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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 - Kyriazi/Kommission

(Rechtssache F-66/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren - Vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommene Zeitbedienstete - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Sekretariatszulage - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kalliopi Kyriazi (Clabecq, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und K. Herrmann, dann K. Herrmann und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung vom 12. September 2005 über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe unter Einstufung in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, und aller nachfolgenden und/oder hierauf bezogenen Maßnahmen wie der Entscheidung, ihr die Sekretariatszulage zu streichen und nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht wieder zu gewähren

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Kyriazi und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 178 vom 29.7.2006, S. 43.