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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2018 - Interseroh Dienstleistungsgesellschaft mbH gegen SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

(Rechtssache C-654/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interseroh Dienstleistungsgesellschaft mbH

Beklagte: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 ,

wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a)    im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

b)    nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind,

dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die – so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet – den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10 % Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

2.    Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a)    im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

b)    nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind,

dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die – so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet – den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10 % Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen?

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1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. 2006, L 190, S. 1.