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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2019 von der Qualcomm, Inc. und der Qualcomm Europe, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. April 2019 in der Rechtssache T-371/17, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission

(Rechtssache C-466/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Qualcomm, Inc., Qualcomm Europe, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, advogado, M. Davilla, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2017) 2258 final der Kommission vom 31. März 2107 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/20031 des Rates in der Sache AT.39711 – Qualcomm (Verdrängungspreise) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen und

der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass der Beschluss hinreichend begründet sei, beruhe auf offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern sowie auf einer unzureichenden Begründung.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass die mit dem Beschluss angeforderten Informationen erforderlich gewesen seien, beruhe auf offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern, einer Verfälschung der Beweise und einer fehlenden Berücksichtigung des gesamten Beweismaterials.

Vierter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass die mit dem Beschluss angeforderten Informationen verhältnismäßig gewesen seien, beruhe auf offensichtlichen Tatsachenfehlern, einer Verfälschung von Beweisen und einer unzureichenden Begründung.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Regeln zur Beweislast für behauptete Verstöße gegen Art. 102 AEUV fehlerhaft angewendet.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Feststellungen getroffen, die gegen das Recht verstießen, sich nicht selbst belasten zu müssen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).