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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 12. Juni 2019 – TQ/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-441/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TQ

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Sind Art. 10 der Richtlinie 2008/115/EG1 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den Art. 4 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der 22. Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. a der Rückführungsrichtlinie sowie Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU2 (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, bevor er einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrpflicht auferlegt, sich vergewissern und Ermittlungen anstellen muss, ob im Herkunftsland jedenfalls grundsätzlich eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden und verfügbar ist?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, bei der Zuerkennung rechtmäßigen Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet nach dem Lebensalter zu unterscheiden, wenn festgestellt wird, dass ein unbegleiteter Minderjähriger weder den Flüchtlingsstatus noch subsidiären Schutz erhalten kann?

Ist Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen, dass die Rückkehrpflicht auszusetzen und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt zuzuerkennen ist, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger seiner Rückkehrpflicht keine Folge leistet und der Mitgliedstaat keine konkreten Handlungen vornimmt und vornehmen wird, um zur Ausweisung überzugehen? Ist Art. 8 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen, dass von einem Verstoß gegen den Loyalitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gemeinschaftstreue auszugehen ist, wenn gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ohne dass danach Ausweisungshandlungen vorgenommen werden, bis der unbegleitete Minderjähriger das Lebensalter von 18 Jahren erreicht hat?

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

2     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).