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Klage, eingereicht am 16. März 2007 - Lafili / Kommission

(Rechtssache F-22/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Paul Lafili (Genk, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in einem Schreiben der Generaldirektion Verwaltung vom 11. Mai 2006 und in der Gehaltsmitteilung vom Juni 2006 und in den folgenden Gehaltsmitteilungen enthaltene Entscheidung, den Kläger in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 5, einzustufen, aufzuheben;

den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2006 unter Aufrechterhaltung des Multiplikationsfaktors 1,1172071 wieder in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 2, einzustufen;

die Laufbahn des Klägers rückwirkend zum 1. Mai 2006 bis zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe insgesamt wiederherzustellen (einschließlich der Bewertung seiner Erfahrung in der in dieser Weise berichtigten Einstufung, seiner Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche), einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen auf der Grundlage des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes, für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die seiner in der Einstufungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die er Anspruch gehabt hätte, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über seine ordnungsgemäße Einstufung ergeht;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Kommission, war bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts in die Besoldungsgruppe A4, Dienstalterstufe 7, eingestuft. Am 1. Mai 2004 wurde diese Einstufung in die Besoldungsgruppe A*12, Dienstaltersstufe 7, mit dem Multiplikationsfaktor 0,9442490 (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts) umgewandelt. Am 1. Juli 2004 stieg der Kläger in die Besoldungsgruppe A*12, Dienstaltersstufe 8, mit demselben Multiplikationsfaktor auf. Am 22. Juli 2005 wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe A*13, Dienstaltersstufe 1, mit dem Multiplikationsfaktor 1,1172071 (in Anwendung von Art. 7 Abs. 6 des Anhangs XIII des Statuts) befördert. Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 wurde er aufgrund einer Entscheidung der Generaldirektion Verwaltung vom 11. Mai 2006 in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 5, mit dem Multiplikationsfaktor 1 eingestuft.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass eine solche Einstufung: i) insbesondere gegen die Art. 44 und 46 des Statuts und Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts verstoße; ii) mit einem Mangel der Unzuständigkeit behaftet sei; iii) den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Insbesondere lege die Kommission Art. 7 Abs. 7 des Anhangs XIII des Statuts falsch aus, da sie der Ansicht sei, dass bei einem Multiplikationsfaktor, der größer als 1 sei, der darüber hinausgehende Teil in Dienstalter umgewandelt werden müsse.

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