hat (siehe oben, Rn. 7).

79      In Anbetracht der Kontinuität des Vorgehens der Kommission zwischen dem Vergleichsverfahren, das im vorliegenden Fall gegenüber den vier anderen Unternehmen durchgeführt wurde, und dem normalen Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses gegenüber der Klägerin führte (siehe oben, Rn. 64), können sich die streitigen Hinweise im Vergleichsbeschluss auf bestimmte Verhaltensweisen der Klägerin nämlich objektiv als für die Darstellung des Ursprungs des Gesamtkartells zweckdienlich erweisen.

80      Abgesehen davon, ist bei der Prüfung, ob die Kommission während der gesamten Dauer des in Rede stehenden hybriden Verfahrens ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit genügt hat, auf die Auslegungskriterien abzustellen – wie es im Übrigen auch die Parteien tun –, die der EGMR im Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), entwickelt hat. Allerdings können diese Kriterien hier nur mutatis mutandis angewandt werden, da die entsprechenden Parameter in der Rechtssache Karaman ein zeitversetztes Verfahren rein strafrechtlicher Natur betrafen (siehe oben, Rn. 74), was bei dem in der vorliegenden Rechtssache durchgeführten hybriden Verwaltungsverfahren nicht der Fall ist.

81      Was erstens die von der Kommission im Vergleichsbeschluss getroffenen Vorsichtsmaßnahmen anbelangt, ist erneut zu betonen, dass die von der Klägerin beanstandeten Hinweise, die allein in Abschnitt 4 des Vergleichsbeschlusses mit der Überschrift „Darstellung der Ereignisse“ zu finden sind, keinerlei rechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerin enthalten.

82      Außerdem bezeichnet die Kommission in Abschnitt 2, und zwar in Nr. 2.25, des Vergleichsbeschlusses unmittelbar im Anschluss an die in Abschnitt 1 enthaltene Aufzählung der vier Unternehmen, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet ist, die Klägerin ausdrücklich als Unternehmen, das Gegenstand des gegen die Mitglieder des fraglichen Kartells eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei, nicht aber als Beteiligte im Vergleichsverfahren. In diesem Zusammenhang weist die Kommission zudem, um jede Unklarheit auszuschließen, erneut darauf hin, dass dieser Beschluss nicht an die Klägerin gerichtet sei.

83      Darüber hinaus stellt die Kommission, wie bereits oben in den Rn. 64 und 65 erwähnt, in Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses klar, dass sie sich auf die Tatumstände stütze, die von den vier mit dem Vergleich einverstandenen Unternehmen anerkannt worden seien, und dass die Hinweise auf das Verhalten von Pometon dazu dienten, allein die Verantwortung dieser vier Unternehmen für die Zuwiderhandlung darzutun, da das Verfahren gegenüber Pometon noch durchgeführt werden müsse.

84      Folglich rechtfertigen die genannten Hinweise auf Pometon objektiv nicht den Verdacht, dass die Kommission schon im Stadium des für die vier anderen Kartellunternehmen bestimmten Vergleichsbeschlusses bewusst die Entscheidung über Schuld und Verantwortlichkeit von Pometon im Rahmen dieses Kartells vorweggenommen habe.

85      Was zweitens die Frage betrifft, ob die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf das Verhalten der Klägerin für die Feststellung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich waren, ist zunächst der Vergleich zurückzuweisen, den die Klägerin mit dem Vergleichsbeschluss C(2014) 4227 final der Kommission in der Rechtssache vornimmt, in der eines der Kartellunternehmen ebenfalls vom Vergleich zurückgetreten war (siehe oben, Rn. 40).

86      Die Sachverhalte dieser beiden Rechtssachen sind nämlich nicht identisch. Jedenfalls trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, dass eine Ähnlichkeit zwischen dem Kartell in der vorerwähnten Rechtssache und dem im vorliegenden Fall streitigen Kartell bestände.

87      Sodann ist dem 38. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses – wonach die Hinweise in den vorangehenden Erwägungsgründen auf die Situation der Klägerin „belegen, dass die Kontakte zwischen Winoa, Ervin und Pometon sich von Oktober 2003 an zu einer Verhaltensweise entwickelt haben“, was den Beginn der Zuwiderhandlung markiere – nicht zu entnehmen, dass die Kommission in diesem Stadium der Begründung des Vergleichsbeschlusses bereits alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände dargetan hätte, die belegten, dass Pometon sich ebenso wie die vier anderen Unternehmen, die ihre Schuld zugegeben hatten, der Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung schuldig gemacht hätte (siehe oben, Rn. 66 und 67).

88      Was weiter den 37. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses betrifft, in dem die räumliche Ausdehnung des Kartells der fünf betroffenen Unternehmen auf den gesamten EWR festgestellt wird, so ist zu beachten, dass die Kommission das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angenommen hat, weshalb es erforderlich war, die räumliche Reichweite des Kartells in seiner Gesamtheit zu bestimmen (siehe unten, Rn. 259).

89      Schließlich soll im 31. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses – wonach „[d]ie Kontakte mit Pometon … bis zum 16. Mai 2007 fortgesetzt [wurden], als Pometon ihren Tätigkeitsbereich im Stahl-Strahlmittelsektor an Winoa veräußerte und aus dem [relevanten] Markt ausschied“ – nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für die in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich ist; vielmehr soll speziell im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt erfolgten Erwerb des Tätigkeitsbereichs von Pometon durch Winoa die chronologische Entwicklung des Kartells dargestellt werden, an dem die vier Unternehmen, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, nach ihrem eigenen Bekunden beteiligt waren (vgl. Erwägungsgründe 32 bis 35 des Vergleichsbeschlusses).

90      Die Klägerin kann daher unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 57 bis 60 erwähnten für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit sie nicht in Zweifel gezogen hat, der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, diese habe dadurch, dass sie im Vergleichsbeschluss einige der klägerischen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen der anderen vier betroffenen Unternehmen erwähnt habe, bei der späteren Behandlung des noch anhängigen Strahlmittel-Falls der Klägerin ihre grundlegende Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt sowie die Unschuldsvermutung missachtet, auf die sich die Klägerin als aus dem Vergleichsverfahren ausgeschiedenes Unternehmen berufen könne, während die vier anderen Konkurrenzunternehmen diesem Verfahren zugestimmt hätten.

91      Die Klägerin macht gleichwohl geltend, im vorliegenden Fall ergebe sich die Verletzung der Unschuldsvermutung daraus, dass die beiden das Strahlmittel-Kartell betreffenden Verfahren, die ihr gegenüber durchgeführt worden seien – nämlich zunächst das Vergleichsverfahren und dann das kontradiktorische Verfahren –, zeitlich versetzt gewesen seien, weshalb die Kommission im Vergleichsbeschluss jeden Hinweis auf ihre spezielle Situation hätte unterlassen müssen (siehe oben, Rn. 7, 10 und 11).

92      Es ist zwar offensichtlich, dass sich im vorliegenden Fall die Tatsache, dass vier der fünf an dem fraglichen Kartell beteiligten Unternehmen ihre Schuld zugegeben haben, unmittelbar und unvermeidlich auf die Umstände bezüglich einer Beteiligung des fünften Unternehmens, nämlich Pometon, auswirken kann, das der Mitwirkung an demselben Kartell verdächtigt wird.

93      Entscheidet sich ein Unternehmen jedoch bewusst für das hybride Verfahren, anstatt der Kommission ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, kann es nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Achtung der Unschuldsvermutung verlangen, dass die Kommission als für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln verantwortliche Behörde im Vergleichsbeschluss bestimmte Fakten vollkommen ignorieren müsse, die von den anderen am Vergleich beteiligten Unternehmen zugegeben wurden und die, auch wenn sie sich auf Verhaltensweisen der aus dem Vergleichsverfahren ausgeschiedenen Klägerin beziehen, für die Beurteilung der Existenz dieses Kartells in seiner Gesamtheit von Bedeutung sind.

94      Allerdings kann auch dem Vorbringen der Kommission, die Ansicht der Klägerin würde praktisch zu einer Art „Erlass der Geldbuße“ für Unternehmen führen, die sich aus einem Vergleichsverfahren zurückzögen, nicht gefolgt werden.

95      Mit der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage stellt die Klägerin nämlich nicht die Befugnis der Kommission in Frage, ihr eine Geldbuße aufzuerlegen, sondern hebt vielmehr auf das Unparteilichkeitsgebot ab, dem die Kommission bei der Behandlung des Strahlmittel-Falls der Klägerin Folge zu leisten hat, wobei sie im Rahmen eines zeitversetzten hybriden Verfahrens auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung beachten muss.

96      Ein Unternehmen kann jedoch aus seinem Recht, sich aus einem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, nicht das Recht auf eine unwiderlegliche Unschuldsvermutung herleiten, d. h. eine Vermutung, die nicht durch den – im vorliegenden Fall von der Kommission gerade in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber dem betroffenen Unternehmen zu erbringenden – Beweis des Gegenteils widerlegt werden könnte.

97      Trotz seiner hybriden Natur und seiner zeitlichen Verschiebung erlaubt deshalb ein solches Verfahren zum einen der Kommission, ihre Aufgabe, Verhaltensweisen zu kontrollieren und zu ahnden, die geeignet sind, den freien Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen (Art. 101 Abs. 1 AEUV), ordnungsgemäß zu erfüllen, und zum anderen den betroffenen Unternehmen, gerade im Rahmen einer unmittelbaren und kontradiktorischen Konfrontation mit der Kommission von ihren Verteidigungsrechten in vollem Umfang Gebrauch zu machen.

98      Im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend, dass eine derartige zeitliche Verschiebung bei der Durchführung der beiden Verfahren als solche den einschlägigen Bestimmungen der in diesem Bereich anwendbaren Verordnungen oder dem die Pflicht der Unionsorgane zur Unparteilichkeit betreffenden Art. 41 der Charta zuwiderlaufe. Sie meint gleichwohl, im vorliegenden Fall beeinträchtige eine solche Zeitverschiebung zwischen dem Vergleichsbeschluss und dem angefochtenen Beschluss die Unschuldsvermutung, die bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld für sie spreche.

99      Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Kommission, wenn sie beschließt, ein kontradiktorisches Verfahren gegen ein Unternehmen einzuleiten, das sich aus einem Vergleichsverfahren zurückgezogen hat, nicht verpflichtet ist, den Erlass von Maßnahmen zu verzögern oder auszusetzen, die „geeignet“ sind, das in Rede stehende Kartell „abzustellen“ (Art. 105 AEUV), vor allem wenn diese Maßnahmen die anderen Unternehmen betreffen, die ihre Verantwortung eingestanden und deswegen ein endgültiges Vergleichsangebot abgegeben haben. Der Erlass eines Vergleichsbeschlusses, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, entspricht in Wirklichkeit dem überwiegenden Allgemeininteresse daran, den Wettbewerb zugunsten der Verbraucher zu schützen. Wie es nämlich auch im dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 773/2004 (ABl. 2015, L 208, S. 3) heißt, wiegt „[d]as Interesse der Verbraucher an der Aufdeckung und Ahndung geheimer Kartelle … schwerer als das Interesse daran, dass gegen die Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu verbieten, Geldbußen … verhängt werden“.

100    So gibt es erstens im Unionsrecht keine für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung, nach der die Kommission verpflichtet wäre, einen Vergleichsbeschluss zur selben Zeit wie den Beschluss zu erlassen, mit dem eine Zuwiderhandlung durch ein Unternehmen geahndet wird, das sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen oder von Anfang an eine Beteiligung an diesem Verfahren abgelehnt hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung ausdrücklich aus Rn. 19 der Mitteilung über Vergleichsverfahren, die wie folgt lautet:

„Sollten die Parteien keine Vergleichsausführungen vorbringen, findet das zu der endgültigen Kommissionsentscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung.“

101    Zweitens kann die Kommission somit auch im besonderen Kontext eines zeitversetzten hybriden Verfahrens nach den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen ihre Aufgabe, Kartelle zu kontrollieren und zu ahnden, effizient erfüllen, vorausgesetzt, sie wahrt uneingeschränkt ihre Pflicht zur Unparteilichkeit sowie die Unschuldsvermutung gegenüber der Partei, die auf den Vergleich verzichtet und sich dafür entschieden hat, ihren Fall von der Kommission im Rahmen eines speziellen kontradiktorischen Verfahrens behandeln zu lassen.

102    In einem solchen kontradiktorischen Verfahren kann das betroffene Unternehmen nämlich insbesondere unter Berufung auf die ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Befugnisse im Zusammenhang mit seinen Verteidigungsrechten das gesamte von der Kommission zu seinen Lasten beigebrachte Beweismaterial in Frage stellen und zugleich alles vorbringen, was zu seiner Entlastung dient.

103    Nach alledem ist festzustellen, dass die streitigen Hinweise im Vergleichsbeschluss auf die Klägerin sowohl wegen ihres wesentlichen Inhalts als auch wegen der vorsichtigen Formulierung dieses Beschlusses durch die Kommission keinen Anhaltspunkt für deren Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin und somit dafür bieten, dass die Vermutung der Unschuld der Klägerin im angefochtenen Beschluss missachtet worden wäre.

104    Der erste Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

B.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte und der Beweislastregeln insoweit, als die Kommission der Klägerin eine Beteiligung am Kartell vorgeworfen hat

105    Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Im Rahmen der ersten beiden Teile bestreitet die Klägerin ihre Beteiligung an jedem einzelnen der beiden Tatkomplexe des mutmaßlichen Kartells, von denen der erste das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags und der zweite die Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden betrifft. Im Rahmen des dritten Teils bestreitet sie, an der mutmaßlichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein. Zur Begründung dieser drei Teile macht die Klägerin im Wesentlichen die Unzulänglichkeit der Beweismittel geltend, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss stütze, wobei diese Beweismittel ungenau, zusammenhanglos und widersprüchlich seien.

106    Vor der Prüfung jedes einzelnen der drei Teile dieses Klagegrundes sind zunächst die Regeln über die Beweislast und die Beweiserhebung darzulegen.

1.      Vorbemerkungen zur Beweislast und zur Beweiserhebung

107    Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht ausdrücklich vor, dass „die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen [Art. 101 Abs. 1 oder Art. 102 AEUV] der Partei oder der Behörde [obliegt], die diesen Vorwurf erhebt“. Somit hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die rechtlich hinreichend belegen, dass die Tatumstände einer Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T‑442/08, EU:T:2013:188, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Hat das Gericht bei seiner Prüfung Zweifel, ob die Kommission rechtlich hinreichend dargetan hat, dass sich ein Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV schuldig gemacht hat, muss dies nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung folglich dem Unternehmen zugutekommen, an das sich der Beschluss richtet, mit dem eine solche Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T‑442/08, EU:T:2013:188, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    In diesem Zusammenhang hat die Kommission somit aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beizubringen, anhand deren beurteilt werden kann, dass die Feststellung und die Ahndung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung rechtsgültig, d. h. – worauf jeder Beschuldigte Anspruch hat – unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere der Verteidigungsrechte, erfolgt sind. Jedoch muss nicht jeder von der Kommission beigebrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn das von der Kommission angeführte Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52, und vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T‑442/08, EU:T:2013:188, Rn. 96 und 97).

110    Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es nämlich üblich, dass die Kartelltätigkeiten immer heimlicher ablaufen, dass die Zusammenkünfte der Unternehmensvertreter im Verborgenen stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Mindestmaß beschränkt werden, womit gerade das Ziel verfolgt wird, die Entdeckung des Kartells und die Verhängung zu Recht schwerer Sanktionen zu verhindern.

111    Selbst wenn die Kommission also Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 und 56, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 50).

112    Eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung muss daher in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 51).

113    Angesichts dieser immer schwerer nachweisbaren wettbewerbswidrigen Praktiken kann die Kommission u. a. Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Zuwiderhandlungszeitraums festgestellt worden sind, wenn diese Umstände Teil des Bündels von Indizien sind, auf das sie sich zum Beweis dieser Zuwiderhandlung beruft. Sie kann sich somit auf vor einem wettbewerbswidrigen Verhalten liegende Tatumstände berufen, um den Inhalt eines objektiven Beweismittels zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 188), oder sogar auf Umstände, die nach diesem Verhalten eingetreten sind (Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 178).

114    Im Übrigen haben die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Schriftstücke als Beweismittel stützt, nicht nur eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern sie müssen außerdem aufzeigen, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nicht genügen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Was ferner die Frage betrifft, auf welche Beweismittel die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV gestützt werden kann, so gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 128).

116    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und davon ab, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich wirkt.

117    So sind Schriftstücke als besonders bedeutsam anzusehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurden. Dies ist insbesondere bei Schriftstücken der Fall, die sich unmittelbar auf Zusammenkünfte beziehen, bei denen die Planung oder die Durchführung des Kartells erörtert wurde, und die offenkundig ohne den Gedanken daran, dass sie Unbefugten zur Kenntnis gelangen könnten, ausgearbeitet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 207, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 109).

118    Unter diesem Aspekt können die Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen für die Feststellung, dass ein Kartell gegeben ist, von großer Bedeutung sein. Vor allem Erklärungen, die im Rahmen eines Antrags auf Anwendung des Kronzeugenprogramms der Kommission abgegeben werden (vgl. dritter Erwägungsgrund der oben in Rn. 99 zitierten Verordnung 2015/1348), haben einen erhöhten Beweiswert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221, Rn. 205, 211 und 212, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 115). Jeder Versuch eines Kronzeugen, die Kommission in die Irre zu führen, könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit seiner Kooperation in Frage stellen und ihn damit der Gefahr aussetzen, die mit dieser Kooperation verbundenen Vorteile wieder zu verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).

119    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 135, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 28).

120    Für die Feststellung, dass die von der Kommission behauptete Zuwiderhandlung nachgewiesen ist, braucht letztlich nicht jedes von der Kommission beigebrachte Beweismittel notwendigerweise aussagekräftig zu sein und für sich genommen einen eigenständigen Beweis für die Zuwiderhandlung darzustellen; es genügt vielmehr, wenn sämtliche Beschuldigungen sowie das Bündel der von der Kommission beigebrachten Indizien und Beweismittel bei einer Gesamtwürdigung den grundlegenden Anforderungen an den Beweis der Schuld genügen, so dass das Unionsgericht, falls es später mit der Kontrolle des Beschlusses über die Zuwiderhandlung befasst werden sollte, feststellen kann, dass diese Schuld rechtsgültig nachgewiesen wurde (siehe oben, Rn. 109).

2.      Zum ersten Teil des zweitenKlagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, sie seian dem das Modell für die Berechnung des „Schrottaufschlags“ betreffenden ersten Tatkomplex des Kartells nicht beteiligt gewesen

a)      Vorbringen der Parteien

121    Die Klägerin trägt vor, die Feststellung der Kommission, wonach sie an der Absprache über das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags teilgenommen habe, sei unzutreffend und unbewiesen. Der Schrottaufschlag habe nicht automatisch angewandt werden können, sondern einen regelmäßigen Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Unternehmen sowie die Abhaltung von Sitzungen und verschiedene Kontakte erfordert, die das eigentliche Wesen des Kartells ausgemacht hätten.

122    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin erstens geltend, es habe nicht genügt, dass jeder Hersteller die Schrottpreisindizes, d. h. den CAEF‑225‑Index für Italien und den Eurofer‑Index für die anderen EWR-Länder, konsultiert und sodann den Betrag des Schrottaufschlags anhand der zuvor vereinbarten Formel eigenständig berechnet habe. Aus den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss (Erwägungsgründe 40, 121, 124 und 125) ergebe sich vielmehr, dass die Hersteller, um den Schrottaufschlag zu bestimmen, eine Nachricht von Winoa hätten erhalten müssen, die diese monatlich per E‑Mail jedem Kartellmitglied habe übersenden sollen (im Folgenden: Kalkulationstabelle), oder dass sie andernfalls die Website von Winoa hätten konsultieren müssen, auf der Winoa von Mai 2004 an tatsächlich die Informationen über den Schrottaufschlag veröffentlicht habe, wobei sie auch die anderen Parteien von dieser Veröffentlichung unterrichtet habe.

123    Jedenfalls habe die Klägerin von Winoa weder die Kalkulationstabellen erhalten, noch sei sie über die Veröffentlichung des Schrottaufschlags auf der Website von Winoa unterrichtet worden. Außerdem habe eine solche Veröffentlichung die Übersendung der Kalkulationstabellen nicht ersetzen können (vgl. 127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

124    Was zweitens die Beteiligung an bestimmten Sitzungen betreffe, so habe die Klägerin zusammen mit den anderen betroffenen Unternehmen nur an zwei Treffen – dem ersten am 28. September 2004 und dem zweiten am 9. Juni 2005 – von den 27 Zusammenkünften teilgenommen, die in der Zeit bis zum 16. Mai 2007 abgehalten worden seien (vgl. 69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

125    Insbesondere habe am 16. Mai 2007 keine Sitzung stattgefunden. Das in den Erwägungsgründen 52 bis 56 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Treffen in Mailand (Italien) habe in Wirklichkeit am 17. Mai 2007 stattgefunden, d. h. einen Tag nachdem die Klägerin ihren Tätigkeitsbereich im Strahlmittelsektor an Winoa veräußert habe und somit aus diesem Markt endgültig ausgeschieden sei (vgl. Erwägungsgründe 11, 129 und 166 des angefochtenen Beschlusses).

126    Was drittens die anderen Kontakte anbelange, so sei den im angefochtenen Beschluss angeführten Schriftstücken nicht zu entnehmen (Erwägungsgründe 48 bis 55), dass ihre Kontakte mit den anderen Kartellmitgliedern ein Beweis dafür seien, dass sie den im Oktober 2003 vereinbarten Schrottaufschlag von 2004 an weiter praktiziert hätte.

127    Letztlich habe die Kommission den Sachverhalt verfälscht und sei den Beweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin in kollusive Kontakte verwickelt gewesen sei.

128    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

b)      Würdigung durch das Gericht

1)      Zur anfänglichen Rolle der Klägerin bei der Einführung des Schrottaufschlags im Jahr 2003

129    Die Klägerin stellt ihre anfängliche Verantwortlichkeit für den ersten Tatkomplex des Kartells, und zwar ab dem 3. Oktober 2003, nicht in Abrede. Sie hatte eine solche Verantwortlichkeit im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. Dezember 2004 nicht bestritten (Erwägungsgründe 114 und 160 des angefochtenen Beschlusses). Es steht somit fest, dass die Klägerin nicht nur die Vereinbarung über das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags mit Winoa und Ervin bei dem Treffen geschlossen hat, das am 3. Oktober 2003 in einem Restaurant am Ufer des Gardasees (Italien) zwischen den Vertretern dieser drei Unternehmen stattfand, sondern dass sie im Jahr 2003 auch eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung dieses Treffens und bei der Wahl des neuen einheitlichen Berechnungsmodells gespielt hatte.

130    Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 3. Oktober 2003 in die Koordinierung und die tatsächliche Umsetzung des neuen Modells für die Berechnung des Schrottaufschlags eingebunden war. Diese Einbindung wird zunächst durch eine Reihe von E‑Mails, die die Klägerin im Oktober 2003 – unbestritten – mit Winoa ausgetauscht hat (vgl. Erwägungsgründe 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses) und durch die E‑Mail des „General Managers“ von Pometon Deutschland an den Generaldirektor der Klägerin vom 1. Dezember 2003 (46. Erwägungsgrund) bestätigt. Vor allem dieses Dokument zeigt eindeutig, dass die Klägerin ihre deutsche Tochtergesellschaft aufgefordert hat, den Schrottaufschlag zu erheben, wobei diese Weisung in vollem Einklang mit der Strategie des fraglichen Kartells steht. Schließlich geht aus der internen E‑Mail von Winoa vom 9. Dezember 2003 hervor, dass auch die Einführung des Schrottaufschlags durch die spanischen Tochtergesellschaften von Winoa und der Klägerin Gegenstand einer Abstimmung zwischen diesen Unternehmen war (47. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

131    Diese Fakten sind ebenfalls unbestritten.

2)      Zur automatischen Erhebung des Schrottaufschlags nach dem 1. Februar 2004

132    Die einheitliche Formel zur Berechnung des Schrottaufschlags, wie sie bei dem Treffen vom 3. Oktober 2003 vereinbart und der Kommission zufolge von allen Kartellmitgliedern ab Februar 2004 angewandt wurde, ist im 37. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschrieben.

133    Diese Formel beruhte zum einen für den gesamten EWR, außer dem italienischen Markt, auf dem Eurofer‑Index des Schrottpreises. Dieser Index wurde bis zum 2. März 2016 monatlich auf der Website von Eurofer, der europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie, veröffentlicht. Er wurde anhand des Durchschnittspreises (in Euro) pro Tonne aufgrund der bei den wichtigsten Wirtschaftsteilnehmern aus Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich ermittelten Angebots- und Nachfragepreise errechnet (7. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

134    Zum anderen beruhte diese Formel für Italien, wo die Schrottpreise erheblich höher waren als in den meisten anderen europäischen Ländern, auf dem CAEF‑225‑Index, d. h. einem nationalen Index, der von der Handelskammer Mailand aufgestellt und auf der Website von Assofermet, der italienischen Vereinigung der im Stahlsektor tätigen Unternehmen, veröffentlicht wurde.

135    Im Gegensatz zum Eurofer‑Index bestand der CAEF‑225‑Index nicht in einem einheitlichen monatlichen Wert, d. h. einem einzigen Index, sondern aus einer Spanne zwischen Höchst- und Mindestpreisen, die alle zwei Wochen von Assofermet veröffentlicht wurde (Erwägungsgründe 37 und 126 des angefochtenen Beschlusses).

136    Auf der Grundlage dieser Daten erfolgte die Berechnung des Schrottaufschlags nach der Vereinbarung dergestalt, dass die Ziff. 68 des Eurofer‑Index und die Ziff. 62 des CAEF‑225‑Index zum „Ausgleich“ abgezogen wurden. Zur Ermittlung des auf die Kunden anwendbaren Grundpreises für Strahlmittel wurde der auf diese Weise errechnete Betrag zu den anderen Kosten, insbesondere dem effektiven Einkaufspreis für den Schrott, addiert.

137    Die Klägerin bestreitet in ihren Schriftsätzen dieses Berechnungsverfahren nicht, macht jedoch geltend, die betroffenen Hersteller hätten den Schrottaufschlag aufgrund dieser beiden Indizes allein nicht automatisch erheben können.

138    Um diesen Aufschlag erheben zu können, habe der einzelne Hersteller nämlich jeden Monat die Kalkulationstabelle, d. h. die monatliche E‑Mail zum Schrottaufschlag, erhalten müssen, deren Übersendung an die Kartellmitglieder Winoa bis Mitte 2007 übernommen habe, oder ab Mai 2004 die auf der Website von Winoa veröffentlichten Informationen über den Schrottaufschlag abrufen müssen.

139    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts erklärt, vor allem in Italien sei es sehr schwierig gewesen, den Schrottaufschlag zu erheben, wenn man sich nicht auf die Daten in den Kalkulationstabellen habe stützen können, denn der CAEF‑225‑Index habe aus einer alle zwei Wochen veröffentlichten Spanne, d. h. konkret aus vier Indizes pro Monat, bestanden (siehe oben, Rn. 135). Die Umwandlung dieser vier Indizes in einen einzigen Betrag sei von Winoa in den Kalkulationstabellen vorgenommen worden, die übrigens nicht nur diesen einzigen Betrag, sondern auch den tatsächlichen Betrag des Schrottaufschlags ausgewiesen hätten.

140    Die Behauptungen der Kommission hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an diesem ersten Tatkomplex des Kartells seien deshalb unzutreffend und beruhten auf keinem hinreichenden Beweismittel, da die Klägerin niemals die für eine Umsetzung des ersten Tatkomplexes des Kartells erforderlichen monatlichen Kalkulationstabellen und auch nicht die E‑Mail erhalten habe, mit der Winoa den anderen Kartellmitgliedern mitgeteilt habe, dass ab Mai 2004 die Informationen über den Schrottaufschlag auf ihrer Website veröffentlicht würden, und ihnen einen Link zu dieser Website angegeben habe (siehe oben, Rn. 122).

141    Diesem Vorbringen, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, eine automatische Anwendung der Vereinbarung über den Schrottaufschlag sei vor allem in Italien nicht praktikabel, ja sogar undurchführbar gewesen, kann jedoch nicht gefolgt werden.

142    Zunächst ist zur Anwendung der Vereinbarung über den Schrottaufschlag in Italien darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, an der Konzeption und der anfänglichen Durchführung dieser Vereinbarung beteiligt gewesen zu sein. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Pometon, die im Wesentlichen eine der Architektinnen des Kartells war, bei der tatsächlichen Umsetzung dieses wettbewerbswidrigen Aktionsplans realistischerweise allein wegen unzureichender Informationen seitens Winoas auf die Erhebung dieses Aufschlags hätte verzichten können, ohne eine Reaktion der übrigen Kartellmitglieder hervorzurufen. Der Schrottaufschlag war nämlich von Pometon gerade so konzipiert und mit den anderen Kartellunternehmen vereinbart worden, dass er von jedem Kartellmitglied autonom und automatisch angewandt werden konnte, und zwar auch auf dem italienischen Markt, dem Präferenzmarkt von Pometon.

143    Insoweit ergibt sich aus den von der Kommission als Beweismittel vorgelegten Dokumenten, wie etwa aus der E‑Mail des Generaldirektors der Klägerin vom 5. September 2003 an Winoa, dass das Modell des Schrottaufschlags in Wirklichkeit automatisch angewandt werden sollte und dass die Indizes, auf denen dieses Modell beruhen sollte, übrigens gerade aus diesem Grund ausgewählt worden waren. Dies bestätigt, dass die Übersendung einer monatlichen Nachricht an die Kartellmitglieder für die Erhebung des Schrottaufschlags nicht unabdingbar war.

144    Was sodann die eigentliche Berechnung des Schrottaufschlags in Italien betrifft, kann dem Vorbringen der Klägerin, sie habe den Betrag dieses Aufschlags ohne die von Winoa erstellte Kalkulationstabelle kaum bestimmen können (siehe oben, Rn. 139), ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der internen E‑Mail-Korrespondenz von Winoa vom 31. Mai 2007 – auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts berufen hat – geht nämlich ausdrücklich hervor, dass sich die Mitarbeiter von Winoa, um den bei der Berechnung dieses Aufschlags zu berücksichtigenden CAEF‑225‑Index zu ermitteln, darauf beschränkten, bei der Handelskammer Mailand die von dieser zweimal pro Monat herausgegebene Spanne zu erfassen und den Durchschnitt dieser vier Beträge zu errechnen. Es ist aber unbestritten, dass diese Vorgehensweise sich seit der Vereinbarung vom 3. Oktober 2003 über das streitige neue Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags nicht geändert hat (siehe oben, Rn. 129). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die anderen Kartellmitglieder außerstande gewesen wären, diese Arbeitsschritte, falls erforderlich, durchzuführen.

145    Schließlich ergibt sich aus den von der Kommission im 125. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten und von den Parteien vorgelegten Schriftstücken, dass Winoa schon vor Einführung des neuen Modells für die Berechnung des Schrottaufschlags jeden Monat der Klägerin eine Kalkulationstabelle mit dem alten Index übersandte, der dem damaligen Schrottaufschlag sowie dessen Betrag zugrunde lag. Dies wird durch das Telefax des Generaldirektors der Klägerin vom 14. Februar 2003 an Winoa und durch mehrere dieser Kalkulationstabellen in der Kommissionsakte bestätigt. Angesichts der Beteiligung der Klägerin an der Einführung des neuen Modells (siehe oben, Rn. 129 und 130) ist es kaum wahrscheinlich, dass Winoa vom 1. Februar 2004 an die Übersendung der Kalkulationstabellen an die Klägerin eingestellt haben sollte, obwohl vereinbart worden war, dass sie die Kartellmitglieder monatlich über den Schrottaufschlag zu unterrichten hatte (38. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

146    Aus sämtlichen in den vorstehenden Rn. 141 bis 144 untersuchten Beweismitteln ergibt sich letztlich, dass die automatische Umsetzung des ersten Tatkomplexes des Kartells nicht allein deshalb angezweifelt werden kann, weil zusammen mit dem Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags auch ein von Winoa betriebenes System der monatlichen Information oder gar Abstimmung eingeführt worden ist.

147    Infolgedessen hat die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen, dass der Schrottaufschlag jedenfalls automatisch erhoben werden konnte. Aus diesem Grund kann der von der Klägerin angeführte Umstand, dass es keinen schriftlichen Beweis für die Versendung von Kalkulationstabellen durch Winoa an Pometon während deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung gibt, keine Zweifel daran wecken, dass dieses Unternehmen nach dem 1. Februar 2004 am ersten Tatkomplex des Kartells beteiligt war.

3)      Zu den Kontakten zwischen der Klägerin und den anderen Kartellmitgliedern ab 2004

148    Da der Schrottaufschlag automatisch erhoben wurde, kann auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Teilnahme an Treffen und die Mitwirkung bei anderen Kontakten erforderlich gewesen seien, damit Pometon den ersten Tatkomplex des Kartells ab 2004 habe durchführen können, keinen Erfolg haben.

149    Was erstens die Abhaltung von Treffen anbelangt, widerspricht die Klägerin der Aussage der Kommission im 111. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach „die Kontakte in dem Zeitraum nach Einführung des einheitlichen Modells für einen ‚Schrottaufschlag‘ im Herbst 2003 bis zur Überarbeitung des ‚Schrottaufschlags‘ im Sommer 2007 weniger intensiv waren“, und macht geltend, nach den Feststellungen der Kommission habe sie nur an zwei der 27 Treffen in diesem Zeitraum teilgenommen.

150    Selbst wenn die anderen Kartellmitglieder oder einige von ihnen tatsächlich mehr oder weniger regelmäßige Treffen abgehalten haben sollten, um die Erhebung des Schrottaufschlags zu überwachen, kann jedoch wegen der automatischen Anwendung dieses Modells aus dem Umstand, dass die Klägerin an solchen Treffen nicht teilgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass sie die Anwendung dieses Modells eingestellt hätte.

151    Was zweitens die anderen Kontakte betrifft, kann das Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht die Beweiskraft der Beweismittel entkräften, auf die sich die Kommission in diesem Zusammenhang stützt, um ihre Feststellungen zur Beteiligung von Pometon am ersten Tatkomplex des Kartells zu untermauern.

152    Zunächst stellt die Kommission zu Recht fest, dass die im 48. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte interne E‑Mail von Winoa vom 24. März 2004, in der eine Unterredung mit dem Generaldirektor von Pometon España geschildert wird, genau die Überwachung der Erhebung des Schrottaufschlags zum Gegenstand hatte, wodurch somit die Beteiligung von Pometon am ersten Tatkomplex bestätigt wird. Das Vorbringen der Klägerin, bei dieser Unterredung sei es insbesondere darum gegangen, dass Pometon die Vereinbarung über den Schrottaufschlag gegenüber einem ihrer Kunden in Spanien, der Firma Acerinox, habe einhalten sollen, kann diese Feststellung nicht entkräften.

153    Sodann ging es, wie die Kommission hervorhebt, in den im 50. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten E‑Mails, die vom 16. bis zum 18. November 2005 zwischen Würth und Pometon ausgetauscht worden waren, darum, dass die Anwendung des beanstandeten Modells des Schrottaufschlags auf die Lieferungen von Strahlmitteln zwischen den Kartellmitgliedern ausgedehnt werden sollte.

154    Diese E‑Mails beziehen sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin eindeutig auf das betreffende Modell. Insbesondere erklärte der Generaldirektor der Klägerin in seiner E‑Mail vom 17. November 2005 gegenüber Würth, dass hinsichtlich der Festsetzung des Verkaufspreises von Pometon für Strahlmittel gegenüber Würth im Jahr 2006 „[d]ie Lösung … darin bestehen [würde], den monatlichen Schrottaufschlag zu erheben, wie dies gegenwärtig auf den Märkten geschieht“. Er bezog sich somit ausdrücklich darauf, dass dieses Modell von den Kartellmitgliedern, Pometon eingeschlossen, auf den relevanten Märkten angewandt wurde, und sprach sich dann dafür aus, es auf die Lieferungen zwischen den Herstellern auszudehnen.

155    Schließlich wird die Existenz wettbewerbswidriger Kontakte zwischen Pometon und den anderen Kartellmitgliedern auch durch die im 52. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte interne E‑Mail von Ervin vom 20. März 2007 bestätigt, in der es heißt, dass Vertreter von Winoa und von Pometon den Verfasser dieser Mail aufgefordert hatten, an einem Treffen in Mailand am „16./17. Mai“ 2007 teilzunehmen, um die Erhebung des Schrottaufschlags zu erörtern (siehe unten, Rn. 301).

156    Drittens können die Verweise im angefochtenen Beschluss (Erwägungsgründe 69, 95, 107, 108, 110, 113 und 143) auf die Teilnahme der Klägerin an Zusammenkünften oder auf ihre Mitwirkung bei anderen Kontakten zwischen den Kartellmitgliedern nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Kommission derartige Kontakte selbst als für die Durchführung des ersten Tatkomplexes des Kartells erforderlich angesehen hätte, was im Widerspruch zu den Beweismitteln bezüglich der automatischen Anwendung des Modells des Schrottaufschlags stünde.

157    Zunächst betreffen die in der vorstehenden Rn. 156 erwähnten Verweise, auf die sich die Klägerin beruft, nicht nur Kontakte, die speziell mit der Durchführung des ersten Tatkomplexes ab 2004 zu tun haben. Sodann bestätigen diese Verweise, sofern sie sich auf den ersten Tatkomplex beziehen, keineswegs die Notwendigkeit solcher Kontakte für die Erhebung des Schrottaufschlags, sondern sie bekräftigen anhand aussagekräftiger und übereinstimmender Beweise die Feststellungen der Kommission zur Verantwortlichkeit der Klägerin für diesen ersten Tatkomplex des Kartells.

158    Insbesondere die Schlussfolgerung der Kommission im 95. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach „Pometon sich durch ihre Teilnahme an mehreren Treffen und ihre Mitwirkung bei anderen Kontakten an wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarungen über die Strahlmittelpreise beteiligt hat“, ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Feststellungen dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Kontakte aus dem Jahr 2003 zur Vorbereitung des Treffens vom 3. Oktober 2003 bezog. Außerdem betrifft diese Schlussfolgerung nicht nur den Schrottaufschlag, sondern alle beiden Tatkomplexe des Kartells. Das gilt auch für die Erwägungsgründe 107, 108, 110, 113 und 143 des angefochtenen Beschlusses. Was schließlich die Treffen vom 28. September 2004 und vom 9. Juni 2005 anbelangt, so werden diese im 69. Erwägungsgrund dieses Beschlusses nur im Zusammenhang mit dem von der Klägerin in Deutschland durchgeführten zweiten Tatkomplex des Kartells erwähnt (siehe unten, Rn. 215 bis 218).

159    Die Kommission hat folglich in Bezug auf den ersten Tatkomplex des Kartells bewiesen, dass im Anschluss an die Anfangsphase der Einführung des neuen Modells des Schrottaufschlags mehrere kollusive Kontakte zwischen Pometon und den anderen Kartellmitgliedern stattgefunden hatten (siehe oben, Rn. 153 bis 156), die zwar für die Anwendung dieses Modells nicht notwendig waren, mit denen jedoch dessen Anwendung überwacht werden sollte.

4)      Ergebnis bezüglich der Beweise für die Beteiligung der Klägerin am ersten Tatkomplex des Kartells

160    Nach alledem lassen die von der Klägerin vorgebrachten Umstände – angesichts dessen, dass erstens der Schrottaufschlag automatisch erhoben wurde (siehe oben, Rn. 148) und dass zweitens die von der Kommission angeführten begrenzten, aber maßgeblichen Kontakte der Klägerin zu den anderen Kartellmitgliedern (siehe oben, Rn. 160) zeigen, dass die Klägerin nicht nur, von ihr unbestritten, den Anstoß für die Einführung des betreffenden Modells gab, sondern auch an der Überwachung seiner Anwendung beteiligt war – nicht den Schluss zu, dass der Kommission nicht der rechtlich hinreichende Beweis für die individuelle Verantwortlichkeit der Klägerin für den ersten Tatkomplex des Kartells gelungen wäre. In Anbetracht dieser Feststellungen ist der Nachweis für die Beteiligung der Klägerin am ersten Tatkomplex des Kartells vollumfänglich erbracht, unbeschadet der Frage nach der Dauer dieser Beteiligung, deren Beurteilung die Klägerin im Rahmen ihres vierten Klagegrundes beanstandet (siehe unten, Rn. 289 bis 315).

3.      Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, sie sei an dem in einer Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden bestehenden zweiten Tatkomplex des Kartells nicht beteiligt gewesen

a)      Vorbringen der Parteien

161    Die Klägerin macht geltend, die im angefochtenen Beschluss enthaltene Rekonstruktion der dem Kartell zugrunde liegenden Fakten sei unlogisch und stehe im Widerspruch zu den von der Kommission selbst vorgelegten Beweisen, insbesondere zu den Erklärungen der Kronzeugin, die von regelmäßigen Treffen nicht nur in Deutschland, sondern auch in Italien gesprochen habe, wo nach der zweiten dieser Erklärungen „die Konkurrenten … drei- bis viermal pro Jahr zusammenkamen“.

162    Dazu trägt die Klägerin erstens vor, in keiner der Erklärungen der Kronzeugin werde Pometon zu den Unternehmen gezählt, die an dem die Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden bestehenden Gesamtsystem beteiligt gewesen seien. Dagegen sei in diesen Erklärungen von häufigen kollusiven Kontakten zwischen den anderen Kartellmitgliedern die Rede gewesen, namentlich in Bezug auf das Vorgehen auf dem Markt der wichtigsten europäischen Strahlmittel-Verkaufsgebiete, nämlich in Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich und im Vereinigten Königreich.

163    Die Kronzeugin erwähne Pometon nur einmal im Zusammenhang mit dem deutschen Markt, beziehe sich dabei in Wirklichkeit aber auf Verhaltensweisen, die Pometon Abrasives, einer Gesellschaft des Winoa-Konzerns, zuzurechnen seien, oder auf Verhaltensweisen, die durch keine schriftlichen Beweise untermauert seien (132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Ferner habe die Kronzeugin in Bezug auf den italienischen Markt erklärt, dass die Klägerin an zwei Treffen vom 6. Juni und 4. Oktober 2007 teilgenommen habe, obwohl sie vorher ihren Tätigkeitsbereich im Strahlmittelsektor bereits an Winoa abgegeben habe.

164    Was zweitens speziell den spanischen Markt betreffe, so seien die von der Kommission im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Kontakte zwischen Pometon und Winoa „bis zum 5. April 2004“ rein bilateraler Natur gewesen und hätten nur sechs Monate, von Oktober 2003 bis April 2004, gedauert. Die im 67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte interne E‑Mail von Winoa vom 15. Juli 2005 mache deutlich, dass es keine Vereinbarung über die Zuteilung einzelner Kunden gegeben habe.

165    Im Übrigen bestätigten die Verfahrensunterlagen, dass zwischen Pometon und Winoa keine Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden stattgefunden habe. Hierzu zählten das einer internen E‑Mail von Winoa beigefügte Protokoll einer Sitzung vom 18. Mai 2004, in dem von „Schwierigkeiten, wegen des von Ilarduya und Pometon auf den Festpreis ausgeübten Wettbewerbsdrucks [den Schrottaufschlag] bei mehreren Kunden zu erheben“, die Rede sei, sowie die in den Erwägungsgründen 67 und 131 des angefochtenen Beschlusses zitierte interne E‑Mail von Winoa vom 15. Juli 2005. Auf jeden Fall habe im Anschluss an diese E‑Mail kein Treffen mit Pometon stattgefunden.

166    Was drittens den französischen und den belgischen Markt anbelange, so berufe sich die Kommission im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf eine interne E‑Mail von Winoa vom 19. Januar 2004, die eine Unterhaltung zwischen MTS und Winoa wiedergebe, bei der Winoa Pometon verdächtigt habe, ihren Preis gegenüber einem französischen Kunden unterboten zu haben. Entgegen der Behauptung der Kommission beweise dieses Dokument, dass Winoa in Pometon eine aggressive Konkurrentin gesehen habe. Dies stimme auch mit den Erklärungen der Kronzeugin überein, in denen Pometon im Zusammenhang mit den „Kontakten zwischen den Konkurrenten in Bezug auf Frankreich und die Benelux-Staaten“ nicht erwähnt werde.

167    Viertens weist die Klägerin zum deutschen Markt darauf hin, dass dem 164. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge in Deutschland als einzigem Land die Kontakte in strukturierter Form organisiert gewesen seien. Von den 14 multilateralen und den zehn bilateralen Treffen, die in der Zeit stattgefunden hätten, als Pometon auf dem Strahlmittelmarkt noch aktiv gewesen sei (d. h. bis zum 16. Mai 2007), sei deren Anwesenheit aber höchstens bei einem multilateralen und einem bilateralen Treffen belegt. Die Klägerin bestreitet zudem den Beweiswert der im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitierten zweiten Erklärung der Kronzeugin. Die von dieser vorgelegten Kostenabrechnungen beträfen sie nämlich nicht. Aus der Quittung des Hotels Nödinger Hof, in dem das Treffen vom 16. November 2006 stattgefunden habe, ergebe sich, dass die Vertreter von Pometon an dem Treffen nicht teilgenommen hätten, da in dieser Quittung nicht ihre Namen, sondern nur die Namen der anderen Teilnehmer erwähnt seien. Schließlich komme die mangelnde Zuverlässigkeit dieser Erklärungen hinsichtlich der angeblichen Teilnahme von Pometon an Zusammenkünften mit Konkurrenten darin zum Ausdruck, dass sie die Teilnahme der Klägerin an einem Treffen vom 13. November 2007 erwähnten, obwohl Pometon schon sechs Monate vorher aus dem Markt ausgeschieden sei.

168    Die Klägerin stellt außerdem die schriftlichen Beweismittel in Frage, auf die sich die Kommission stützt, um ihre Teilnahme an den Treffen vom 28. September 2004 und vom 9. Juni 2005 zu belegen. Es gebe insbesondere keinen schriftlichen Beweis bezüglich der bei diesen Treffen erörterten Themen, und die Kronzeugin liefere insoweit keinerlei Darstellung, nicht einmal eine knappe Beschreibung.

169    Fünftens trägt die Klägerin in Bezug auf den italienischen Markt vor, die Kommission unterstelle ihr keine Teilnahme an Treffen mit ihren Konkurrenten (siehe unten, Rn. 161 a. E.). Die in den Erwägungsgründen 75 bis 79 des angefochtenen Beschlusses zitierten fünf Dokumente, auf die sich die Kommission stütze, erlaubten es nicht, auf die Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden „jenseits jedes vernünftigen Zweifels zu schließen“.

170    Was insbesondere das fünfte Dokument anbelange (79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), das E‑Mails enthalte, die zwischen einem Mitarbeiter von Pometon Abrasives, Herrn T., und einem Mitarbeiter von MTS im Mai 2008 ausgetauscht worden seien, so betreffe die Mail von Herrn T. an Letzteren vom 28. Mai 2008 – der zufolge „die Politik von [Pometon Abrasives], wie Sie genau wissen, nicht auf eine Senkung, sondern vielmehr auf eine Erhöhung der Preise gerichtet ist“ – die Politik dieser Gesellschaft nach ihrem Erwerb durch Winoa, nicht aber die Politik der Klägerin.

171    Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie habe selbst anerkannt, dass Pometon im Rahmen des zweiten Tatkomplexes des Kartells eine untergeordnete Rolle gespielt habe, weshalb sie Pometons Geldbuße wegen mildernder Umstände um 10 % herabgesetzt habe.

172    Trotzdem seien die nachgewiesenen kollusiven Kontakte der Klägerin, auch wenn sie nur sporadisch und bilateral wahrgenommen worden seien und nur einige Länder betroffen hätten, bedeutsam und zudem ein Beleg dafür gewesen, dass das Kartell bestanden habe und dass Pometon daran beteiligt gewesen sei.

b)      Würdigung durch das Gericht

173    Der zweite Tatkomplex des Kartells betrifft die Abstimmung über die Geschäftsbedingungen, die von den Kartellmitgliedern gegenüber bestimmten Einzelkunden praktiziert worden waren, um den Preiswettbewerb hinsichtlich dieser Kunden zu beschränken. Die Kommission ist im Kern der Ansicht, die Kartellmitglieder hätten die Wettbewerbsparameter bezüglich der gegenüber ihren jeweiligen Kunden zu praktizierenden Verkaufspreise für Strahlmittel im Wesentlichen bilateral besprochen, während die Qualität, die Dienstleistungen und die übrigen Geschäftsbedingungen weiterhin dem Wettbewerb unterworfen gewesen seien.

174    So stellt die Kommission im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Folgendes fest:

„Die in den Akten befindlichen Beweismittel, insbesondere einige bei den Nachprüfungen sichergestellte Schriftstücke und andere von der Kronzeugin vorgelegte Dokumente, zeigen, dass Pometon ihr Verhalten mit den anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen auch in Bezug auf die einzelnen Kunden abgestimmt hat. Neben der Abstimmung über den Schrottaufschlag (vgl. z. B. Erwägungsgründe 35, 45, 52, 61 und 77) vereinbarten die Teilnehmer grundsätzlich, ihre bestehenden Kunden nicht abzuwerben, zumindest nicht im Wege von Preisnachlässen, sich über die Preise einschließlich Preiserhöhungen abzustimmen und Zuschläge zu erheben, wenn die Kunden mehrere Bezugsquellen hatten (Erwägungsgründe 76, 78 und 79). Obwohl Form und Intensität dieses Verhaltens von einem Mitgliedstaat zum anderen Unterschiede zeigten, galt derselbe allgemeine Grundsatz: keinen Preiswettbewerb um einzelne Kunden zu führen.“

1)      Vorbemerkungen zur Tragweite des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes

175    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss einräumt (Erwägungsgründe 58 und 59), während die Kontakte zwischen Ervin und Winoa zur Abstimmung ihres Verhaltens gegenüber einzelnen Kunden häufiger gewesen seien, habe sich die Klägerin nur sporadisch an solchen Kontakten beteiligt, hauptsächlich dann, wenn das eine oder andere Kartellmitglied diesen zweiten Tatkomplex des Kartells missachtet habe oder einer Missachtung verdächtigt worden sei.

176    Die Kommission ist aber der Ansicht (Erwägungsgründe 225 und 226 des angefochtenen Beschlusses), dies schließe weder die Beteiligung von Pometon am zweiten Tatkomplex des Kartells noch ihre Verantwortlichkeit hierfür aus, wobei die Tatsache, dass sie an diesem Tatkomplex des Kartells in geringerem Maß beteiligt gewesen sei, als mildernder Umstand berücksichtigt werden könne. Die Kommission hat die Geldbuße der Klägerin daher um 10 % herabgesetzt, was sie übrigens im Vergleichsbeschluss (103. Erwägungsgrund) auch gegenüber MTS und Würth getan hat, die ebenfalls in geringerem Maß als Winoa und Ervin zum zweiten Tatkomplex des Kartells beigetragen hatten.

177    Die Klägerin bestreitet jedoch jede Verantwortlichkeit für diesen zweiten Tatkomplex des Kartells.

178    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Feststellung der Verantwortlichkeit eines Unternehmens für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit, obwohl dieses Unternehmen nur an einem Teil der kollusiven Verhaltensweisen beteiligt war, und dem Umfang der individuellen Verantwortlichkeit dieses Unternehmens für die Zuwiderhandlung wegen seines eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Berechnung seiner Geldbuße, die nur im Einklang mit dem Grundsatz der Individualisierung von Strafe verhängt werden darf.

179    Ein Unternehmen, das sich wissentlich durch eigene Handlungen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann nämlich auch für das Verhalten zur Verantwortung gezogen werden, das während der gesamten Zeit seiner Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung von anderen Unternehmen im Rahmen desselben Kartells an den Tag gelegt wurde (vgl. unten, Rn. 243 bis 249).

180    Der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es an bestimmten Handlungen beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist nämlich für den Nachweis des Vorliegens eines Verstoßes dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45).

181    Insoweit zählen gemäß Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen zu den mildernden Umständen, die bei einem Unternehmen berücksichtigt werden können, im Übrigen die Beweise, dass seine eigene Beteiligung an der Zuwiderhandlung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem es ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes korrektes Wettbewerbsverhalten auf dem relevanten Markt entzogen hat.

182    Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die geringfügige Beteiligung von Pometon an den zahlreichen Zusammenkünften und den übrigen Kontakten im Rahmen des zweiten Tatkomplexes des Kartells ihre Verantwortlichkeit für diesen zweiten Tatkomplex nicht ausschließen kann, wenn die Kommission im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (siehe unten, Rn. 245 und 246) den Nachweis erbringt, dass dieses Unternehmen einen Beitrag zu der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit leisten wollte, was unten in den Rn. 252 bis 269 geprüft werden wird.

183    Die von der Kommission übrigens nicht bestrittene Tatsache (siehe oben, Rn. 172 und 173), dass die Klägerin weder an dem strukturierten Abstimmungssystem, das in Form von zwei multilateralen Treffen pro Jahr in Deutschland organisiert gewesen sei (Erwägungsgründe 68 und 164 des angefochtenen Beschlusses), noch an den Treffen, die regelmäßig in Italien abgehalten worden seien (siehe oben, Rn. 162, und unten, Rn. 222), beteiligt war, bedeutet somit nicht zwangsläufig, dass sie nicht an der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden teilgenommen hätte.

184    Im Rahmen dieses Teils des zweiten Klagegrundes ist daher nur die individuelle Verantwortlichkeit der Klägerin für den zweiten Tatkomplex des Kartells zu prüfen, wobei zu untersuchen ist, ob die von der Kommission angeführten Beweismittel hinreichend beweiskräftig sind, um die Existenz der Pometon im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten kollusiven Verhaltensweisen zur Abstimmung der Preise gegenüber bestimmten Kunden zu belegen.

2)      Prüfung der Beweismittel für die Beteiligung der Klägerin am zweiten Tatkomplex des Kartells

185    Die Kommission räumt ein, dass Beweise für die Beteiligung Pometons am zweiten Tatkomplex des Kartells nur in Bezug auf fünf Mitgliedstaaten der Union vorliegen: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien.

186    Es ist somit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller von den Parteien angeführten Umstände die Feststellungen zu Pometons Verhalten im Rahmen des zweiten Tatkomplexes des Kartells rechtlich hinreichend untermauert sind.

i)      Zum spanischen Markt

187    Was zunächst den spanischen Markt betrifft, so stützt sich die Kommission auf einige schriftliche Beweismittel, die belegen, dass zwischen dem 20. Februar 2003 und dem 15. Juli 2005 auf diesem Markt bilaterale Kontakte zwischen Pometon und Winoa stattgefunden haben. Es handelt sich um E‑Mails, die am 22. Oktober und am 21. November 2003 zwischen dem Generaldirektor der Klägerin und Winoa gewechselt worden sind (Erwägungsgründe 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses), um Zusammenfassungen von bilateralen Treffen und Telefongesprächen zwischen Pometon und der spanischen Tochtergesellschaft von Winoa aus der Zeit vom 20. Februar 2003 bis zum 5. April 2004, die von einem Mitarbeiter von Winoa, der daran teilgenommen hatte, verfasst worden sind (64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), um ein internes Schriftstück von Winoa, das den Bericht über ein Treffen mit der spanischen Tochtergesellschaft von Pometon vom 12. Februar 2004 in Saragossa (Spanien) enthält (65. Erwägungsgrund), sowie um interne E‑Mails von Winoa, die am 17. und 23. März 2004 (66. Erwägungsgrund) und am 15. Juli 2005 (67. Erwägungsgrund) gewechselt worden sind.

188    Erstens ist festzustellen, dass sich aus der vorerwähnten E‑Mail vom 22. Oktober 2003, die im 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zitiert wird, eindeutig ergibt, dass Pometon vom Beginn des Kartells an an der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden unmittelbar beteiligt war. In dieser Mail warf der Generaldirektor der Klägerin unter Bezugnahme auf drei spanische Pometon-Kunden Winoa im Wesentlichen vor, ihre Preise zu senken, während Pometon ihre eigenen Preise erhöht habe, und forderte Winoa deshalb auf, ihm Erklärungen dafür zu liefern.

189    Zweitens wird Pometons Beteiligung an der Abstimmung über die Preise gegenüber gewissen Einzelkunden in Spanien vor allem durch mehrere Kontakte zwischen Pometon und Winoa bereits vor und dann nach dem Beginn des Kartells belegt. So wurden die gegenüber einigen Einzelkunden praktizierten Preise anlässlich bilateraler Treffen erörtert, bei denen Pometon u. a. durch den „General Manager“ von Pometon España z. B. am 20. Februar 2003 und am 12. Februar oder am 16. März 2004 vertreten wurde, wie sich aus den im angefochtenen Beschluss angeführten und zu den Akten genommenen Protokollen dieser Treffen ergibt. Diese Abstimmung wird auch durch die Aufzeichnungen von Telefongesprächen z. B. vom 15. und 24. März 2004 bestätigt, bei denen bekräftigt wurde, dass es notwendig sei, die Vereinbarung einzuhalten, und die Höhe der gegenüber bestimmten Kunden zu praktizierenden Preise erörtert wurde.

190    Drittens heißt es in der im 67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten internen E‑Mail von Winoa vom 15. Juli 2005 (siehe oben, Rn. 165 und 187), dass Pometon „Angebote an Kunden gerichtet [hat], von denen sie wissen, dass diese ausschließlich TFM [Tochtergesellschaft von Winoa in Spanien] zugewiesen sind“, und dass „sie während des Treffens mit [Pometon] einsehen müssen, dass wir eine solche Vorgehensweise nicht akzeptieren können“. Daraus folgt, dass Pometon zumindest von einer Vereinbarung wusste, mit der die exklusiven Kunden eines jeden Kartellmitglieds geschützt werden sollten (non poaching agreement) und wonach Pometon Winoa zufolge keinen Kontakt zu exklusiven Kunden der Winoa-Tochtergesellschaft in Spanien hätte aufnehmen dürfen.

191    In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob das für die Woche nach dem 15. Juli 2005 geplante Treffen mit einem Vertreter von Pometon tatsächlich stattgefunden hat, ohne Bedeutung für die Tragweite dieses Beweises, der in dem betreffenden Kontext rechtlich hinreichend die Beteiligung Pometons am Kartell belegt, denn Winoa war als Mitglied desselben Kartells der Ansicht, dass Pometon speziell im Fall einiger spanischer Winoa-Kunden daran erinnert werden müsse, dass die geschlossenen Vereinbarungen einzuhalten seien.

192    Nach der einschlägigen Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 115) kommt den oben in den Rn. 188 bis 191 geprüften Beweismitteln, die sich inhaltlich auf bilaterale Kontakte zur eindeutigen Abstimmung der Preise gegenüber einzelnen Kunden beziehen, ein erhöhter Beweiswert zu, da es sich entweder um den Austausch von E‑Mails zwischen dem Generaldirektor der Klägerin und Winoa oder um Dokumente handelt, die für den internen Gebrauch bestimmt sind, den Inhalt von Zusammenkünften oder Telefongesprächen zwischen Mitarbeitern von Pometon und von Winoa wiedergeben und von einem unmittelbaren Zeugen erstellt wurden (siehe oben, Rn. 117).

193    Nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 114) genügt es somit nicht, wenn die Klägerin eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission anbietet; sie muss vielmehr aufzeigen, dass die vorerwähnten schriftlichen Beweise unzureichend sind.

194    Die Klägerin macht jedoch nur ganz allgemein geltend, ihre Kontakte mit Winoa hätten in Wirklichkeit in einem wettbewerbsintensiven Umfeld stattgefunden, das durch spannungsgeladene und systematische Konflikte mit Winoa gekennzeichnet gewesen sei, da Pometon erst kurz zuvor auf dem spanischen Strahlmittelmarkt aktiv geworden sei, während Winoa dort seit langem der Marktführer gewesen sei.

195    Die Klägerin beruft sich freilich auf das Protokoll einer internen Sitzung von Winoa, nämlich der Sitzung vom 18. Mai 2004 (siehe oben, Rn. 165), in dem von „Schwierigkeiten, wegen des von Ilarduya und Pometon auf den Festpreis ausgeübten Wettbewerbsdrucks [den Schrottaufschlag] bei mehreren Kunden zu erheben“, die Rede ist.

196    Dieses Schriftstück bezieht sich jedoch im Wesentlichen auf den ersten Tatkomplex des Kartells. Zwar geht daraus auch hervor, dass Pometon gegenüber mehreren Kunden von Winoa in Spanien den zweiten Tatkomplex nicht anwandte. Aus diesem Schriftstück, das nur den Preiswettbewerb von Seiten Pometons hinsichtlich „einiger Kunden“ aus der Industrie erwähnt, ergibt sich jedoch keineswegs, dass Pometon die Vereinbarung hinsichtlich anderer Winoa-Kunden in Spanien nicht eingehalten hätte. Der bloße Umstand, dass die Klägerin sich nicht immer in den zweiten Tatkomplex des Kartells eingefügt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie daran nicht beteiligt gewesen wäre.

197    Jedenfalls kann die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass sie in den spanischen Markt neu eingetreten sei und aufgrund der intensiven Konkurrenzsituation mit Winoa versucht habe, dieser durch einen Preiswettbewerb Kunden wegzunehmen, um so auf diesem Markt Fuß zu fassen, nicht die von der Kommission vorgelegten Beweise für ihre – wenn auch begrenzte – Einbindung in den zweiten Tatkomplex des Kartells in diesem Mitgliedstaat widerlegen.

198    Das Vorbringen (siehe oben, Rn. 193 bis 197), mit dem die Klägerin den Beweiswert der Beweismittel bezweifelt, die die Kommission vorgelegt hat, um ihre Beteiligung an der Abstimmung gegenüber bestimmten Einzelkunden in Spanien zu belegen und die in den vorstehenden Rn. 187 bis 192 geprüft worden sind, kann daher nicht durchgreifen.

ii)    Zum französischen und zum belgischen Markt

199    In Bezug auf den französischen und den belgischen Markt beruft sich die Kommission zunächst im 62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf die E‑Mail von Winoa an den Generaldirektor der Klägerin vom 21. November 2003 mit dem Betreff „Spanien/Belgien“, in der sich der Vertreter von Winoa auf einen belgischen Kunden bezieht, der normalerweise von seinem Unternehmen beliefert werden sollte, und Pometon auffordert, ihre Lieferungen an diesen Kunden nicht zu steigern. Die Klägerin zieht diese Beweismittel nicht in Zweifel.

200    Im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stützt sich die Kommission sodann auf eine interne E‑Mail von Winoa vom 19. Januar 2004, in der eine Unterhaltung zwischen dem Verfasser der Mail und dem MTS-Vertriebsleiter für Frankreich und Belgien vom 15. Januar 2004 wiedergegeben wird, bei der dieser Vertriebsleiter dem Verfasser der Mail bestätigte, dass MTS einen französischen Kunden von Winoa nicht beliefert habe, der einen niedrigeren Preis von einem Konkurrenten erhalten hatte. Daraus zog der Mitarbeiter von Winoa in dieser Mail den Schluss, dass „folglich bei Ervin oder [Pometon] nachzuschauen [wäre]“, wobei „[er] eher an [Pometon] denken würde, die durchaus dazu fähig [ist]“, einen solchen Preisnachlass zu gewähren.

201    Die Erklärung der Klägerin, dieses Dokument beweise nur, dass sie von Winoa als eine aggressive Konkurrentin angesehen worden sei, erscheint nicht plausibel. Eine neutrale und objektive Analyse ergibt vielmehr, dass diese E‑Mail im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung des zweiten Tatkomplexes des Kartells zu sehen ist. Aus dieser Mail ergibt sich nämlich, dass Winoa und MTS sowohl Pometon als auch Ervin als Parteien der Vereinbarung, sich keinen Preiswettbewerb um bestimmte Einzelkunden zu liefern, ansahen und dass Winoa, nachdem sie festgestellt hatte, dass MTS nichts vorzuwerfen war, Pometon verdächtigte, diese Vereinbarung missachtet zu haben. Die Tatsache, dass Winoa im Hinblick auf diesen einzelnen Kunden Pometon stärker verdächtigte als Ervin, lässt keineswegs den Schluss zu, dass Pometon am zweiten Tatkomplex des Kartells nicht beteiligt gewesen wäre.

202    In diesem Kontext kann der von der Klägerin angeführte Umstand (siehe oben, Rn. 166), dass Pometon in den Erklärungen der Kronzeugin im Zusammenhang mit den „Kontakten zwischen den Konkurrenten in Bezug auf Frankreich und die Benelux-Staaten“ nicht erwähnt wurde, für sich allein den Beweiswert der oben in den Rn. 199 bis 201 geprüften Dokumente nicht schmälern und folglich die Verantwortlichkeit von Pometon für die Zuwiderhandlung auf dem französischen und dem belgischen Markt nicht ausschließen. Denn diese Dokumente liefern bedeutende Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Pometon und Winoa kollusive Kontakte bestanden und dass Winoa sowie mindestens ein weiteres Kartellunternehmen davon überzeugt waren, dass Pometon sich an der Abstimmung gegenüber bestimmten Kunden beteiligte. Dass die Kronzeugin Pometon nicht erwähnt hat, bedeutet in diesem Kontext nicht, dass Pometon keine kollusiven Kontakte mit den anderen Kartellmitgliedern in Bezug auf Frankreich und die Benelux-Staaten unterhalten hätte, sondern lässt sich einfach damit erklären, dass Pometon in geringerem Maß am zweiten Tatkomplex des Kartells beteiligt war, was die Kommission im Übrigen ausdrücklich anerkannt hat (siehe oben, Rn. 176).

203    Die Kommission hat daher ihre Feststellungen zur Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung gegenüber bestimmten Einzelkunden in Frankreich und in Belgien rechtlich hinreichend belegt.

iii) Zum deutschen Markt

204    Was den deutschen Markt betrifft, den einzigen Markt, auf dem die Absprache hinsichtlich einzelner Kunden der Kommission zufolge in strukturierter Form organisiert war (siehe oben, Rn. 161 und 167), so beruft sich die Kommission insbesondere auf die zweite Erklärung der Kronzeugin, wonach Pometon an den meisten multilateralen Treffen, die etwa zweimal pro Jahr in Deutschland stattgefunden hätten, teilgenommen habe (Erwägungsgründe 68 und 132 des angefochtenen Beschlusses). Zur Untermauerung dieser Erklärung stützt sich die Kommission auf schriftliche Beweise für die Teilnahme von Pometon an den multilateralen Treffen vom 28. September 2004 und vom 9. Juni 2005 (Erwägungsgründe 69 bis 72 des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission stützt sich ferner auf ein internes Telefax Pometons vom 16. Februar 2005, das sich auf einen einzelnen Kunden beziehe und auch die Beteiligung dieses Unternehmens am zweiten Tatkomplex des Kartells belege (Erwägungsgründe 73 und 74 des angefochtenen Beschlusses).

205    Erstens ist das Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Rn. 163) zu prüfen, die in den Erwägungsgründen 68 und 132 des angefochtenen Beschlusses angeführten Erklärungen der Kronzeugin seien nicht glaubhaft, da ihr darin zu Unrecht Verhaltensweisen unterstellt würden, die in Wirklichkeit Pometon Abrasives, einer Gesellschaft des Winoa-Konzerns, zuzurechnen seien.

206    Auf der gleichen Linie liegt das Vorbringen der Klägerin, auch die Aussage von Ervin, wonach sie an einem Treffen vom 13. November 2007 teilgenommen habe, sei unrichtig, da sie zu diesem Zeitpunkt den Markt bereits seit sechs Monaten verlassen habe.

207    Der Umstand, dass Ervin im Zusammenhang mit dem Treffen vom 13. November 2007 Pometon anstelle von Pometon Abrasives erwähnt hat, kann jedoch die Glaubwürdigkeit ihrer Erklärungen in Bezug auf die Treffen, die vor dem 16. Mai 2007 stattgefunden haben, nicht untergraben, denen nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 118) ein erhöhter Beweiswert zukommt. Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die genannte Erwähnung von Pometon durch die Kronzeugin irrtümlich oder versehentlich erfolgt ist, denn die früheren Verkaufsleiter der Klägerin, Herr T. und Herr B., die Pometon bei den Treffen mit den anderen Kartellmitgliedern oft vertreten hatten, waren nach dem 16. Mai 2007 bei Pometon Abrasives beschäftigt.

208    Der Irrtum, der Ervin bezüglich des Treffens vom 13. November 2007 unterlaufen ist, kann daher nicht die Glaubwürdigkeit ihrer im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitierten Erklärung beeinträchtigen, wonach die Vertreter von Pometon, Herr W. und Herr T., an den meisten der etwa zweimal pro Jahr abgehaltenen multilateralen Treffen teilgenommen haben. Was die im 132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitierte Erklärung von Ervin betrifft, die „begonnen hatte, an regelmäßigen Treffen mit [Winoa], MTS, Würth sowie mit Pometon, solange diese vor ihrem Erwerb durch [Winoa] noch ein selbständiges Unternehmen war, teilzunehmen, in deren Verlauf über den deutschen Markt gesprochen wurde“, so kann wegen der Klarheit dieser Erklärung jede Verwechslungsgefahr von Seiten Ervins ausgeschlossen werden.

209    Da die Klägerin die Richtigkeit dieser Erklärungen jedoch bestreitet, können diese jedenfalls nur dann als hinreichender Beweis für ihre Teilnahme an Treffen mit den anderen Kartellmitgliedern angesehen werden, wenn sie durch andere Beweise erhärtet werden.

210    Nach der oben in den Rn. 118 und 119 zitierten Rechtsprechung ist deshalb zweitens zu prüfen, ob die oben in Rn. 208 zitierten und von der Klägerin bestrittenen Erklärungen Ervins durch andere Beweise erhärtet werden.

211    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss (69. Erwägungsgrund) implizit einräumt, nur über Beweise für die Teilnahme der Klägerin an zwei Treffen, dem vom 28. September 2004 und dem vom 9. Juni 2005, zu verfügen (siehe oben, Rn. 204), und nicht substantiiert geltend macht, die Klägerin habe auch an anderen Treffen teilgenommen.

212    Eine Einbindung der Klägerin in das strukturierte Abstimmungssystem ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass sie am zweiten Tatkomplex des Kartells beteiligt war (siehe oben, Rn. 183). Es ist also nur zu prüfen, ob die Behauptung der Kommission im angefochtenen Beschluss (69. Erwägungsgrund), die Klägerin habe an den beiden vorerwähnten Treffen teilgenommen, hinreichend belegt ist. Ist dies der Fall, werden diese Anhaltspunkte zusammen mit den anderen Beweisen geprüft werden (siehe unten, Rn. 220 und 221).

213    Soweit die Klägerin andere Beweismittel beanstandet, die nicht ihr Verhalten betreffen, aber im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt sind, um bestimmte in diesem Erwägungsgrund zitierte Erklärungen von Ervin zu untermauern (siehe oben, Rn. 208), geht ihr Vorbringen ins Leere. Diese Beweismittel, die mit den Treffen vom 28. September 2004 und vom 9. Juni 2005 nichts zu tun haben, hat die Kommission nämlich nur angeführt, um allgemein zu bestätigen, dass in Deutschland regelmäßige Zusammenkünfte im Kontext mit dem zweiten Tatkomplex des Kartells organisiert wurden, nicht aber, um die Teilnahme der Klägerin an solchen Zusammenkünften darzutun.

214    Aus demselben Grund ist die Hotelrechnung irrelevant, die die Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat und die, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung behauptet, die Teilnahme des „General Managers“ der deutschen Tochtergesellschaft der Klägerin an dem multilateralen Treffen vom 16. November 2006 bestätigt. Da die Kommission der Klägerin im angefochtenen Beschluss nämlich gar nicht vorgeworfen hat, an diesem Treffen teilgenommen zu haben, geht das auf diese Rechnung gestützte Vorbringen der Klägerin ebenfalls ins Leere. Außerdem lässt sich dieser teilweise unleserlichen Rechnung nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Klägerin an dem Treffen vom 16. November 2006 teilgenommen hat. Daher kann eine solche Teilnahme keinesfalls als erwiesen angesehen werden.

215    Zweitens sind die Beweismittel zu prüfen, auf die sich die Kommission beruft, um die Teilnahme der Klägerin an den Treffen vom 28. September 2004 und vom 9. Juni 2005 zu belegen. Dies ist in Bezug auf das erste dieser Treffen eine E‑Mail von MTS an Würth, Pometon, Ervin und Winoa vom 13. September 2004, der zufolge das Datum vom 28. September 2004 allen zusagte und der „General Manager“ von Pometon Deutschland seine Teilnahme bestätigte. Das zweite Treffen wird durch eine E‑Mail von Pometon an Winoa sowie in Kopie an Würth und MTS vom 16. Mai 2005 belegt, wonach „das nächste Treffen für den 9. Juni 2005 in [einem Hotel] in Düsseldorf reserviert [war]“.

216    Die Klägerin macht allerdings geltend, es gebe weder in der Erklärung der Kronzeugin noch in irgendeinem anderen Dokument einen Beweis für die bei diesen beiden Treffen erörterten Themen. Zudem zitiert sie eine Passage dieser Erklärung, in der Ervin darauf hinweist, dass die meisten Treffen zur Abstimmung gegenüber den Kunden am Jahresende (in der Regel zwischen Ende September und November) sowie am Jahresanfang (zwischen Januar und März) stattgefunden hätten, da die meisten Kunden Jahresverträge abgeschlossen hätten, die zum Jahresende hätten verlängert werden können. Bei den zum Jahresanfang abgehaltenen Treffen sei es in der Regel darum gegangen, ob die Preiserhöhungen umgesetzt worden seien.

217    Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass sie an den beiden vorerwähnten Treffen teilgenommen hat. Außerdem macht sie keine Angaben dazu, welchem anderen Zweck als der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden diese Treffen ihres Erachtens gedient haben sollten. Ferner ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Erklärung der Kronzeugin, wonach die meisten wettbewerbswidrigen Treffen am Jahresende oder ‑anfang stattfanden, dass es einige dieser Treffen auch Mitte des Jahres gab.

218    In diesem Zusammenhang stellen die beiden Dokumente, auf die sich die Kommission stützt (siehe oben, Rn. 215), hinreichend gewichtige Indizien zur Untermauerung der Erklärungen der Kronzeugin bezüglich der Teilnahme der Klägerin an den wettbewerbswidrigen Treffen vom 28. September 2004 und vom 9. Juni 2005 dar.

219    Drittens wird die Beteiligung der Klägerin am zweiten Tatkomplex des Kartells auch durch das von der Kommission in den Erwägungsgründen 73 und 74 des angefochtenen Beschlusses angeführte Telefax des „General Managers“ von Pometon Deutschland an den Generaldirektor der Klägerin vom 16. Februar 2005 (siehe oben, Rn. 204) belegt.

220    Dazu erklärt die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht, aus diesem Dokument, dessen Beweiskraft die Klägerin übrigens nicht bezweifelt, gehe hervor, dass Pometon sich am zweiten Tatkomplex des Kartells in Deutschland beteiligt habe. In dem einen Pometon-Kunden in Deutschland betreffenden Telefax vom 16. Februar 2005 heißt es nämlich, dass „Ervin … ihren Preis nicht wie vereinbart angehoben [hat]“, dass, „[w]enn Ervin ihren Preis wie vorgesehen angehoben hätte, … Ervin angesichts ihrer Position im qualitativen Vergleich verdrängt worden [wäre]“ und dass sein Verfasser „davon ausgeht, dass unsere Diskussionen über den Schutz abgeschlossen sind, und dass [er nicht] warten will, bis weitere zusätzliche Mengen (wie im Vereinigten Königreich) verloren gehen“, wobei das Telefax mit der Frage endet, was der Empfänger davon halte. Entgegen dem im 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. Dezember 2014 besagt diese Passage nicht, dass die Diskussionen mit Ervin über diesen einzelnen Kunden beendet gewesen wären, sondern zeigt vielmehr, dass der „General Manager“ der deutschen Tochtergesellschaft von Pometon den Generaldirektor der Klägerin um die Anweisung bat, wie auf die Missachtung der Vereinbarung durch Ervin reagiert werden sollte.

221    Die Kommission hat daher ihre Feststellungen zur Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung gegenüber bestimmten Einzelkunden in Deutschland rechtlich hinreichend belegt.

iv)    Zum italienischen Markt

222    Zum italienischen Markt ist erstens festzustellen, dass die Abwesenheit der Klägerin bei Treffen in Italien, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, ihre Verantwortlichkeit für den zweiten Tatkomplex des Kartells nicht ausschließen könnte, da die Teilnahme an diesen Treffen keine notwendige Voraussetzung für die Abstimmung der Preise gegenüber einzelnen Kunden war und da Pometons Beteiligung an einer solchen Abstimmung in Italien im Übrigen hinreichend belegt ist (siehe oben, Rn. 182 bis 184).

223    Die Kommission trägt in ihren Schriftsätzen aber vor, wenngleich die Kronzeugin die Klägerin nicht zu den Teilnehmern an bestimmten Treffen in Italien gezählt habe, habe sie doch erklärt, dass das italienische Staatsgebiet vor dem 16. Mai 2007 zwischen Ervin, Winoa und Pometon aufgeteilt gewesen sei.

224    Insoweit führt die Kommission im Wesentlichen fünf Dokumente als Beweismittel an (Erwägungsgründe 75 bis 79 des angefochtenen Beschlusses).

225    Es ist somit zu prüfen, ob diese schriftlichen Beweismittel verlässliche Indizien darstellen, mit denen die Beteiligung der Klägerin am zweiten Tatkomplex des Kartells belegt werden kann.

226    Zunächst ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus internen E‑Mails von MTS – die am 5. Oktober 2005 wegen Kunden, die dieses Unternehmen auf dem italienischen Markt verloren hatte, ausgetauscht worden waren (75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und denen zufolge keine „Probleme mit Pometon und Ervin“ bestanden – dass Pometon, Winoa und Ervin darin im Gegensatz zu anderen namentlich genannten Mitbewerbern, die am Kartell nicht beteiligt waren, als „Freunde“ bezeichnet wurden, wobei es „völlig inakzeptabel“ sei, an sie Kunden zu verlieren, ohne zu reagieren. In diesen Mails wurde daher in Erwägung gezogen, entweder mit den drei vorerwähnten Unternehmen zu sprechen oder ihnen eine „Mitteilung“ mit einigen Vorwürfen und einem Hinweis auf die Diskussionen zukommen zu lassen, die bei der letzten Italienreise des Empfängers einer dieser Mails stattgefunden hatten. Aus diesen Mails geht im Übrigen hervor, dass MTS eher Winoa und nicht Pometon oder Ervin verdächtigte, die Absprache nicht eingehalten zu haben, denn darin heißt es: „[Winoa] Sie wissen, und kein Problem mit Pometon und oder Er[v]in“.

227    Sodann ist in der internen E‑Mail von Ervin vom 20. März 2007, die einen Kunden, Zanardi, betraf (76. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), ausdrücklich zu lesen, dass im vorangegangenen Monat „Pometon … diesen Kunden abspenstig gemacht hatte“, der vereinbarungsgemäß Ervin zufallen sollte. Dieser Mail ist weiter zu entnehmen, dass Pometon, nachdem sie von Ervin kontaktiert worden war, offenbar wieder zu der vereinbarten Linie zurückgekehrt ist. Diese Mail weist somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht darauf hin, dass die Beziehungen zwischen Pometon und Ervin sehr wettbewerbsintensiv gewesen wären, sondern belegt vielmehr, dass die Kartellmitglieder die Einhaltung der Absprache über die Aufteilung der Kunden aufmerksam kontrollierten.

228    Diese Kontrolle wird außerdem durch die interne E‑Mail von Ervin vom 19. April 2007 (Erwägungsgründe 52 und 77 des angefochtenen Beschlusses) bestätigt, obwohl sich aus dieser Mail die Existenz einer Vereinbarung über die Abstimmung der Preise nicht ausdrücklich ergibt. Laut dieser Mail beabsichtigte ihr Verfasser, mit den Vertretern von Winoa und Pometon bei dem für den 16. und 17. Mai 2007 in Mailand vorgesehenen Treffen über einige Einzelkunden zu sprechen.

229    In der internen E‑Mail von Winoa vom 26. April 2007 (78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) – die einen Bericht über ein Treffen mit MTS vom selben Tag enthält, anlässlich dessen der bei dem Treffen anwesende Mitarbeiter von Winoa MTS bat, Pometon nicht anzugreifen – heißt es, Winoa wolle, dass die Vereinbarung auch gegenüber Pometon eingehalten werde. Zwar traf Winoa Vorbereitungen, wie die Klägerin bemerkt, um 20 Tage später den Tätigkeitsbereich von Pometon im Strahlmittelsektor zu erwerben, und war folglich daran interessiert, dass Letztere ihre Kunden behielt. Ausweislich der Akten hatte MTS jedoch offenbar keine Kenntnis von diesem Übernahmevorhaben (siehe unten, Rn. 302). Der Umstand, dass MTS sich mit Winoa über eine Beschränkung des Preiswettbewerbs gegenüber Pometon verständigte, ist daher ein Indiz für die Existenz einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zwischen diesen drei Unternehmen.

230    Was schließlich die E‑Mails vom 27. und 28. Mai 2008 anbelangt, die zwischen einem Mitarbeiter von MTS und einem Mitarbeiter von Pometon Abrasives, Herrn T., der zuvor bis zum 16. Mai 2007 Verkaufsleiter (Commercial Director Industry) der Klägerin war (79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses; siehe auch oben, Rn. 207), ausgetauscht wurden, so weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin (siehe oben, Rn. 170), dass die Behauptung dieses Mitarbeiters, wonach die Politik von Pometon Abrasives und des Winoa-Konzerns (dem diese Gesellschaft angehört) nicht auf eine Senkung, sondern auf eine Erhöhung der Preise gerichtet sei, sie eigentlich nicht betrifft.

231    Dieser E‑Mail-Austausch bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Anwendung der Vereinbarung gegenüber bestimmten italienischen oder deutschen Kunden, die seit mehreren Jahren, also schon vor dem Marktaustritt der Klägerin, praktiziert worden war. In der ersten Mail vom 27. Mai 2008 warf MTS nämlich Pometon Abrasives einen Verstoß gegen die Vereinbarung in Bezug auf eine deutsche Kundin, die Tochtergesellschaft eines italienischen Unternehmens, der Riva Fire SpA, vor, deren italienische Niederlassung von „Pometon seit Jahren beliefert [wurde]“. Zudem beziehen sich die Mails vom 28. Mai 2008 auch auf die Belieferung anderer italienischer oder deutscher Kunden.

232    In diesem Zusammenhang beruft sich die Kommission auf eine Textstelle in einer dieser E‑Mails von Herrn T., in der dieser mit folgenden Worten versicherte, er habe die Kunden von MTS in Deutschland immer geschützt, als er noch bei Pometon beschäftigt gewesen sei: „In den vergangenen Jahren habe ich Ihren Kunden in Deutschland stets geschützt, auch wenn die Muttergesellschaft in Italien von mir regelmäßig verlangte, die Fabrik in Deutschland zu beliefern … Sie wissen, wie strikt ich unsere Vereinbarungen immer eingehalten habe.“ Auf diese Feststellung antwortete MTS in mehreren E‑Mails, die ebenfalls vom 28. Mai 2008 datiert sind: „Wir haben Pom… stets geschützt“; „wir haben seit Jahren versucht, Pom… zu schützen“; „es war immer die Vereinbarung, dass der Wettbewerb OK ist, aber nicht der Preiswettbewerb!“

233    In Anbetracht der hohen Verantwortungsebene, auf der Herr T. als Verkaufsleiter der Klägerin tätig war, wird durch den Inhalt dieser E‑Mails verlässlich belegt, dass Pometon Abrasives mit der Politik, auf einen Preiswettbewerb zu verzichten, die Politik von Pometon fortgesetzt hat, wodurch bestätigt wird, dass Letztere bereits an der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden in Italien und in Deutschland beteiligt war. In diesem Zusammenhang kann Pometon nicht deshalb von ihrer Verantwortlichkeit befreit werden, weil sie – wie sich aus der vorerwähnten E‑Mail von Herrn T. zu ergeben scheint – intern möglicherweise Vorbehalte geäußert hat.

234    Das Vorbringen, mit dem die Klägerin die Beweiskraft der Beweise für ihre Beteiligung an der Abstimmung gegenüber bestimmten Einzelkunden in Italien bezweifelt, ist daher zurückzuweisen.

v)      Ergebnis bezüglich der Beweise für die Beteiligung der Klägerin am zweiten Tatkomplex des Kartells

235    Die Prüfung der im angefochtenen Beschluss als Beweismaterial angeführten Dokumente (siehe oben, Rn. 187 bis 233) zeigt somit, dass die Kommission sich auf hinreichend gewichtige, detaillierte, aussagekräftige und übereinstimmende Beweise gestützt hat, um die Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung gegenüber bestimmten Einzelkunden in den fünf vorerwähnten Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien) festzustellen.

4.      Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, sie habe sich an keiner einheitlichen und fortgesetztenZuwiderhandlungbeteiligt

a)      Vorbringen der Parteien

236    Die Klägerin wendet sich erstens gegen die in den Erwägungsgründen 105 bis 109 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung der Kommission, wonach sie sich zusammen mit den vier übrigen Unternehmen an einer in den beiden Tatkomplexen des Kartells bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt habe.

237    Entgegen dem Vorbringen der Kommission im 109. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lasse der Umstand, dass Pometon „mit verschiedenen Kartellmitgliedern in Kontakt stand“, keineswegs den Schluss zu, dass „sie alle von den anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten geplanten und durchgeführten Aktionen vernünftigerweise vorhersehen konnte“. Es gebe nämlich keinen Beweis dafür, dass Pometon bei ihren begrenzten und fast ausschließlich bilateralen Kontakten Kenntnis von der Existenz der mutmaßlichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehabt hätte. Die Kommission habe folglich ihrer Beweislast nicht genügt.

238    Die Klägerin bestreitet zweitens, an einer Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden im gesamten EWR beteiligt gewesen zu sein.

239    Sie macht zunächst geltend, die Kommission habe diese Beteiligung nicht nachgewiesen. Sie habe Strahlmittel in 21 Ländern des EWR verkauft. Die Kommission werfe ihr im 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aber nur in fünf Ländern (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien) eine Beteiligung am zweiten Tatkomplex des Kartells vor; dies bestätige, dass es keinerlei Beweise für ihre Mitwirkung bei einer allgemeinen Zusammenarbeit im gesamten EWR gebe.

240    Im 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission ferner auf den 37. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses verwiesen, um speziell ihre Behauptung zu untermauern, wonach „[d]ie Vereinbarungen gegenüber einzelnen Kunden … sich auf den gesamten EWR [erstreckten]“, ohne freilich nachzuweisen, dass die Klägerin von der räumlichen Reichweite dieser Vereinbarungen gewusst habe.

241    Die Klägerin wendet sich sodann gegen die Behauptung der Kommission in den Erwägungsgründen 133 und 134 des angefochtenen Beschlusses, wonach sie zwangsläufig gewusst habe, dass der zweite Tatkomplex des Kartells sich auf den gesamten EWR erstreckt habe. Der von der Kommission angeführte Schriftverkehr zwischen der Klägerin und Pometon Deutschland sei irrelevant, da er ein Jahr vor Beginn des mutmaßlichen Kartells stattgefunden habe. Ergänzend trägt die Klägerin vor, die beiden angeführten Dokumente zeigten, dass Pometon alle Anfragen von MTS wegen eines Treffens zurückgewiesen habe.

242    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

b)      Würdigung durch das Gericht

1)      Der in der Rechtsprechung verwendete Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

243    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit darf die Kommission, wenn sich die verschiedenen Handlungen der betroffenen Unternehmen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes auferlegen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

244    Es ist nämlich möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr in Kauf zu nehmen, aber auch die dadurch eventuell erzielten Gewinne zu vereinnahmen. In einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

245    Die Kommission muss daher zur Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung zunächst nachweisen, dass sich die fraglichen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, obwohl sie verschiedene Güter, Dienstleistungen oder Gebiete betreffen, in einen Gesamtplan einfügen, der von den betroffenen Unternehmen bewusst ausgeführt worden ist, um ein einziges wettbewerbswidriges Ziel zu erreichen (Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 168).

246    Komplementaritätsverhältnisse zwischen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stellen objektive Indizien für das Vorliegen eines Gesamtplans dar. Solche Verhältnisse bestehen z. B. dann, wenn die besagten Vereinbarungen oder Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 169).

247    Jedenfalls hat die Kommission alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die einen Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 169; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei muss sie u. a. den Anwendungszeitraum, den Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen berücksichtigen (Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission, T‑395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23, Rn. 103). Außerdem deutet die Tatsache, dass dieselben Personen an sämtlichen wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt waren, darauf hin, dass diese Handlungen in einem Komplementaritätsverhältnis zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 197).

248    Was sodann das für die Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal betrifft, so bedeutet das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung nicht notwendigerweise, dass ein Unternehmen, das an der einen oder anderen damit verbundenen kollusiven Handlung teilnimmt, für diese Zuwiderhandlung insgesamt verantwortlich gemacht werden kann. Die Kommission hat zuerst nachzuweisen, dass dieses Unternehmen sämtliche von den anderen Kartellunternehmen im Bereich des EWR unternommenen wettbewerbswidrigen Aktivitäten kennen musste oder dass es jedenfalls diese Aktivitäten vernünftigerweise vorhersehen konnte. Mit anderen Worten, die Tatsache, dass eine Vereinbarung, an der sich ein Unternehmen beteiligt hat, und ein Gesamtkartell den gleichen Gegenstand haben, genügt für sich allein nicht, um diesem Unternehmen die Beteiligung am Gesamtkartell zur Last zu legen. Art. 101 AEUV ist nämlich nur anwendbar, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen den betreffenden Parteien vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission, T‑68/09, EU:T:2014:867, Rn. 62, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 172).

249    Es ist daher Sache der Kommission, den Nachweis zu erbringen, dass das Unternehmen, das sich durch sein eigenes spezifisches Verhalten an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, mit diesem Verhalten dennoch zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten Ziele beitragen wollte und dass es von dem rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Unternehmen in Verfolgung derselben Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder deren Verhalten vernünftigerweise vorhersehen konnte, so dass es bereit war, die mit dieser Beteiligung verbundene Gefahr in Kauf zu nehmen, um damit gegebenenfalls hohe, wenn auch rechtswidrige Gewinne zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42).

2)      Die Beteiligung der Klägerin an der die beiden Tatkomplexe des Kartells umfassenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

250    Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin die in den Erwägungsgründen 105 und 106 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Einstufung der beiden Tatkomplexe des Kartells als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht in Frage.

251    Die Klägerin bestreitet aber, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein, und wirft der Kommission vor, nicht nachgewiesen zu haben, dass sie von sämtlichen rechtswidrigen Aktivitäten zur Erreichung der von den anderen Beteiligten verfolgten Ziele gewusst habe und dass sie dazu habe beitragen wollen.

252    Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Um einem Unternehmen seine Beteiligung an einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung nachzuweisen, muss die Kommission nämlich nicht dartun, dass dieses Unternehmen von jeder einzelnen Verhaltensweise direkte Kenntnis hatte, die alle anderen an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen beabsichtigten oder an den Tag legten. Es genügt, wie durch die oben in den Rn. 248 und 249 zitierte Rechtsprechung bestätigt wird, der Nachweis, dass das betreffende Unternehmen diese Verhaltensweisen vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die damit verbundenen Vorteile aber auch Risiken hinzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission, T‑395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23, Rn. 117).

253    Aus allen im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüften Beweismitteln ergibt sich aber, dass die Klägerin durch ihr kollusives Verhalten vorsätzlich zur Verwirklichung des oben in Rn. 250 erwähnten Gesamtplans beigetragen hat, der speziell auf die Beschränkung des Preiswettbewerbs abzielte.

254    Erstens ging die Vereinbarung über das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags nämlich auf die Klägerin zurück, das übrigens so konzipiert war, dass es im gesamten EWR automatisch angewandt werden konnte, wobei die Klägerin aktiv zur Einführung dieses Modells beitrug (siehe oben, Rn. 129 und 130).

255    Was zweitens die Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden anbelangt, so hat die Kommission dargetan, dass Pometon in die wettbewerbswidrigen Kontakte zur Verwirklichung dieser Abstimmung eingebunden war (siehe oben, Rn. 235). Die verhältnismäßig geringfügige Beteiligung dieses Unternehmens an den multilateralen Zusammenkünften und sonstigen Kontakten, die dazu dienten, zusammen mit den anderen betroffenen Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten im Rahmen des Gesamtkartells zu erörtern oder zu überprüfen, kann deshalb nicht dahin verstanden werden, dass das Unternehmen die etwaigen wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der anderen Kartellmitglieder nicht kennen oder vorhersehen konnte und dass es sich daran nicht beteiligte.

256    Die beiden Tatkomplexe des Kartells waren drittens auf ein und dasselbe Ziel einer Beschränkung des Preiswettbewerbs gerichtet, hatten identische Güter zum Gegenstand und wurden von denselben Unternehmen verwirklicht, wobei dies übrigens auf Betreiben derselben Hauptakteure geschah. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den schriftlichen Beweisen, dass die wichtigsten Führungskräfte von Pometon, vor allem deren Generaldirektor, an den beiden Tatkomplexen des Kartells unmittelbar beteiligt waren und dass die Klägerin bei den kollusiven Kontakten bezüglich der betreffenden Vereinbarung in der Regel durch dieselben Manager vertreten wurde. Dies bestätigt ferner im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht nur die Komplementarität dieser beiden Tatkomplexe, sondern auch den Willen der Klägerin, sich an allen Maßnahmen zu beteiligen, die ihrer Verwirklichung dienten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

257    Die Kommission war folglich zu der Feststellung berechtigt, dass die Klägerin von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste oder dieses Verhalten vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass sie bereit war, das damit verbundene Risiko in Kauf zu nehmen.

3)      Die Beteiligung der Klägerin an der den gesamten EWR umfassenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

258    Die Klägerin stellt nicht die Existenz einer den EWR umfassenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage, bestreitet jedoch, für eine Zuwiderhandlung mit dieser räumlichen Reichweite verantwortlich zu sein.

259    Im 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestimmt die Kommission die räumliche Reichweite des Kartells unter Verweis auf den 37. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses, der wie folgt lautet: „Die räumliche Reichweite des streitigen Verhaltens umfasste hinsichtlich der fünf Parteien den gesamten EWR während des gesamten [durch diesen Beschluss] erfassten Zeitraums.“

260    Nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 245) kann bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung der Umstand, dass sich ein Unternehmen an einem Kartell tatsächlich nur in einem begrenzten Teil des EWR beteiligt hat, die Verantwortlichkeit des Unternehmens für dieses Kartell als eine den gesamten EWR umfassende Wettbewerbsbeschränkung nicht ausschließen.

261    Um darzutun, dass die Klägerin an einer den gesamten EWR umfassenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, musste die Kommission jedoch nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 248 und 249) nachweisen, dass Pometon die räumliche Reichweite der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden kannte oder vernünftigerweise vorhersehen konnte und somit bereit war, das damit verbundene Risiko in Kauf zu nehmen.

262    Die im angefochtenen Beschluss angeführten Beweismittel belegen entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Rn. 241), dass deren Führungskräfte sich über die globale räumliche Reichweite der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden völlig im Klaren waren.

263    Denn erstens erklärt der Generaldirektor der Klägerin in seiner Antwort vom 7. Oktober 2002 auf ein Telefax des „General Managers“ von Pometon Deutschland in Bezug auf Beschwerden von MTS wegen der von der Klägerin gegenüber Kunden in Deutschland vorgenommenen Preissenkungen (133. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) u. a., dass die Vergeltungsmaßnahmen normalerweise „weltweit“ seien. Obwohl dieses Dokument vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung verfasst wurde, ist es ein Indiz dafür, dass die Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden nach Ansicht der Führungskräfte von Pometon eine umfassende räumliche Reichweite hatte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann ein solches Indiz nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 113) zusammen mit anderen Beweismitteln insbesondere zur Beurteilung der räumlichen Reichweite des Kartells herangezogen werden. Im Übrigen kommt in diesen beiden Dokumenten nicht Pometons Weigerung, sich mit MTS zu treffen, sondern vielmehr der Wille zum Ausdruck, Zeit zu gewinnen.

264    Zweitens schlägt Winoa in einer u. a. die Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden in Belgien betreffenden E‑Mail vom 21. November 2003 (Erwägungsgründe 62 und 134 des angefochtenen Beschlusses sowie oben, Rn. 199) dem Generaldirektor der Klägerin vor, verschiedene Möglichkeiten in Bezug auf Kunden in „Skandinavien und [in den] Ländern Osteuropas“ zu erörtern.

265    Die Klägerin hatte somit, auch wenn sie nicht auf den Märkten des gesamten EWR vertreten war und ihre Beteiligung an der Abstimmung gegenüber bestimmten Einzelkunden nur für fünf Mitgliedstaaten nachgewiesen ist, notwendigerweise Kenntnis davon, dass der zweite Tatkomplex des Kartells sich auf den gesamten EWR erstreckte.

266    Nach alledem hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin umfassende Kenntnis nicht nur von den wesentlichen Merkmalen des Kartells (siehe oben, Rn. 257), sondern auch von dessen räumlicher Reichweite hatte und sich deshalb an der in Rede stehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligen wollte.

267    Die Kommission hat folglich zu Recht festgestellt, dass die Klägerin für diese Zuwiderhandlung verantwortlich ist, unbeschadet der im Rahmen des vierten Klagegrundes vorzunehmenden Prüfung der Dauer ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung und der im Rahmen des Antrags auf Abänderung der gegen sie verhängten Geldbuße vorzunehmenden Prüfung der Schwere ihrer individuellen Verantwortlichkeit.

268    Der zweite Klagegrund ist daher in seinen drei Teilen zurückzuweisen.

C.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens insoweit, als die Kommission angenommen hat, das Kartell stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar

1.      Vorbringen der Parteien

269    Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe mit der Annahme, dass das fragliche Kartell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe, gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen. Der angefochtene Beschluss (Erwägungsgründe 142 bis 148) weise insoweit offensichtliche Beurteilungsfehler sowie einen Untersuchungsmangel auf und sei offensichtlich unlogisch. Vor allem habe die Kommission den kartellierten Markt nicht einmal oberflächlich untersucht und es unterlassen, die Natur der betroffenen Waren, die auf dem relevanten Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes zu berücksichtigen, wie sie es nach der Rechtsprechung (siehe unten, Rn. 277) hätte tun müssen.

270    Zweitens habe die Kommission auch keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen nachgewiesen. Sie habe nur unsubstantiiert behauptet, „aus den in Nr. 4.2.1.3 [betreffend das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags] beschriebenen Fakten [gehe] hervor …, dass die wettbewerbswidrige Kartellvereinbarung umgesetzt worden ist“ (148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

271    Die Kommission entgegnet, mit der Abstimmung zwischen Konkurrenten, an der Pometon teilgenommen habe, sei die horizontale Preisfestsetzung bezweckt worden, wie sich aus den in den Erwägungsgründen 145, 146 und 148 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Umständen ergebe. Sie habe den relevanten Markt und seine Akteure hinreichend identifiziert und beschrieben (Abschnitt 2 des angefochtenen Beschlusses), das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten umfassend verdeutlicht und die Auswirkungen dieses Verhaltens auf die Verkaufspreise für Strahlmittel hervorgehoben (Nr. 5.2.4 des angefochtenen Beschlusses).

272    Die Kommission ist daher der Ansicht, sie habe, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, feststellen können, dass das Kartell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe, ohne den relevanten Markt eingehend untersuchen zu müssen.

2.      Würdigung durch das Gericht

273    Eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise muss, um unter das in Art. 101 AEUV genannte Verbot zu fallen, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“.

274    Der Begriff „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und nur auf bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen anwendbar, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 103).

275    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 und 57).

276    Bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV aufgefasst zu werden, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27, und vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105).

277    Zwar ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 269), dass bei der Prüfung, ob mit einer Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, unter bestimmten Umständen die Natur der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Vereinbarung Merkmale aufweist, die sie als atypisch oder komplex erscheinen lassen (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2015:427, Nrn. 90 und 91).

278    Es steht jedoch fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, z. B. solche, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, grundsätzlich als geeignet angesehen werden können, derart negative Auswirkungen auf den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 101 AEUV der Nachweis ihrer etwaigen konkreten Auswirkungen auf den Markt als überflüssig erachtet werden kann. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 19, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T‑762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 56).

279    Bei derartigen Vereinbarungen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, kann daher die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das beschränkt werden, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

280    Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission erstens vor, sie habe das fragliche Kartell als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft, ohne die Natur der betroffenen Waren, die auf dem relevanten Markt oder den relevanten Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte geprüft zu haben (siehe oben, Rn. 269).

281    Dieser Vorwurf ist jedoch zurückzuweisen. Nach der oben in den Rn. 278 und 279 zitierten Rechtsprechung und in Anbetracht der Wesensmerkmale der fraglichen horizontalen Kartellvereinbarung, die die Festsetzung der Preise zum Gegenstand hatte und somit einen besonders schweren Wettbewerbsverstoß darstellte, konnte die Kommission nämlich eine angemessene Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs vornehmen, in dem dieses Kartell stand, ohne die Natur der betroffenen Waren, die auf dem relevanten Markt oder den relevanten Märkten bestehenden Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte im Einzelnen prüfen zu müssen. Diese Faktoren sind im Hinblick auf Gegenstand und Schwere der Zuwiderhandlung tatsächlich von zweitrangiger Bedeutung.

282    Die Kommission hat daher im 142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die Zuwiderhandlung insoweit in einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung bestehe, als die Klägerin an wettbewerbswidrigen horizontalen Absprachen im Rahmen eines Gesamtplans beteiligt gewesen sei, dessen einziges Ziel darin bestanden habe, die Preise zu beeinflussen, und zwar durch die Einführung des Schrottaufschlags und durch die Abstimmung der Preise gegenüber einzelnen Kunden.

283    Was insbesondere den ersten Tatkomplex des Kartells betrifft, so hat die Kommission im 143. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt, die an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen hätten ihr Verhalten abgestimmt, um jegliche Unsicherheit in Bezug auf einen wesentlichen Preisbestandteil untereinander auszuschließen, denn Metallschrott mache 25 bis 45 % der Produktionskosten von Strahlmitteln aus, wobei der Markt für Metallschrott durch starke Schwankungen beim Einkaufspreis und durch erhebliche Preisunterschiede zwischen bestimmten EU-Mitgliedstaaten gekennzeichnet sei.

284    Im Übrigen hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht behauptet, geschweige denn substantiiert vorgetragen, dass dieses Kartell eine besondere Komplexität oder bestimmte spezifische Merkmale aufgewiesen hätte, derentwegen eine eingehendere Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs erforderlich gewesen wäre, um im Einklang mit der oben in Rn. 277 zitierten Rechtsprechung zu ermitteln, ob ein solches Kartell zu den Vereinbarungen zählte, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können.

285    Mit ihrer Feststellung, wonach das fragliche Kartell als solches eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lasse, da es eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Preiswettbewerbs zulasten der Verbraucher bezwecke, hat die Kommission somit keinen Beurteilungsfehler begangen.

286    Folglich kann die Rüge, mit der geltend gemacht wird, es fehle an einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, nicht durchgreifen.

287    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen muss die zweite Rüge, mit der die Klägerin geltend macht, es fehle am Nachweis wettbewerbsbeschränkender Wirkungen (siehe oben, Rn. 270), ins Leere gehen. Denn angesichts des mit dem Kartell verfolgten wettbewerbsbeschränkenden Zwecks könnte eine Prüfung der Auswirkungen des Kartells die Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung begangen wurde, in keiner Weise beeinflussen.

288    Der dritte Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

D.      Zum vierten Klagegrund: Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung und Verjährung

1.      Vorbringen der Parteien

289    Die Klägerin bestreitet hilfsweise die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell. Die Kommission habe keinen Beweis dafür vorgelegt, dass diese Beteiligung bis zum 16. Mai 2007 angedauert hätte, dem Tag, als das Treffen von Mailand und der Kommission zufolge der „letzte Kontakt zwischen Pometon und den anderen Teilnehmern an der den Schrottaufschlag betreffenden Zuwiderhandlung“ stattgefunden habe (Erwägungsgründe 55 und 163 des angefochtenen Beschlusses).

290    Am 16. Mai 2007 habe kein „rechtswidriges“ Treffen stattgefunden, an dem sie beteiligt gewesen wäre. Die Kronzeugin erwähne in ihrer zweiten Erklärung ein einziges Treffen in Mailand vom 17. Mai 2007, wobei dieses Datum durch zwei interne E‑Mails von Ervin vom 17. Mai 2007 über den Inhalt dieses Treffens bestätigt werde.

291    Jedenfalls wäre die Teilnahme der Klägerin an einem solchen Treffen am 16. Mai 2007 kaum verständlich, da sie kein Interesse mehr daran gehabt habe, mit ihren Konkurrenten zu einem Gespräch über die Fortsetzung des Kartells wegen des Schrottaufschlags genau an dem Tag zusammenzutreffen, an dem sie die Urkunde über die Veräußerung ihres Tätigkeitsbereichs im Strahlmittelsektor unterzeichnet habe. Die Argumentation der Kommission, wonach es wahrscheinlich sei, dass ein solches Treffen stattgefunden habe, dass die Veräußerungsurkunde am selben Tag in einem nahe gelegenen Notariat errichtet worden sei und dass Ervin darüber nicht informiert worden sei, laufe darauf hinaus, dass die Klägerin beweisen müsse, dass dieses Treffen nicht stattgefunden habe, was letztlich eine probatio diabolica darstelle.

292    Schließlich falle mangels Beweisen das Ende des Zeitraums der von ihr begangenen Zuwiderhandlung allenfalls mit den Pometon unterstellten letzten kollusiven Kontakten zusammen, d. h. mit dem Treffen vom 9. Juni 2005 oder spätestens mit der E‑Mail vom 18. November 2005 (siehe oben, Rn. 153, 154 und 215).

293    Da zwischen dem Ende ihrer Beteiligung am Kartell (9. Juni 2005) und der Bekanntgabe der verjährungsunterbrechenden Handlung (15. Juni 2015) mehr als fünf Jahre lägen, sei die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt.

2.      Würdigung durch das Gericht

294    Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission die Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem fraglichen Kartell rechtlich hinreichend nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Viega/Kommission, T‑375/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:106, Rn. 36).

295    Liegt kein Beweismaterial vor, das geeignet ist, die Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung unmittelbar nachzuweisen, dann hat die Kommission Fakten darzutun, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass diese Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, EU:T:2010:202, Rn. 88).

296    Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes durch das Gericht, dass die Kommission die Teilnahme der Klägerin an mehreren Treffen und anderen kollusiven Kontakten rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, die zumindest zwischen dem 3. August 2003, als die Vereinbarung über den Schrottaufschlag geschlossen wurde (siehe oben, Rn. 129), und dem Austausch von E‑Mails zwischen Würth und Pometon vom 16. bis 18. November 2005 (siehe oben, Rn. 153) stattgefunden hatten.

297    Die Kommission hat außerdem nachgewiesen, dass die Klägerin an der Vorbereitung des für den 16. und den 17. Mai 2007 vorgesehenen Treffens von Mailand beteiligt war.

298    Zwar macht die Klägerin zur Frage ihrer Teilnahme an diesem Treffen zu Recht geltend, dass die Kommission die Beweislast umkehre, indem sie sich auf die Aussage beschränke, es sei wahrscheinlich, dass ein erstes Treffen – an dem die Klägerin teilgenommen habe – am 16. Mai 2007 abgehalten worden sei, um über die Fortsetzung des Kartells zu beraten, und dass im Anschluss daran ein zweites Treffen am 17. Mai 2007 stattgefunden habe.

299    Insoweit stellt der von der Kommission angeführte Umstand, dass der Ort dieses Treffens in der Nähe des Notariats liegt, in dem die Urkunde über die Veräußerung des Tätigkeitsbereichs von Pometon im Strahlmittelsektor an Winoa am 16. Mai 2007 errichtet wurde, kein hinreichend gewichtiges und verlässliches Indiz dafür dar, dass am selben Tag ein wettbewerbswidriges Treffen stattgefunden hat. Vielmehr spricht die Kronzeugin in ihrer zweiten Erklärung von einem einzigen Treffen, das in Mailand am 17. Mai 2007 stattgefunden habe. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, dass die Klägerin am Vortag an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen haben sollte.

300    Jedoch wird die Mitwirkung der Klägerin bei dem fraglichen Kartell vor der am 16. Mai 2007 erfolgten Veräußerung ihres Tätigkeitsbereichs im Strahlmittelsektor an Winoa – unabhängig davon, ob sie bei einem solchen Treffen, das am 16. Mai 2007 stattgefunden haben soll, anwesend war – im angefochtenen Beschluss durch ein Bündel hinreichend aussagekräftiger, gewichtiger und übereinstimmender Indizien untermauert, die die Feststellung erlauben, dass Pometon in der Zeit vor dieser Veräußerung unmittelbar an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war.

301    Vor allem ergibt sich aus der im 52. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten und von der Klägerin nicht bestrittenen internen E‑Mail von Ervin vom 20. März 2007 – wonach die Vertreter von Winoa und Pometon den Verfasser dieser Mail aufgefordert hatten, an einem Treffen teilzunehmen, das am 16. und 17. Mai 2007 in Mailand stattfinden sollte, um die Anwendung der Berechnungsformel für den Schrottaufschlag zu erörtern (siehe oben, Rn. 155) –, dass Pometon an der Einladung zu diesem Treffen und an dessen Planung aktiv mitgewirkt hatte.

302    Außerdem wird der Umstand, dass Pometons Teilnahme an diesem Treffen für die anderen Teilnehmer außer Frage stand, durch die interne E‑Mail von Ervin vom 19. April 2007 (siehe oben, Rn. 228) bestätigt. Ferner deutet die interne E‑Mail von Ervin vom 17. Mai 2007 (55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) darauf hin, dass die anderen Kartellmitglieder vor dem Treffen in Mailand nicht über die Veräußerung des betreffenden Tätigkeitsbereichs von Pometon an Winoa unterrichtet worden waren. Aus dieser Mail geht nämlich hervor, dass ihr Verfasser, ein bei diesem Treffen vom 17. Mai 2007 anwesender Mitarbeiter von Ervin, darüber erstaunt war, dass Herr B., der einer der Vertreter der Klägerin gewesen war, bevor er ab der vorerwähnten Veräußerung vom 16. Mai 2007 von Winoa eingestellt wurde, während des Treffens eine reservierte Haltung zeigte.

303    Schließlich beweist der Inhalt der internen E‑Mails von Ervin vom 20. März und vom 19. April 2007 (siehe oben, Rn. 227 und 228) sowie der internen E‑Mail von Winoa vom 26. April 2007 (siehe oben, Rn. 229), dass Pometon zumindest während der beiden Monate vor ihrem Ausscheiden aus dem Markt für Strahlmittel nicht nur eine aktive Rolle im Rahmen des ersten Tatkomplexes des Kartells gespielt hat, sondern auch am zweiten Tatkomplex beteiligt war.

304    Da die Kommission somit gebührend nachgewiesen hat, dass die Klägerin an kollusiven Kontakten bezüglich beider Tatkomplexe des Kartells zwischen dem 3. Oktober 2003 und dem 18. November 2005 (siehe oben, Rn. 296) sowie während der beiden Monate vor ihrem am 16. Mai 2007 erfolgten Marktaustritt (siehe oben, Rn. 297 bis 303) unmittelbar beteiligt war, ist zweitens zu prüfen, ob aufgrund des Mangels an Beweisen für wettbewerbswidrige Kontakte während eines Zeitraums von fast 16 Monaten, nämlich vom 18. November 2005 bis März 2007, davon auszugehen ist, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, ihre Beteiligung am Kartell während dieser Zeit tatsächlich unterbrochen hatte (siehe oben, Rn. 292), bevor sie einige Monate vor ihrem Ausscheiden aus dem Markt für Strahlmittel ihre Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung wieder aufgenommen und wiederholt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 97).

305    Die Frage, ob der Zeitraum zwischen zwei Ausdrucksformen einer Zuwiderhandlung so lang ist, dass darin eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung gesehen werden kann, ist im Zusammenhang mit der Funktionsweise des betreffenden Kartells zu prüfen (Urteil vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, EU:T:2010:202, Rn. 89; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T‑382/06, EU:T:2011:112, Rn. 51).

306    Insbesondere muss in diesem Zusammenhang und aufgrund einer Gesamtbewertung aller verfügbaren Indizien konkret beurteilt werden, ob dieser Zeitraum so lang war, dass die anderen Kartellmitglieder die Absicht des betroffenen Unternehmens, seine Beteiligung zu unterbrechen, verstehen konnten, denn für die Feststellung, ob dieses Unternehmen sich von der rechtswidrigen Vereinbarung distanzieren wollte, kommt es entscheidend auf dieses Verständnis an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 62 und 63).

307    Die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen, führt dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit des betroffenen Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen. Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse eines Treffens mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

308    Im vorliegenden Fall lässt der Umstand, dass es zwischen der Klägerin und den anderen Kartellmitgliedern auch während des vorerwähnten Zeitraums von fast 16 Monaten zu keinen kollusiven Kontakten kam, angesichts der Besonderheiten des fraglichen Kartells nicht den Schluss zu, dass die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen hätte. Dieses Kartell war nämlich durch die automatische Erhebung des Schrottaufschlags (siehe oben, Rn. 147) und durch enge Bezüge zwischen den beiden Tatkomplexen des Kartells (siehe oben, Rn. 228, 256 und 303) sowie dadurch gekennzeichnet, dass es abgesehen vom deutschen Markt keine strukturierte Organisation der Kontakte zwischen den Beteiligten zur Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden gab und dass nur im Fall von Unstimmigkeiten punktuelle Kontakte aufgenommen wurden (siehe oben, Rn. 222).

309    Im Rahmen dieser einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung trägt die Klägerin nichts vor, was den Schluss zuließe, dass sie gleichwohl kollusive Kontakte benötigte, um ihre Beteiligung am Kartell in dem Zeitraum zwischen dem 9. Juni 2005 und dem Monat März 2007 ohne Unterbrechung fortzusetzen. Sie führt insbesondere keinen Umstand an, der die mit den Beweismitteln der Kommission belegte Funktionsweise des Kartells beeinträchtigt hätte, und macht nicht geltend, dass es in diesem Zeitraum erforderlich gewesen wäre, Kontakte zu den anderen Kartellmitgliedern aufzunehmen, um das Kartell wiederzubeleben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 65).

310    Angesichts der Merkmale dieses Kartells (siehe oben, Rn. 308) konnte der Umstand, dass die Klägerin sich während des vorerwähnten Zeitraums von fast 16 Monaten an Zusammenkünften oder an anderen kollusiven Kontakten möglicherweise nicht beteiligte, von den übrigen Kartellmitgliedern folglich nicht als eine Distanzierung vom Kartell verstanden werden, zumal Pometon den Anstoß zur Einführung des Modells des Schrottaufschlags gegeben und aktiv zu seiner Umsetzung beigetragen hatte (siehe oben, Rn. 129 und 130).

311    Die Kontinuität des rechtswidrigen Verhaltens von Pometon und Winoa kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Klägerin eine aktive Rolle bei der Vorbereitung des Treffens von Mailand gespielt und den anderen Kartellmitgliedern vorher nicht angekündigt hat, dass sie ihren Tätigkeitsbereich im Strahlmittelsektor an Winoa veräußern werde. Diese Kontinuität wird übrigens durch die E‑Mail von Herrn T. vom 28. Mai 2008 klar bestätigt (siehe oben, Rn. 231).

312    Nach alledem ergibt sich die kontinuierliche Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, wenngleich sie nicht für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung zwischen dem 3. Oktober 2003 und dem 16. Mai 2007 durch unmittelbare schriftliche Beweise belegt ist, eindeutig aus einer umfassenden Betrachtung sämtlicher von der Kommission beigebrachter Beweismittel, die sich gegenseitig verstärken, so dass die Verantwortlichkeit der Klägerin für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 55).

313    Die Kommission hat daher, obwohl sie in Bezug auf einen Zeitraum von rund 16 Monaten über keinen unmittelbaren Beweis für kollusive Kontakte verfügt, rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Pometon ihre Beteiligung an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht unterbrochen hatte, denn es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Pometon sich vom Kartell distanziert hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 481).

314    Da Pometon somit bis zum 16. Mai 2007 am Kartell beteiligt war und die Kommission bereits im Juni 2010 Nachprüfungen in Pometons Geschäftsräumen durchgeführt sowie das Verfahren u. a. ihr gegenüber am 16. Januar 2013 eingeleitet hat (siehe oben, Rn. 6 und 7), war die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße gegen Pometon bei Erlass des angefochtenen Beschlusses, der innerhalb der in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Fristen ergangen ist, nicht verjährt.

315    Folglich ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

316    Da das Gericht den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund für unbegründet erklärt hat, mit denen geltend gemacht wird, Pometon habe die ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht begangen und sich vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007 nicht an der in Rede stehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt, sind die ersten beiden Klageanträge, soweit mit ihnen die Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses begehrt wird (siehe oben, Rn. 31), zurückzuweisen.

E.      Zur Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen

1.      Vorbringen der Parteien

317    Die Klägerin beantragt äußerst hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder abzuändern, da die Höhe der nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen vorgenommenen Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nicht hinreichend begründet sei und weder mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch mit dem Gleichbehandlungsgebot im Einklang stehe.

318    In diesem Zusammenhang seien die Erklärungen, die die Kommission vor Gericht abgegeben habe, einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle, völlig neu und könnten den ursprünglichen Begründungsmangel nicht heilen. Außerdem sei die Vorlage dieser Tabelle in der mündlichen Verhandlung verspätet erfolgt, weshalb die Tabelle unzulässig sei.

319    Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2018 (siehe oben, Rn. 29) geltend gemacht, der in dieser Tabelle genannte Prozentsatz des von Pometon 2006 weltweit getätigten produktspezifischen Umsatzes, den die Kommission für die Anpassung in ihrem Fall herangezogen habe, sei unrichtig. Dieser Satz liege nicht bei 21 %, sondern bei 31 %.

320    Die Kommission trägt vor, den in den Erwägungsgründen 228 und 229 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen (siehe unten, Rn. 345 und 346) könne ohne Weiteres entnommen werden, anhand welcher Kriterien sie die Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße berechnet habe. Daraus gehe nämlich hervor, dass sie der Klägerin eine außergewöhnliche Ermäßigung – die den Ermäßigungen entsprochen habe, die die durch den Vergleichsbeschluss betroffenen vier anderen Unternehmen erhalten hätten – gewährt habe, um eine Geldbuße festzusetzen, deren Höhe der individuellen Verantwortlichkeit von Pometon im Hinblick auf Schwere und Dauer ihrer Beteiligung am Kartell im Vergleich mit den anderen vorerwähnten Unternehmen angemessen gewesen sei, und um außerdem eine abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen.

321    In der Klagebeantwortung hat die Kommission ausgeführt, um die Höhe der Anpassung bei der Klägerin zu bestimmen, habe sie einen Ermäßigungskoeffizienten von 21 % herangezogen, der dem Verhältnis zwischen Pometons Umsatz mit Strahlmitteln und ihrem Gesamtumsatz für 2006 entsprochen habe. Diesen Prozentsatz habe sie aber nach oben berichtigt und der Klägerin wegen der kürzeren Dauer der Beteiligung von Pometon am Kartell, wegen ihrer verhältnismäßig geringen Größe und wegen ihrer nur wenig diversifizierten Produktpalette eine zusätzliche Ermäßigung von 39 % gewährt. In der Gegenerwiderung hat die Kommission eingeräumt, dass der Prozentsatz des produktspezifischen Umsatzes von Pometon im EWR 2006 in Wirklichkeit 23,7 % betragen habe, und geltend gemacht, dass der Unterschied zu dem von ihr herangezogenen Satz von 21 % durch die Berichtigung nach oben kompensiert worden sei.

322    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, sie habe sich, wie sie in den Erwägungsgründen 228 und 229 des angefochtenen Beschlusses zwar knapp, aber lückenlos dargelegt habe, bei jedem der betroffenen Unternehmen auf das Verhältnis zwischen produktspezifischem weltweiten Umsatz und Gesamtumsatz gestützt, nicht aber auf den Prozentsatz dieses Umsatzes im EWR.

323    Was insbesondere den Anteil des weltweit getätigten produktspezifischen Umsatzes von Pometon betrifft, so hat die Kommission – in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der von der Klägerin geltend gemachten Unrichtigkeit (siehe oben, Rn. 319) des Satzes von 21 %, der in diesem Zusammenhang in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle genannt wird – unter Vorlage von Dokumenten vorgetragen, sie habe sich auf die von der Klägerin auf ihr Auskunftsverlangen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Zahlenangaben gestützt.

324    Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, um Gleichbehandlung sicherzustellen und Gerechtigkeit walten zu lassen, habe sie bei jedem der Kartellmitglieder den vorerwähnten Prozentsatz des produktspezifischen weltweiten Umsatzes berichtigt, damit die Unternehmen, deren spezifischer Umsatz den weltweiten Umsatz besonders stark beeinflusse, nicht zu sehr begünstigt würden. Diese Berichtigung habe sie auf der Grundlage der drei folgenden Kriterien vorgenommen, die in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle zusätzlich zu den die Klägerin betreffenden Daten enthalten gewesen seien.

325    Wichtigstes Kriterium sei die Diversifikation des Umsatzes gewesen. So habe die Klägerin die höchste zusätzliche Ermäßigung (39 %) hauptsächlich deshalb erhalten, weil ihr Umsatz sehr stark diversifiziert gewesen sei, während Ervin, Winoa und MTS im Gegensatz dazu wegen der Konzentration ihrer Produktpaletten (88 % bei Ervin, 83 % bei Winoa und 94 % bei MTS) pönalisiert worden seien (13 %, 8 % bzw. 4 %). Die beiden übrigen Kriterien seien die Größe des Unternehmens und die von ihm bei der Zuwiderhandlung gespielte „begrenzte“ bzw. „nicht begrenzte“ Rolle gewesen.

2.      Würdigung durch das Gericht

a)      Zur Zulässigkeit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelleund zum Antrag der Kommission auf vertrauliche Behandlung

326    Da die Klägerin die Unzulässigkeit der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle geltend gemacht hat, ist zunächst dieser Einwand zu prüfen.

327    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Hauptparteien, „[s]ofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, … ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens … Beweise oder Beweisangebote vorlegen“.

328    In dem besonderen Kontext des vorliegenden Rechtsstreits ist das betreffende Schriftstück von der Kommission in der mündlichen Verhandlung als Reaktion auf die Fragen vorgelegt worden, die das Gericht gestellt hatte, und es enthält Informationen, die das Gericht benötigt, um die Kriterien ermitteln und beurteilen zu können, anhand deren die Kommission die der Klägerin auferlegte Geldbuße berechnet hat (siehe unten, Rn. 366 und 376), wobei die Klägerin im Übrigen aufgefordert wurde, zu den in dieser Tabelle enthaltenen Angaben schriftlich Stellung zu nehmen. Die Vorlage dieses Schriftstücks im Stadium der mündlichen Verhandlung erscheint daher gerechtfertigt im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung.

329    Zweitens ist der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung mündlich gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in der vorerwähnten Tabelle zurückzuweisen, den die Kommission allein mit dem Hinweis darauf begründet hat, dass die von ihr selbst dazu konsultierten betroffenen Unternehmen der Ansicht gewesen seien, diese Angaben müssten vertraulich bleiben.

330    Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

331    Im vorliegenden Fall sind die Angaben in der vorerwähnten Tabelle nicht mehr vertraulicher Natur. Was zunächst den von jedem der vier Adressaten des Vergleichsbeschlusses im Jahr 2009 getätigten produktspezifischen weltweiten Umsatz betrifft, so hat die Kommission nichts vorgetragen, was zu der Annahme berechtigen würde, dass diese Angaben, obwohl sie nicht mehr aktuell sind, immer noch ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stellung der betroffenen Unternehmen sind. Sodann haben die verschiedenen Berichtigungen, die von der Kommission vorgenommen wurden, um die Höhe der Anpassungen des Grundbetrags der diesen Unternehmen auferlegten Geldbußen zu bestimmen, nichts mit deren Geschäftsstrategien zu tun, so dass sie nicht deswegen vertraulicher Natur sein können. Schließlich sind die übrigen Angaben in der betreffenden Tabelle schon in dem oben in Rn. 26 erwähnten Beschluss vom 4. Mai 2018, Pometon/Kommission (T‑433/16), für nicht vertraulich erklärt worden.

332    Es ist daher zum einen die Vorlage der fraglichen Tabelle, obwohl sie verspätet erfolgte, für zulässig zu erklären und zum anderen festzustellen, dass es nicht gerechtfertigt ist, bestimmte Angaben in diesem Urteil gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen.

b)      Zum Antrag auf Aufhebung des Geldbußenbetrags wegen Verletzung der Begründungspflicht

333    Die Klägerin macht im Kern geltend, die Kommission habe die von ihr gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen vorgenommene Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße rechtlich nicht hinreichend begründet.

1)      Vorbemerkungen zur Rechtsprechung zur Begründung von Geldbußen

334    Erstens ist festzustellen, dass die von der Kommission im Rahmen eines normalen Verfahrens oder eines Vergleichsverfahrens einzuhaltenden Anforderungen an die Begründung von Kartellgeldbußen auch auf den Fall eines hybriden Verfahrens übertragbar sind, selbst wenn dieses Verfahren zeitversetzt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 47).

335    Obwohl es sich bei den wegen einer Zuwiderhandlung durchgeführten Vergleichsverfahren bzw. normalen Verfahren namentlich im Hinblick auf ihre jeweilige Zweckrichtung um unterschiedliche Verfahren handelt, gilt nämlich für sie alle beide der von der Kommission gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 erlassene Ausgangsbeschluss, mit dem die Ermittlungen zu dem Kartell eingeleitet wurden (siehe oben, Rn. 7), und sie dienen auch demselben Ziel von allgemeinem Interesse, das darauf gerichtet ist, das fragliche wettbewerbswidrige Verhalten zum Nutzen der Verbraucher auf dem betreffenden Markt abzustellen.

336    Zweitens soll die Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt wird, die Unternehmen, an die der Beschluss gerichtet ist, vor allem in die Lage versetzen, die Kriterien zu erkennen und zu verstehen, anhand deren die Kommission die Geldbuße tatsächlich festgesetzt hat, und zu überprüfen, ob diese Kriterien im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt wurden.

337    Was insbesondere die außergewöhnliche Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße anbelangt, so kann es nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen wegen der besonderen Umstände eines Falles oder der Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung gerechtfertigt sein, dass die Kommission von der in den Leitlinien dargelegten allgemeinen Methode zur Festsetzung von Geldbußen abweicht.

338    Beschließt die Kommission daher, von der in den Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen dargelegten allgemeinen Methodik abzuweichen, muss die Begründung zur Höhe einer solchen Sanktion umso genauer sein, als Ziff. 37 dieser Leitlinien sich nur vage auf die „besonderen Umstände eines Falles“ bezieht und der Kommission somit einen weiten Ermessensspielraum einräumt, um wie im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Grundbeträge der Geldbußen der betroffenen Unternehmen anzupassen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

339    Gerade unter solchen Umständen entfaltet die – dem nunmehr in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta niedergelegten Grundrecht entsprechende – Pflicht zur Begründung einer rechtsverbindlichen Handlung die ganze rechtliche Bedeutung, die einem gesetzlichen Gebot zukommt, mit dem das Recht einer jeden Person auf eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).

340    Setzt die Kommission die Höhe der außergewöhnlichen Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße fest, so hat sie grundsätzlich gegenüber sämtlichen Kartellmitgliedern dieselben Kriterien und dieselbe Rechenmethode anzuwenden und hinsichtlich jedes einzelnen Mitglieds unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots die von ihr herangezogenen Faktoren zu beurteilen.

341    Bei einem hybriden Verfahren wie im vorliegenden Fall umfasst die der Kommission obliegende Begründungspflicht somit sämtliche relevanten Faktoren, damit beurteilt werden kann, ob das Unternehmen, das einen Vergleich abgelehnt hat, und seine Konkurrenten, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, sich in vergleichbaren Situationen befanden und ob eine etwaige Gleich- oder Ungleichbehandlung dieser Situationen objektiv gerechtfertigt war (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49).

342    Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses es erlaubt, die Rechenmethode und die Kriterien rechtlich hinreichend zu verstehen, anhand deren die Kommission die Höhe der Anpassung gegenüber der Klägerin festgesetzt hat, und so zu beurteilen, ob diese außergewöhnliche Anpassung verhältnismäßig ist und mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbart werden kann.

343    Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T‑406/09, EU:T:2014:254, Rn. 238). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 105, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 161).

344    Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße die Mitglieder ein und desselben Kartells im Hinblick auf die Grundlage und die Methoden der Berechnung, die mit den Besonderheiten des Vergleichsverfahrens – wie z. B. der Anwendung einer Ermäßigung von 10 % wegen Vergleichs gemäß Rn. 32 der Mitteilung über Vergleichsverfahren – nichts zu tun haben, nicht ungleich behandeln darf (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2)      Zu der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Begründung der außergewöhnlichen Anpassung des Geldbußenbetrags

345    Im 228. Erwägungsgrund („Anpassung des berichtigten Grundbetrags“) des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zunächst daran erinnert, dass sie im Vergleichsbeschluss (104. Erwägungsgrund) bei allen Unternehmen, die einem Vergleich zugestimmt hätten, den jeweiligen Grundbetrag aus den folgenden Gründen angepasst habe. Erstens hätten die berichtigten Grundbeträge die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte gesetzliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes überschritten. Zweitens habe bei jedem dieser Unternehmen „der Umsatz mit kartellierten Produkten“ einen wesentlichen Teil seines Gesamtumsatzes ausgemacht. Drittens habe es Unterschiede bei dem individuellen Tatbeitrag der einzelnen vergleichsbereiten Unternehmen gegeben.

346    Sodann hat die Kommission im 229. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Kern festgestellt, unter den besonderen Umständen des konkreten Falles und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots halte sie es für angemessen, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und auch Pometon gegenüber Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen aus den folgenden Gründen anzuwenden. Erstens habe der wegen mildernder Umstände berichtigte Grundbetrag der Geldbuße die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte gesetzliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes überschritten. Zweitens habe es Unterschiede zwischen dem individuellen Tatbeitrag Pometons und dem jeweiligen Tatbeitrag der übrigen Kartellmitglieder gegeben. Drittens habe die Geldbuße in einer Höhe festgesetzt werden müssen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der von Pometon begangenen Zuwiderhandlung gestanden und eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet habe.

347    Aus dem angefochtenen Beschluss geht somit hervor, dass die Kommission der Klägerin gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen eine spezifische Ermäßigung gewährt hat, wie sie es im Vergleichsbeschluss gegenüber den übrigen Kartellunternehmen getan hatte, und zwar mit der Begründung, sowohl bei Pometon als auch bei den übrigen Kartellmitgliedern habe der berichtigte Grundbetrag der Geldbuße die gesetzliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes des jeweiligen Unternehmens überschritten.

348    Die Kommission hat die Anwendung einer solchen außergewöhnlichen Anpassung daher eindeutig damit begründet, dass nach der Rechtsprechung das unterschiedliche Maß an individueller Verantwortlichkeit der einzelnen Parteien bei der Beteiligung am Kartell berücksichtigt werden müsse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T‑211/08, EU:T:2011:289, Rn. 75).

349    Hingegen enthält die Begründung des angefochtenen Beschlusses keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, welche Berechnungsmethode und Beurteilungsfaktoren herangezogen wurden, um den der Klägerin gewährten Ermäßigungssatz von den auf die anderen Kartellmitglieder angewandten Sätzen jeweils nach der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Unternehmens abzugrenzen. Im 229. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat die Kommission nämlich im Wesentlichen nur allgemein darauf verwiesen, dass es Unterschiede zwischen dem individuellen Tatbeitrag Pometons und dem jeweiligen Tatbeitrag der übrigen Kartellmitglieder gegeben habe und dass die Geldbuße in einer Höhe habe festgesetzt werden müssen, die der von Pometon begangenen Zuwiderhandlung angemessen gewesen sei und auch eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet habe.

350    Der einzige konkrete Anhaltspunkt, der sich insoweit den Erwägungsgründen 228 und 229 des angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt, besteht darin, dass die Kommission in Bezug auf die Unternehmen, die Gegenstand des Vergleichsbeschlusses waren, unter den eine solche außergewöhnliche Anpassung rechtfertigenden Gründen den Umstand erwähnt hat, dass der produktspezifische Umsatz einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes bei jedem dieser Unternehmen ausgemacht habe. Im Gegensatz dazu wird dieser Faktor nicht bei den Gründen angeführt, mit denen die der Klägerin gewährte Ermäßigung gerechtfertigt wurde.

351    Allein deshalb, weil dieser Faktor hinsichtlich der Klägerin unerwähnt bleibt, lässt sich aber der Unterschied zwischen dem der Klägerin gewährten Ermäßigungssatz und den Ermäßigungssätzen für die anderen Kartellmitglieder nicht nachvollziehen.

352    Weder aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Inhalt des Vergleichsbeschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hauptsächlich auf das Verhältnis zwischen dem produktspezifischen weltweiten Umsatz und dem Gesamtumsatz jedes betroffenen Unternehmens, bezogen auf das letzte vollständige Jahr seiner Tatbeteiligung, gestützt hätte.

353    In diesem Zusammenhang ist die Formulierung im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach der „Umsatz mit kartellierten Produkten einen wesentlichen Teil [des] Gesamtumsatzes [der Adressaten des Vergleichsbeschlusses] ausmachte“ (siehe oben, Rn. 345), zumindest mehrdeutig.

354    Ohne eine weitere Erklärung dürfte sich diese Formulierung im Kontext des angefochtenen Beschlusses und des Vergleichsbeschlusses auf den der räumlichen Ausdehnung des Kartells entsprechenden EWR-weiten produktspezifischen Umsatz jedes der Unternehmen beziehen, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war. In diesen Beschlüssen ist nämlich nie die Rede vom weltweiten produktspezifischen Umsatz der betroffenen Unternehmen, der im Übrigen auch nicht ihre im 229. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte individuelle Beteiligung am Kartell widerspiegelt (siehe oben, Rn. 346).

355    Sofern die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie habe, um eine Relation zum Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen herzustellen, im Interesse der Kohärenz auch deren produktspezifischen weltweiten Umsatz, anstelle des produktspezifischen EWR-weiten Umsatzes berücksichtigt, kommt dies im angefochtenen Beschluss nirgendwo zum Ausdruck. In dem oben in den Rn. 353 und 354 beschriebenen Kontext reicht insoweit der Hinweis im 228. Erwägungsgrund dieses Beschlusses (siehe oben, Rn. 345) auf den Gesamtumsatz der Unternehmen, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, nicht aus, um verständlich zu machen, dass die Kommission den Anteil des produktspezifischen weltweiten Umsatzes eines jeden dieser Unternehmen zugrunde gelegt hat.

356    Überdies hat die Kommission in der Gegenerwiderung selbst eingeräumt, dass der korrekte Anteil bei der Klägerin 23,7 % und nicht 21 % betragen habe, was sehr wohl dem Verhältnis zwischen Pometons produktspezifischem Umsatz im EWR (210. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und Pometons Gesamtumsatz für 2006 entsprochen habe. Erst in der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie habe sich in Wirklichkeit auf das Verhältnis zwischen dem produktspezifischen weltweiten Umsatz jedes betroffenen Unternehmens im letzten vollständigen Jahr seiner Beteiligung am Kartell und seinem Gesamtumsatz gestützt (siehe oben, Rn. 321 und 322).

357    Im Übrigen macht die Klägerin ebenfalls zu Recht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse auch nicht die Berechnungsmethode erkennen, mit deren Hilfe die Kommission die Höhe der Anpassungen festgesetzt habe, so dass nicht anhand dieser Methode beurteilt werden könne, ob die ihr gewährte Ermäßigung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Einklang stehe.

358    Dieser Beschluss lässt nämlich nicht erkennen, dass das Verhältnis zwischen dem produktspezifischen weltweiten Umsatz und dem Gesamtumsatz des jeweiligen Unternehmens, obwohl dieser Faktor unerwähnt bleibt, bei der Berechnung der Höhe der Anpassung zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden wäre, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat (siehe unten, Rn. 375), um die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu gewährleisten. Insbesondere ergibt sich weder aus diesem Beschluss noch aus dem Vergleichsbeschluss, dass die Kommission, wie sie vor dem Gericht erklärt hat, bei allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen dieses – gegebenenfalls durch eine zusätzliche Ermäßigung oder eine Pönalisierung berichtigte – Verhältnis zugrunde gelegt hätte.

359    Schließlich geht aus dem angefochtenen Beschluss keineswegs hervor, dass die Kommission zur Vermeidung einer übermäßigen Begünstigung der Unternehmen mit konzentriertem Tätigkeitsbereich das vorerwähnte Verhältnis aufgrund der drei Kriterien berichtigt hätte, die in der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle genannt sind und die sich auf die Diversifikation des Umsatzes der Klägerin, auf deren „geringe Größe“ und auf deren „begrenzte Rolle“ beim zweiten Tatkomplex des Kartells beziehen.

360    Denn nur das letztgenannte Kriterium, das die individuelle Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung im Vergleich zur Verantwortlichkeit jedes anderen Kartellmitglieds betrifft, wird im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt. Hingegen ist der Begründung dieses Beschlusses kein einziges der anderen Bewertungskriterien zu entnehmen, anhand deren die Kommission die Höhe der außergewöhnlichen Anpassung gegenüber der Klägerin bemessen hat, um sicherzustellen, dass die gegen sie verhängte Geldbuße im Vergleich zu den Geldbußen der anderen Unternehmen angemessen war.

361    Infolgedessen kann aufgrund der Begründung in den Erwägungsgründen 228 und 229 des angefochtenen Beschlusses nicht beurteilt werden, ob sich die Klägerin und die übrigen betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die Berechnungsmethode und die Kriterien, die von der Kommission angewandt wurden, in vergleichbaren oder unterschiedlichen Situationen befanden und ob die Kommission die Klägerin einer Gleich- oder Ungleichbehandlung unterzogen hat.

362    Da die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitgeteilt werden muss, kann die unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht durch die Erklärungen geheilt werden, die die Kommission zu der Berechnungsmethode und den Kriterien, die sie im vorliegenden Fall angewandt hatte, im Verfahren vor dem Gericht abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

363    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Begründungspflicht hinsichtlich des der Klägerin nach Ziff. 37 der Leitlinien gewährten Prozentsatzes der außergewöhnlichen Ermäßigung verletzt.

364    Daher ist dem dritten Klageantrag stattzugeben, soweit er auf die Aufhebung des Geldbußenbetrags gerichtet ist, und folglich Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären.

c)      Zum Antrag auf Abänderung des Geldbußenbetrags

365    Die Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses wegen Begründungsmangels bedeutet nicht, dass dem Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung genommen würde, denn die Klägerin hat auch beantragt, den Geldbußenbetrag abzuändern.

366    Angesichts der Erklärungen in den Schriftsätzen der Kommission und insbesondere der Angaben in der Tabelle zu den Anpassungen der Grundbeträge der Geldbußen, die die Kommission nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen jeweils gegenüber der Klägerin und den vier Unternehmen vorgenommen hat, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, kann das Gericht nämlich die Berechnungsmethode und die Kriterien, die von der Kommission sowohl im angefochtenen Beschluss als auch im Vergleichsbeschluss angewandt worden waren, ermitteln und folglich in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung deren Angemessenheit beurteilen (siehe unten, Rn. 376 und 377).

367    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Unionsrichter, wenn er seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt ist, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, jedoch unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung, die die Kommission in dem Beschluss, über den das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 bis 77).

368    Demgemäß kann der Unionsrichter den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, abändern, um die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, wobei die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen endgültig auf den Unionsrichter übergeht, wenn er von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692 und 693, vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:606, Rn. 104, und vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 74).

369    Das Gericht hat somit im vorliegenden Fall in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – auf der Grundlage der Feststellungen der Kommission zur Beteiligung der Klägerin an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, wie sie im Rahmen der Prüfung der zur Stützung dieser Klage vorgebrachten vier ersten Klagegründe bestätigt wurden – die angemessene Höhe der außergewöhnlichen Anpassung des Grundbetrags der Beihilfe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:606, Rn. 104, und vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T‑211/08, EU:T:2011:289, Rn. 75).

370    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass das Gericht jedoch an die von der Kommission im Vergleichsbeschluss angewandte Berechnungsmethode oder an die von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung), von denen die Kommission übrigens im angefochtenen Beschluss gemäß Ziff. 37 dieser Leitlinien zu Recht bereits selbst abgerückt war (siehe oben, Rn. 348).

371    Das Ermessen des Gerichts wird somit innerhalb der Obergrenze von 10 % des von dem betroffenen Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nur durch die Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 begrenzt, der der zuständigen Behörde einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt, wobei diese allerdings die oben in Rn. 370 genannten Grundsätze beachten muss.

372    Dabei hat das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht ausführlich darzulegen, welche Faktoren es bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).

373    Was somit die Dauer der Beteiligung der Klägerin an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Kriterium nach Ziff. 24 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen bei der Festsetzung des von der Klägerin nicht bestrittenen Grundbetrags der Geldbuße durch die Kommission bereits gebührend Rechnung getragen wurde, wobei für jedes weitere Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung bei jedem Kartellmitglied eine 100%ige Erhöhung dieses Grundbetrags vorgenommen wurde.

374    Was sodann die Anwendung des gesetzlichen Kriteriums der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft (siehe oben, Rn. 371), so ist die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung kein streng mathematischer Vorgang (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T‑389/10 und T‑419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).

375    Das Gericht hat jedoch die Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße in einer Höhe vorzunehmen, die, gemessen an den von ihm für geeignet erachteten Kriterien, der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung angemessen ist und auch eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

376    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angezeigt, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zunächst Pometons individuelle Verantwortlichkeit bei der Mitwirkung an dem fraglichen Kartell, sodann die Fähigkeit dieses Unternehmens, durch sein rechtswidriges Verhalten den Wettbewerb auf dem Markt für Strahlmittel zu beeinträchtigen, und schließlich seine Größe zu berücksichtigen, wobei bei jedem dieser verschiedenen Faktoren die Klägerin hinsichtlich der individuellen Verantwortlichkeit und Situation mit den anderen Kartellmitgliedern verglichen wird.

377    Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann nämlich anhand dieser Faktoren – die sich übrigens mit den von der Kommission herangezogenen Kriterien teilweise überschneiden (siehe oben, Rn. 325) – unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots die Schwere der jedem Kartellmitglied zurechenbaren Zuwiderhandlung besser erfasst werden, als dies bei dem von der Kommission letztlich zugrunde gelegten Faktor, d. h. dem Verhältnis zwischen dem produktspezifischen weltweiten Umsatz und dem Gesamtumsatz des jeweiligen Unternehmens im Referenzjahr, der Fall ist, obwohl die Kommission dieses Verhältnis berichtigt hat, um zu vermeiden, dass Unternehmen mit einem besonders stark konzentrierten weltweiten Umsatz „zu sehr begünstigt“ würden (siehe oben, Rn. 322 und 323).

378    Was somit erstens den Faktor der individuellen Verantwortlichkeit von Pometon bei der Mitwirkung an dem fraglichen Kartell betrifft, so hat die Klägerin nachweislich, wie das Gericht oben in den Rn. 129, 130 und 160 festgestellt hat, eine wichtige Rolle beim ersten Tatkomplex des Kartells, insbesondere bei der Konzeption und der Einführung des automatisch anwendbaren Schrottaufschlags, gespielt.

379    Am zweiten Tatkomplex des Kartells hat sich Pometon jedoch nur sporadisch beteiligt, was im Übrigen auch die Kommission anerkannt hat und worauf oben in Rn. 175 hingewiesen worden ist.

380    Dadurch, dass diese Beteiligung nur gelegentlich erfolgte, unterscheidet sich das rechtswidrige Verhalten der Klägerin mithin vom Verhalten Ervins und Winoas, denen die Kommission im 36. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses speziell bei der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden „häufigere [wettbewerbswidrige Kontakte] als den drei anderen [Kartell]mitgliedern“ zur Last gelegt hat. Darüber hinaus lassen auch die in diesem Erwägungsgrund getroffenen Feststellungen hinsichtlich der übrigen Adressaten des Vergleichsbeschlusses den Schluss zu, dass die Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden mit derjenigen von MTS vergleichbar war, der die Kommission ebenfalls nur gelegentliche Kontakte vorwirft, dass sie aber stärker war als die Beteiligung von Würth, denn die Kommission verfügt über viel weniger Beweise für die Beteiligung Letzterer an wettbewerbswidrigen Kontakten.

381    Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin im Gegensatz zu den vier übrigen Kartellmitgliedern nichts mit der Vereinbarung über den Preisaufschlag für Energie zu tun hatte, die von der Kommission aber, wie sich aus den Erwägungsgründen 51 und 52 des Vergleichsbeschlusses ergibt, bei der Bemessung der gegen die Adressaten dieses Beschlusses verhängten Geldbußen berücksichtigt worden ist.

382    In Anbetracht all dieser Umstände ist im vorliegenden Fall der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Klägerin im Gegensatz zu Ervin und Winoa, aber ebenso wie MTS und Würth insgesamt eine begrenztere Rolle im Rahmen des Kartells gespielt hat, worauf die Kommission übrigens in der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle hingewiesen hat.

383    Was zweitens den Faktor der konkreten Auswirkungen des rechtswidrigen Verhaltens von Pometon auf den Preiswettbewerb und dementsprechend auf den Gewinn anbelangt, den dieses Unternehmen aufgrund der durch seine Zuwiderhandlung bewirkten Wettbewerbsbeschränkung erzielt hat, so ist sein produktspezifischer Umsatz im EWR zu berücksichtigen, der sich auf 23 686 000 Euro – im Vergleich zu Ervin (13 974 000 Euro), Winoa (101 470 000 Euro), MTS (20 978 000 Euro) und Würth (3 603 000 Euro) – im letzten vollständigen Jahr der Tatbeteiligung jedes dieser Unternehmen belief.

384    Da sich die in Rede stehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nämlich auf den gesamten EWR erstreckte (siehe oben, Rn. 265 und 266), lassen sich mit dem von dem betreffenden Unternehmen in diesem Gebiet erzielten produktspezifischen Umsatz allein die Geschäfte erfassen, die dieses Unternehmen auf dem durch die Zuwiderhandlung betroffenen relevanten Markt getätigt hat, was das wirtschaftliche Gewicht dieses Unternehmens im Rahmen der Zuwiderhandlung und den Schaden, den es dem Wettbewerb zugefügt hat, besser widerspiegelt als sein produktspezifischer weltweiter Umsatz, der auch Geschäfte beinhaltet, die in keiner unmittelbaren Beziehung zu der Zuwiderhandlung stehen.

385    Der von der Kommission herangezogene Prozentsatz des von Pometon 2009 getätigten produktspezifischen weltweiten Umsatzes spielt also keine Rolle für die Anwendung der vom Gericht berücksichtigten Kriterien (siehe oben, Rn. 376), so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob der Satz von 21 % zutrifft – was die Klägerin bestreitet –, den die Kommission insoweit in der von ihr vorgelegten Tabelle genannt und auf den sie sich im angefochtenen Beschluss gestützt hat (siehe oben, Rn. 319 und 323).

386    Im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich zwischen den oben in Rn. 383 erwähnten produktspezifischen EWR-weiten Umsätzen der fünf Kartellunternehmen, dass das Gewicht von Pometon im Rahmen der Zuwiderhandlung, wenn auf dieses Kriterium abgestellt wird, viermal geringer erscheint als das von Winoa, dass es aber dem Gewicht von MTS relativ nahe kommt und das Gewicht von Ervin und Würth weit übersteigt.

387    Ist die Berücksichtigung dieses Faktors in Bezug auf den ersten Tatkomplex des Kartells, bei dem die Klägerin eine wichtige Rolle gespielt hat, vollkommen gerechtfertigt, so muss sie doch angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Klägerin den zweiten Tatkomplex nur sporadisch umgesetzt und daher, wie schon oben in Rn. 382 erwähnt, eine begrenztere Rolle als Ervin oder Winoa im Rahmen des Kartells gespielt hat.

388    Drittens ist aus Billigkeitsgründen, ohne allerdings die gebotene abschreckende Wirkung einer Geldbuße zu vernachlässigen, auch die jeweilige Größe der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen, die sich in ihrem jeweiligen Gesamtumsatz niederschlägt, der nach der Rechtsprechung – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über deren jeweilige Größe und Wirtschaftskraft aussagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 17).

389    Da die Klägerin im Mai 2007 aus dem Markt für Strahlmittel ausgeschieden ist und ihren Tätigkeitsbereich in diesem Sektor an Winoa veräußert hat, muss der Gesamtumsatz der Klägerin aus dem Jahr 2006 mit den Gesamtumsätzen der übrigen Kartellmitglieder aus dem Jahr 2009 verglichen werden, denn der Gesamtumsatz, den jedes dieser fünf Unternehmen im letzten vollständigen Jahr seiner Tatbeteiligung getätigt hat, spiegelt seine wirtschaftliche Situation in dem Zeitraum, während dessen die Zuwiderhandlung begangen wurde, angemessen wider.

390    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den infolge einer Beweisaufnahme von der Kommission vorgelegten Daten (vgl. oben, Rn. 25) und aus der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle, dass der Umsatz von Pometon im Jahr 2006 (99 890 000 Euro) weniger als ein Drittel des Umsatzes von Winoa (311 138 000 Euro), aber viel mehr als die Umsätze von Ervin (70 590 766 Euro), MTS (25 082 293 Euro) und Würth (11 760 787 Euro) im Jahr 2009 betrug.

391    Viertens zeigt eine anhand dieser verschiedenen Faktoren vorgenommene Abwägung zwischen der Situation der Klägerin und der Situation jedes Adressaten des Vergleichsbeschlusses, dass Ervin und Winoa, die eine wichtige Rolle bei dem Kartell gespielt hatten, eine außergewöhnliche Ermäßigung von 75 % erhielten, während MTS und Würth, die ebenso wie die Klägerin im Rahmen des Kartells eine begrenzte Rolle gespielt hatten, eine Ermäßigung von 90 % bzw. 67 % gewährt wurde, wobei die Bedeutung der Ermäßigung für MTS insbesondere mit der von der Kommission berücksichtigten Konzentration ihrer Tätigkeit erklärt werden kann (vgl. oben, Rn. 322 und 377). Im Übrigen geht aus der von der Kommission vorgelegten Tabelle hervor, dass die drei Unternehmen mit kaum diversifizierten Umsätzen, nämlich MTS, Ervin und Winoa, aus diesem Grund viel umfangreichere Ermäßigungen erhielten als Pometon und Würth, deren Tätigkeit diversifiziert war.

392    Da die verschiedenen vorerwähnten Anpassungssätze, die von der Kommission gegenüber den Unternehmen festgesetzt wurden, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, darauf zurückzuführen sind, dass die Kommission bei ihrer Berechnungsmethode maßgeblich auf den Anteil des produktspezifischen weltweiten Umsatzes des betroffenen Unternehmens abgestellt hat, ist die Höhe dieser Anpassungen im vorliegenden Fall irrelevant und kann dem Gericht somit nicht als Bezugspunkt für die Festsetzung des Anpassungsbetrags gegenüber der Klägerin anhand der von ihm zugrunde gelegten Kriterien dienen (vgl. oben, Rn. 376 und 377).

393    Es erscheint daher angesichts der oben in den Rn. 378 bis 392 dargelegten Erwägungen unter Berücksichtigung aller vorstehend erwähnten Umstände dieses Falles angemessen, Pometon eine außergewöhnliche Anpassung von 75 % des wegen mildernder Umstände berichtigten und im angefochtenen Beschluss festgesetzten Grundbetrags der Geldbuße (vgl. oben, Rn. 19) zu gewähren.

394    Aus all diesen Gründen wird der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festgesetzt.

395    Schließlich ist der vierte Klageantrag zurückzuweisen, da das Gericht nicht befugt ist, der Kommission Anordnungen zu erteilen.

396    Nach alledem ist erstens Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, zweitens der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festzusetzen und drittens die Klage im Übrigen abzuweisen.

IV.    Kosten

397    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Abs. 3 dieses Artikels, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

398    Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit ihren Anträgen teilweise unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 – Stahl-Strahlmittel) wird für nichtig erklärt.

2.      Der Betrag der gegen die Pometon SpA verhängten Geldbuße wird auf 3 873 375 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Forrester

Półtorak

 

      Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. März 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Italienisch.