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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Portugal), eingereicht am 18. Oktober 2019 – QE, RD/SATA International – Serviços de Transportes Aéreos SA

(Rechtssache C-766/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca dos Açores

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QE, RD

Beklagte: SATA International – Serviços de Transportes Aéreos SA

Andere Beteiligte: Ana – Aeroportos de Portugal SA

Vorlagefragen

Ist ein Ereignis, wie das am 10. Mai 2017 im Flughafen Lissabon eingetretene – bei dem es zu einer allgemeinen und wesentlichen Störung bei der Kraftstoffversorgung gekommen ist, die das Auftanken der Flugzeuge aufgrund eines Defekts im Pumpsystem unmöglich gemacht hat, der das Leiten von Kraftstoff in das Vorfeldsystem verhindert hat, für das die Stellen verantwortlich sind, die die Flughafeninfrastruktur verwalten, wobei diese Störung die Kontinuität des Betriebs und die Betriebsbereitschaft des genannten Flughafens beeinträchtigt hat und zu Verspätungen und Annullierungen von 473 Flügen geführt hat, von denen 12 umgeleitet wurden, 98 annulliert wurden und bei 363 Verspätungen eingetreten sind, wovon mehr als 41 000 Fluggäste betroffen waren – als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/20041 einzustufen, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichzahlungen entbindet?

Hat eine Fluggesellschaft, die angesichts der aufgrund der vorstehend genannten Umstände bestehenden Unmöglichkeit, im Flughafen Lissabon ihr Flugzeug wieder aufzutanken, entschieden hat, ihr Flugzeug in einem nahegelegenen alternativen Flughafen (Porto) aufzutanken, und die dann, als der Besatzung dieses Flugzeugs aufgrund der – wegen des verspäteten Abflugs vom Flughafen Lissabon und des Auftankens in einem anderen Flughafen – eingetretenen Verspätung keine verfügbare Flugdienstzeit mehr verblieb, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften die Durchführung des von der Verspätung betroffenen Fluges erlaubt hätte, eine Wet-Lease-Vereinbarung (ACMI) mit einer anderen Fluggesellschaft geschlossen hat, um den betreffenden Flug durchzuführen, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Alternativen genutzt, um die Verspätung des Fluges zu begrenzen?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).