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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2018 – Minister for Justice and Equality/PF

(Rechtssache C-509/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller/Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality

Antragsgegner/Rechtsmittelführer: PF

Vorlagefragen

Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses1 des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 verwendeten Begriffs handelt, darin, dass (1) der Staatsanwalt von der Exekutive unabhängig und (2) in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist?

Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt?

Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Strafrechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien?

Ist der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs?

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1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).