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Klage, eingereicht am 15. Februar 2006 - Augenault u. a. / Rat

(Rechtssache F-16/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Françoise Augenault u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Kläger

die Klage einschließlich der in ihr enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;

demgemäß die Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger von März 2005 mit der Folge aufzuheben, dass ein auf die Hauptstadt ihres Wohnsitzstaats bezogener Berichtigungskoeffizient oder wenigstens ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der die Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den Orten, an denen sie vermutlich ihre Ausgaben bestreiten, angemessen widerspiegelt und der damit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entspricht;

den Beklagten in die Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente der Kläger entsprechen denen in der Rechtssache F-128/05 (Adolf u. a./Kommission)1.

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1 - ABl. C 60 vom 11.3.2006, S. 56.