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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 6. Juni 2019– Viasat Broadcasting UK Ltd/TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark

(Rechtssache C-445/19)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd

Beklagte: TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark

Vorlagefragen

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF1 ) auch in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige staatliche Beihilfe eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellte, die gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wurde, und die Genehmigung auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, erteilt wurde?

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch für Beträge, die in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden vom Beihilfeempfänger an mit ihm verbundene Unternehmen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung übertragen wurden, die aber durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurden?

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch für staatliche Beihilfen, die der Beihilfeempfänger in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen erhalten hat, wobei dessen Mittel zum Teil aus der Veräußerung der Dienstleistungen des Beihilfeempfängers stammen?

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1     Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C–199/06, EU:C:2008:79).