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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Mai 2019 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2019 in der Rechtssache T-26/18, Frankreich/Kommission

(Rechtssache C-404/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, A.-L. Desjonquères und C. Mosser)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2019 in der Rechtssache T-26/18, Frankreich/Kommission, teilweise aufzuheben;

über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 für nichtig erklärt wird, soweit Frankreich damit pauschale Berichtigungen von 100 % wegen Mängeln im System zur Kontrolle der Flächenbeihilfen in Haute-Corse (Oberkorsika) auferlegt wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die französische Regierung beantragt, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil teilweise aufhebt, soweit mit diesem ihre Klage gegen den Teil des streitigen Beschlusses abgewiesen wurde, der „erhebliche Mängel im Kontrollsystem – Korsika“ in den Jahren 2013 und 2014 betrifft und in dem wegen Mängeln im System zur Kontrolle der Flächenbeihilfen in Haute-Corse (Oberkorsika) eine pauschale Berichtigung von 100 % angewandt wird.

Die französische Regierung stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Rechtsfehler rügt. Das Gericht habe die in Ziffer 3.2.5 der Leitlinien von 2015 vorgesehenen Bedingungen zur Festlegung eines Berichtigungssatzes von über 25 % falsch ausgelegt. Das Gericht habe den Beweis, der in dem Fall zu erbringen sei, dass der Gewährung der Beihilfen jegliche rechtliche Grundlage fehle oder sie gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoße, und den Fall, dass die Mängel des Kontrollsystems hinreichend schwer wögen, um herzuleiten, dass die Beihilfen unter Verstoß gegen das Unionsrecht gewährt worden seien, miteinander verwechselt. Das Gericht habe somit zu Unrecht entschieden, dass der Ausschluss von allen Ausgaben von der Finanzierung durch die Union und die pauschale Berichtigung von 100 % gerechtfertigt seien.

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1 ABl. 2017, L 292, S. 61.