Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 15. November 2018 – Procureur-generaal, Beteiligter: X
(Rechtssache C-717/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Procureur-generaal
Beteiligter: X
Vorlagefragen
Lässt Art. 2 Abs. 2 des EHB-Rahmenbeschusses1 , wie er durch das EHB-Gesetz in das belgische Recht umgesetzt wurde, es zu, dass bei der Prüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat, ob das darin vorgeschriebene Höchststrafmaß von mindestens drei Jahren vorliegt, das Strafgesetz zugrunde gelegt wird, das im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gilt?
Lässt Art. 2 Abs. 2 des EHB-Rahmenbeschlusses, wie er durch das EHB-Gesetz in das belgische Recht umgesetzt wurde, es zu, dass bei der Prüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat, ob das darin vorgeschriebene Höchststrafmaß von mindestens drei Jahren vorliegt, ein zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geltendes Strafgesetz zugrunde gelegt wird, mit dem das Strafmaß im Vergleich zu dem Strafgesetz, das im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Taten galt, verschärft wurde?
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1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1)