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Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2019 – Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)/Weareone.World BVBA, Wecandance NV

(Rechtssache C-372/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Ondernemingsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)

Beklagte: Weareone.World BVBA, Wecandance NV

Vorlagefragen

Ist Art. 102 AEUV, ggf. in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU1 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014] „über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt“, dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die in einem Mitgliedstaat ein faktisches Monopol innehat, gegenüber Organisatoren von Musikveranstaltungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ein Vergütungsmodell anwendet, das u. a. auf dem Umsatz beruht und

dem ein gestufter Pauschaltarif anstatt eines Tarifs zugrunde liegt, der (mithilfe der zeitgemäßen technischen Hilfsmittel) den genauen Anteil des von der Verwertungsgesellschaft verwalteten Repertoires an der während der Veranstaltung abgespielten Musik berücksichtigt?

nach dem die Lizenzvergütungen auch von externen Faktoren wie u. a. dem Eintrittspreis, dem Preis für Speisen und Getränke, dem Budget für die auftretenden Künstler und dem Budget für andere Elemente wie Dekor abhängen?

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1 ABl. 2014, L 84, S. 72.