Language of document : ECLI:EU:C:2018:910

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

15. November 2018(*)

„Beschleunigtes Verfahren“

In der Rechtssache C‑619/18

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 2. Oktober 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Banks, H. Krämer und S. L. Kaleda als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Berichterstatterin A. Prechal und des Generalanwalts E. Tanchev

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie zum einen das Alter für den Eintritt in den Ruhestand (Ruhestandsalter) für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) herabgesetzt und diese Änderung auf Richter angewandt hat, die vor dem 3. April 2018 an dieses Gericht berufen wurden, und zum anderen dem Präsidenten der Republik Polen das Recht verliehen hat, den aktiven Dienst der Richter dieses Gerichts nach seinem Ermessen zu verlängern.

2        Am 20. Dezember 2017 unterzeichnete der Präsident der Republik Polen das Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 5), das am 3. April 2018 in Kraft trat. Dieses Gesetz war mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen unterworfen.

3        Nach Art. 37 des Gesetzes über das Oberste Gericht wurde das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf 65 Jahre herabgesetzt. Die Herabsetzung des Ruhestandsalters gilt für alle Richter dieses Gerichts, einschließlich jener, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt wurden.

4        Die Verlängerung des aktiven Dienstes der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) über das Alter von 65 Jahren hinaus ist an die Vorlage einer Erklärung dieser Richter, dass sie im Amt verbleiben wollen, an eine Bescheinigung, dass ihr Gesundheitszustand dies erlaube, und an die Genehmigung des Präsidenten der Republik Polen gebunden. Art. 37 des Gesetzes über das Oberste Gericht regelt diese Verlängerung.

5        Nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht treten die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder spätestens am 3. Juli 2018 das 65. Lebensjahr vollendet haben, am 4. Juli 2018 in den Ruhestand, es sei denn, sie haben bis einschließlich 3. Mai 2018 die Erklärung und die Bescheinigung, die in der vorstehenden Randnummer genannt werden, vorgelegt, und der Präsident der Republik Polen hat die Verlängerung ihres Dienstes bei diesem Gericht genehmigt. Art. 5 des Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 10. Mai 2018 (Dz. U. 2018, Pos. 1045) enthält eigenständige Vorschriften über das Verfahren zur Verlängerung des aktiven Dienstes der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die spätestens am 3. Juli 2018 das Ruhestandsalter erreicht haben.

6        Nach Art. 111 Abs. 1a des Gesetzes über das Oberste Gericht werden die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die das 65. Lebensjahr zwischen dem 4. Juli 2018 und dem 3. April 2019 vollenden, am 3. April 2019 in den Ruhestand treten, es sei denn, sie legen vor dem 3. April 2019 die Erklärung und die Bescheinigung vor, die in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses genannt werden, und der Präsident der Republik Polen genehmigt die Verlängerung ihres Dienstes bei diesem Gericht.

7        Im Hinblick auf die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die vor dem 3. April 2018 ernannt wurden und das 65. Lebensjahr nach dem 3. April 2019 vollenden werden, sieht Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht vor, dass die Verlängerung des aktiven Dienstes dieser Richter über das 65. Lebensjahr hinaus der allgemeinen Regelung unterliegt, die die Vorlage einer Erklärung und einer Bescheinigung sowie die Genehmigung des Präsidenten der Republik Polen verlangt, die in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses genannt werden.

8        Wie sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, ist der Präsident der Republik Polen nach den streitigen nationalen Vorschriften bei seiner Entscheidung über die Verlängerung des aktiven Dienstes der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) an keine Kriterien gebunden und unterliegt seine Entscheidung keiner gerichtlichen Kontrolle.

9        Schließlich geht aus diesen Akten ferner hervor, dass das Gesetz über das Oberste Gericht den Präsidenten der Republik Polen ermächtigt, bis zum 3. April 2019 frei zu entscheiden, die Zahl der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu erhöhen.

10      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission auch einen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache gestellt.

11      Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung, noch bevor die Republik Polen ihre Erklärungen zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht hat, dieser aufgetragen, umgehend und bis zur Verkündung des Beschlusses, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird,

–        die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 bis 4 und Art. 111 Abs. 1 und 1a des Gesetzes über das Oberste Gericht, von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze sowie aller in Anwendung dieser Vorschriften erlassenen Maßnahmen auszusetzen;

–        alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von diesen Vorschriften betroffenen Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ihre Funktionen auf demselben Dienstposten ausüben können und dabei denselben rechtlichen Status und dieselben Rechte und Beschäftigungsbedingungen genießen wie bis zum 3. April 2018, dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Oberste Gericht;

–        alle Maßnahmen zur Ernennung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) anstelle derjenigen, die von den Vorschriften betroffen sind, die die Grundlage der Vertragsverletzung und den Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bilden, sowie alle Maßnahmen zur Ernennung des neuen Ersten Präsidenten dieses Gerichts oder zur Frage, wer zur Leitung dieses Gerichts anstelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung des neuen Ersten Präsidenten befugt ist, zu unterlassen;

–        der Kommission spätestens einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses, mit dem diese Maßnahmen angeordnet werden, dann regelmäßig jeden Monat, alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie ergriffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

12      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ferner beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

13      Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des Klägers oder des Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei, des Berichterstatters und des Generalanwalts entscheiden kann, eine Rechtssache einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

14      Durch den Präsidenten des Gerichtshofs gemäß dieser Vorschrift befragt, hat sich die Republik Polen dagegen ausgesprochen, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

15      Zur Stützung ihres Antrags trägt die Kommission vor, dass sie mit den in ihrer Klageschrift vorgetragenen Rügen einen Verstoß gegen Garantien geltend mache, die die Unabhängigkeit des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats gewährleisten sollten, und dass die Zweifel systematischer Natur, die in diesen Rügen zum Ausdruck kommen, zu Rechtsunsicherheit führen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsrechtsordnung behindern könnten, so dass über den Rechtsstreit rasch zu entscheiden sei, um diesen Zeitraum der Unsicherheit so weit wie möglich einzuschränken.

16      Zum einen spielten nämlich die obersten nationalen Gerichte angesichts ihrer spezifischen Funktionen und der Wirkungen, die ihren Entscheidungen in der nationalen Rechtsordnung zukämen, sowie angesichts der ihnen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zukommenden besonderen Verpflichtung im Rahmen des Systems zur Durchsetzung des Unionsrechts eine zentrale Rolle. Zweifel im Hinblick auf die Achtung der Garantien der Unabhängigkeit solcher Gerichte könnten sie jedoch daran hindern, diese Rolle in vollem Umfang zu erfüllen. Zum anderen seien dieselben Zweifel auch geeignet, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Gerichten zu beeinträchtigen, das erforderlich sei, damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung funktionieren könne, der bei zahlreichen Unionsrechtsakten im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine wichtige Rolle spiele.

17      Dem Antrag der Kommission auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stattzugeben, hätte nach Ansicht der polnischen Regierung zur Folge, ihre Verteidigungsrechte ungebührlich einzuschränken. Da die Rechtssache nämlich zunächst wichtige grundlegende Fragen aufwerfe und darüber hinaus Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit hervorrufe, sei es schwer vorstellbar, dass der beklagte Staat alle zu diesen verschiedenen Aspekten erforderlichen Argumente in einem einzigen Schriftsatz vortragen könne, und dass das Verfahren keinen Anlass für eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung gebe. Zudem müssten etwaige Streithelfer auch Erklärungen zu solchen grundlegenden Fragen abgeben können. Schließlich habe die Kommission den Gerichtshof verspätet angerufen und diese Verspätung könne jetzt durch eine solche Einschränkung der Verfahrensrechte des beklagten Staates nicht ausgeglichen werden.

18      Im Hinblick auf die angeblichen Bedrohungen, die die streitigen nationalen Vorschriften für die Unabhängigkeit des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) darstellten, habe die Kommission keinen konkreten Nachweis vorgelegt, der dies untermauern oder den Umfang genau festlegen könnte, noch dargelegt, inwiefern das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsrechtsordnung bei Nichtdurchführung eines beschleunigten Verfahrens untergraben werden könnte. Die von der Kommission beanstandeten Maßnahmen hätten nur für eine beschränkte Zahl von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) den Eintritt in den Ruhestand zur Folge, was weder das Funktionieren und die Rechtsprechungstätigkeit dieses Gerichts noch dessen Möglichkeit, den Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 267 AEUV anzurufen, oder die Sicherheit der rechtlichen Beziehungen, die sich auf die Entscheidungen der Richter stützten, die das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hätten, und schließlich auch nicht die Fähigkeit des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), im Kontext der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu handeln, beeinträchtigen könne, in der dieses Gericht zudem im Unterschied zu den ordentlichen Gerichten nur selten beteiligt sei.

19      Was erstens die Frage betrifft, ob die vorliegende Rechtssache eine Eigenart aufweist, die ihre rasche Erledigung nach Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erfordert, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit der vorliegenden Klage geltend macht, dass die neuesten Gesetzesänderungen, die die Herabsetzung des Alters, in dem die Mitglieder des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in den Ruhestand treten, und die Bedingungen betreffen, unter denen diesen Richtern gegebenenfalls über dieses Alter hinaus gestattet werden kann, ihre Funktionen weiterhin auszuüben, die in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Vorschriften des Primärrechts der Union verletzten.

20      Insbesondere ist die vorliegende Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung aufgrund von Zweifeln der Kommission eingereicht worden, ob das Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) infolge dieser Gesetzesänderungen überhaupt fähig ist, weiterhin unter Achtung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechts jedes Rechtsuchenden auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht zu entscheiden.

21      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48).

22      Außerdem können die Unsicherheiten hinsichtlich der streitigen nationalen Vorschriften auch Auswirkungen auf das Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit haben. Eine Form dieser Zusammenarbeit ist der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, Schlüsselelement des Gerichtssystems der Europäischen Union, für das die Unabhängigkeit nationaler Gerichte, und insbesondere die der letztinstanzlichen Gerichte, von grundlegender Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C‑522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15).

23      Was zweitens die Behauptung der Republik Polen betrifft, wonach ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt wären, wenn dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stattgegeben würde, ist zunächst festzustellen, dass, wie aus Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung hervorgeht, im Fall der Durchführung eines solchen Verfahrens, die Klageschrift und die Klagebeantwortung nur dann durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden können, wenn der Präsident des Gerichtshofs dies nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts für erforderlich hält.

24      Insoweit ist jedoch festzustellen, dass, angenommen der Präsident des Gerichtshofs genehmigt die Einreichung einer Erwiderung nicht – eine Entscheidung, die noch nicht getroffen worden ist –, nicht ersichtlich ist, wie in Ermangelung einer solchen Erwiderung und daher in Ermangelung von Argumenten und Ausführungen, die jene in der Klageschrift ergänzen und auf die die Beklagte umfassend Gelegenheit hatte, in ihrer Klagebeantwortung zu antworten, die Beklagte argumentieren könnte, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt seien, da sie nicht in der Lage sei, eine Gegenerwiderung einzureichen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass einem Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung vor dem Gerichtshof ein Vorverfahren vorausgeht, in dem die Parteien Gelegenheit haben, das Vorbringen darzulegen und zu erarbeiten, das sie in der Folge vor dem Gerichtshof im Fall der Einleitung eines Verfahrens vor diesem ausführen werden.

25      Vor diesem Hintergrund ist eine rasche Antwort des Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl im Interesse der Union als auch des betreffenden Mitgliedstaats geeignet, die Unsicherheiten im Hinblick auf grundlegende Fragen des Unionsrechts zu beseitigen, die insbesondere das Vorliegen etwaiger Eingriffe in bestimmte von diesem garantierte Grundrechte und die Auswirkungen betreffen, die die Auslegung dieses Rechts auf die Zusammensetzung und die Bedingungen für das Funktionieren des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C‑522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15).

26      Der Gerichtshof bleibt zwar weiterhin mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Kommission im Hinblick auf den Erlass einstweiliger Anordnungen nach Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung befasst. Die Vizepräsidentin des Gerichtshofs hat jedoch, wie in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, nachdem die Republik Polen ihre Erklärungen zum Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren eingereicht hat, auf der Grundlage von Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen erlassen, wobei diese Anordnungen bis zur Verkündung des Beschlusses, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird, Wirkungen entfalten. Daher ist unbeschadet der Entscheidungen, die insoweit getroffen werden, festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof in dem zu treffenden Beschluss die bis dahin erlassenen einstweiligen Anordnungen aufrechterhalten sollte, selbst Interesse daran hätte, dass das Verfahren zur Hauptsache in der vorliegenden Rechtssache rasch beendet wird, damit diese Anordnungen beendet und die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen endgültig entschieden werden.

27      Jedenfalls ist festzustellen, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und ein solcher auf ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 133 der Verfahrensordnung nach Ziel und Bedingungen, unter denen sie gestellt werden, nicht identisch sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2017, Kommission/Polen, C‑441/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:794, Rn. 15).

28      Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch unbeschadet der Entscheidungen, die in dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschluss getroffen werden, dass die Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Art der vorliegenden Rechtssache aus den in den Rn. 19 bis 25 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen gerechtfertigt ist.

29      Die Rechtssache C‑619/18 ist daher dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Rechtssache C619/18 wird dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 133 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unterworfen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.