Language of document : ECLI:EU:F:2007:32

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

1. März 2007

Rechtssache F-72/05

Mohammad Reza Fardoom und Michael Ashbrook

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Kostenerstattung – Dienstreisekosten – Weigerung, die Dienstreiseaufträge zu unterzeichnen, die im Rahmen einer Gewerkschaftstätigkeit beantragt wurden – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen des Leiters des Referats „Sozialer Dialog, Beziehungen zu den nationalen öffentlichen Diensten und horizontale Fragen in Bezug auf die Erweiterung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ vom 4. November 2004, mit denen die Unterzeichnung der Dienstreiseaufträge für die Teilnahme an einem von dem für Verwaltung, Audit und Betrugsbekämpfung zuständigen Mitglied der Kommission veranstalteten Treffen vom 13. September 2004 abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse

(Beamtenstatut, Art.  60 Abs.  1, 90 und 91)

Ein Beamter hat kein bestehendes, gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Unterzeichnung eines Dienstreiseauftrags „ohne Kosten“, d. h. eines Dienstreiseauftrags, der weder die Erstattung der Fahrkosten noch Tagegelder umfasst, abgelehnt wurde, wenn diese Ablehnung nicht dazu geführt hat, dass die Abwesenheit des Beamten auf dessen Jahresurlaub angerechnet wurde. Da nämlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss auf die finanzielle Situation des Beamten hat, kann er sich nicht auf ein bloß hypothetisches Interesse wegen der Möglichkeit, dass die Verwaltung in der Zukunft eine solche Anrechnung vornimmt, berufen, das im vorliegenden Fall reichlich hypothetisch ist.

(vgl. Randnrn. 35 bis 37)