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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2020 von Yieh United Steel Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2019 in der Rechtssache T-607/15, Yieh United Steel/Kommission

(Rechtssache C-79/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Yieh United Steel Corp. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Dezember 2019 in der Rechtssache Yieh United Steel Corporation Ltd (Yusco)/Kommission, T-607/15 aufzuheben;

nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden, den Anträgen von Yusco vor dem Gericht stattzugeben und folglich den der Rechtsmittelführerin durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/14291 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (im Folgenden: angefochtene Verordnung) auferlegten Antidumpingzoll aufzuheben, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft;

der Kommission und den Streithelferinnen neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil aus den drei im Folgenden zusammengefassten Rechtsmittegründen aufgehoben werden sollte.

Erstens habe das Gericht gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/10362 des Rates vom 8. Juni 2016 (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen, indem sie die Anwendung dieser Bestimmung zu Unrecht außer Acht gelassen habe.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, indem sei keine angemessene Abwägung der Interessen der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung und dem Recht der Rechtsmittelführerin auf Berücksichtigung ihrer eigenen Unterlagen vorgenommen habe.

Drittens habe das Gericht gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem es zu Unrecht festgestellt habe, dass die Ablehnung von Inlandsverkäufen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung keine Absicht oder spezifische Kenntnisse des Verkäufers über die endgültige Ausfuhr der betroffenen Waren voraussetze.

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1 ABl. 2015, L 224, S. 10.

2 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).