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Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2019 von Suzanne Saleh Thabet, Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh, Khadiga Mahmoud El Gammal gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. November 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-274/16 und T-275/16, Saleh Thabet u. a./Rat

(Rechtssache C-72/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Suzanne Saleh Thabet, Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh, Khadiga Mahmoud El Gammal (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson QC, B. Kennelly QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin, C. Enderby Smith, F. Holmey, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Rechtsmittelführer betreffen, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof an das Gericht zurückzuverweisen und

dem Rat die den Rechtsmittelführern in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die ägyptischen Behörden die Unionsgrundrechte der Rechtsmittelführer gewahrt hatten.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die die Rechtsmittelführer betreffenden Gerichts- und Ermittlungsverfahren solche Handlungen umfassen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Ägypten beeinträchtigen könnten.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er sich auf den Fall Nr. 10427 (Al Watany Bank Vorwürfe) gestützt habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er sich auf den Fall Nr. 8897 (Renovierung der privaten Villa) gestützt habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er sich auf den Fall Nr. 756 (Al-Ahram Geschenkannahme Vorwürfe) und Fall Nr. 53 (Dar El Tahrir Geschenkannahme Vorwürfe) gestützt habe.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er sich auf Fall Nr. 144 (Geldwäsche Vorwürfe) gestützt habe.

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