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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2019 – Versicherungsaktiengesellschaft „Bulstrad Vienna Insurance Group“ AD/Versicherungsgesellschaft „Olympic“

(Rechtssache C-427/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Versicherungsaktiengesellschaft „Bulstrad Vienna Insurance Group“ AD

Beklagte: Versicherungsgesellschaft „Olympic“

Vorlagefragen

Ist bei der Auslegung von Art. 630 des Kodeks za zastrahovaneto (Versicherungskodex) im Licht von Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) davon auszugehen, dass die Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, einem Versicherer die Zulassung zu entziehen und ihm einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, ohne dass das gerichtliche Liquidationsverfahren eröffnet wurde, eine „Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens“ darstellt?

Sind, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Versicherer, dem die Lizenz entzogen worden ist, seinen Sitz hat und für den ein vorläufiger Liquidator bestellt wurde, vorsieht, dass im Fall der Bestellung eines vorläufigen Liquidators alle Gerichtsverfahren gegen diese Gesellschaft ausgesetzt werden müssen, diese Rechtsvorschriften gem. Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten auch dann anzuwenden, wenn dies in ihrem nationalen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist?

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1     ABl. 2009, L 335, S. 1.