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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-767/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, Y. G. Marinova)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG1 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG2 verstoßen hat, dass es

Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG,

Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/EG,

Art. 37 Abs. 6 Buchst. a, b und c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, b und c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG,

Art. 37 Abs. 10 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 10 der Richtlinie 2009/73/EG

nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt in Belgien. Diese Richtlinien enthielten u. a. Bestimmungen über die tatsächliche Trennung zwischen dem Betrieb der Übertragungs-/Fernleitungsnetze für Strom und Gas einerseits und den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten andererseits, um der Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts vorzubeugen. Zur Erreichung der von ihnen festgelegten Ziele sähen sie auch die Einrichtung unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden vor.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Belgien die Richtlinien in zwei wesentlichen Gesichtspunkten, nämlich der vollständigen Trennung der Eigentumsstrukturen und der Bestimmungen über die Zuständigkeiten und die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde, nur unzureichend umgesetzt habe.

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1 ABl. 2009, L 211, S. 55.

2 ABl. 2009, L 211, S. 94.