Language of document : ECLI:EU:T:2018:909

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Dezember 2018(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionskollektivbildmarke, die einen Kreis mit zwei Pfeilen darstellt – Ernsthafte Benutzung der Marke – Teilweiser Verfall – Erklärung des teilweisen Verfalls – Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) – Regel 22 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 10 Abs. 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Anbringen der Marke auf Verpackungen – Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise“

In der Rechtssache T‑253/17

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum, I. Rohr und N. Ebbecke,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Halston Properties, s. r. o. mit Sitz in Bratislava (Slowakei),


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2017 (Sache R 1357/2015‑5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Halston Properties und Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 28. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. Juni 1996 meldete die Klägerin, die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionskollektivmarke an.

2        Bei der angemeldeten Kollektivmarke (im Folgenden: angegriffene Marke) handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 35, 39, 40 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“;

–        Klasse 2: „Farben, Firnisse, Lacke, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel, Beizen, Naturharze im Rohzustand, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“;

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

–        Klasse 4: „Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze“;

–        Klasse 7: „Maschinen, nämlich Maschinen für die Bearbeitung von Metall, Holz, Papier, Textilien, Kunst- und Baustoffen; Maschinen für Haushalt und Büro, soweit in Klasse 7 enthalten; Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); landwirtschaftliche Geräte (soweit in Klasse 7 enthalten); Brutapparate für Eier“;

–        Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für Haushalt und Garten sowie für die Bearbeitung von Metall, Holz, Papier, Textilien, Kunst- und Baustoffen, soweit in Klasse 8 enthalten; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate“;

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 10: „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial“;

–        Klasse 11: „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“;

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“;

–        Klasse 13: „Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper“;

–        Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“;

–        Klasse 15: „Musikinstrumente“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke“;

–        Klasse 17: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“;

–        Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“;

–        Klasse 21: „Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“;

–        Klasse 22: „Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit in Klasse 22 enthalten; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern“;

–        Klasse 23: „Garne und Fäden für textile Zwecke“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 26: „Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen“;

–        Klasse 27: „Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck“;

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“;

–        Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“;

–        Klasse 34: „Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer“;

–        Klasse 35: „Werbung“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung; Recycling von Verpackungsmaterial“;

–        Klasse 42: „Abfallentsorgung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.

4        Ziff. 6 der mit der Anmeldung eingereichten Markensatzung der angegriffenen Marke sieht u. a. vor, dass die angemeldete Marke geschaffen wurde, „um es den Verbrauchern und dem Handel zu ermöglichen, Verpackungen, die in das Duale System einbezogen sind und für die ein Beitrag zur Finanzierung des Systems errichtet wurde, sowie Waren mit solchen Verpackungen zu erkennen und von anderen Verpackungen und Waren zu unterscheiden …“

5        Am 19. Juli 1999 wurde die angegriffene Marke als Unionskollektivmarke für die in Rn. 3 bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Nr. 298273 eingetragen.

6        Die Eintragung wurde am 25. September 2006 und am 17. Mai 2016 verlängert.

7        Am 2. November 2012 stellte die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO, die Halston Properties, s. r. o., nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke mit der Begründung, die Marke sei für die Waren, für die sie eingetragen worden sei, nicht ernsthaft benutzt worden. Der Antrag richtete sich gegen alle oben in Rn. 3 angeführten Waren in den Klassen 1 bis 34. Die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen wurden nicht angegriffen.

8        Die Klägerin legte zahlreiche Dokumente zum Nachweis der Benutzung der angegriffenen Marke vor, darunter verschiedene Lizenzverträge und andere Dokumente zur Benutzung der angefochtenen Marke auf Verpackungen.

9        Mit Entscheidung vom 26. Mai 2015 gab die Löschungsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Erklärung des Verfalls teilweise statt und erklärte die Marke mit Wirkung vom 2. November 2012 für bestimmte Waren (im Folgenden: streitgegenständliche Waren), und zwar für alle oben in Rn. 3 angeführten Waren in den Klassen 1 bis 34, für verfallen, ausgenommen folgende Waren:

–        Klasse 6: „Verpackungen aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten“;

–        Klasse 16: „Verpackungen aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten“;

–        Klasse 17: „Verpackungen aus Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer, soweit in Klasse 17 enthalten“;

–        Klasse 18: „Verpackungen aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten“;

–        Klasse 20: „Verpackungen, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“;

–        Klasse 21: „Verpackungsbehälter für Haushalt und Küche (nicht Edelmetall oder plattiert); Verpackungen aus Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“;

–        Klasse 22: „Verpackungsmaterial, soweit in Klasse 22 enthalten“;

–        Klasse 24: „Textile Verpackungen, soweit in Klasse 24 enthalten“.

10      Am 8. Juli 2015 erhob die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung, mit der die Marke für die streitgegenständlichen Waren für verfallen erklärt worden war.

11      Mit Entscheidung vom 20. Februar 2017 (Sache R 1357/2015-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere war sie der Auffassung, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die angegriffene Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, nämlich die Ursprungsidentität der streitgegenständlichen Waren zu garantieren, benutzt habe. Hierzu stellte sie zunächst fest, dass die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass die angegriffene Marke eine Kollektivmarke sei, die in dieser Eigenschaft dann rechtserhaltend benutzt worden sei, wenn sie entsprechend ihrer Funktion als Hinweis auf Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands benutzt worden sei. Ferner sei die Frage, ob die angegriffene Marke als Herkunftsnachweis für die von der angegriffenen Marke erfassten Waren benutzt worden sei, nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die im vorliegenden Fall die angegriffene Marke „mit einem umweltbewussten Verhalten der Firma“ in Verbindung brächten und die Marke als Hinweis darauf begriffen, dass die mit dem Zeichen gekennzeichneten Verpackungsabfälle in speziell dafür bereitgestellten Containern oder Säcken gesammelt und anschließend verwertet werden könnten.

12      Da sich für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher der Europäischen Union die Bedeutung der angegriffenen Marke in ihrem Hinweis darauf erschöpfe, dass die entsprechend gekennzeichneten Verpackungsabfälle nach einem bestimmten System gesammelt und verwertet werden könnten, sei die angegriffene Marke aus Sicht dieser Verbraucher nicht dazu benutzt worden, auf die Herkunft der streitgegenständlichen Waren hinzuweisen. Auch wenn die Verpackung und das Produkt beim Kauf als „Einheit“ erschienen, sei der maßgebliche Verbraucher sehr wohl in der Lage, zwischen einer Marke, die auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweise, und einer Marke zu unterscheiden, die die Verwertung von gebrauchtem und entleertem Verpackungsabfall anzeige, nachdem der Verbraucher die Ware selbst ausgepackt, benutzt oder konsumiert habe. Da sich ein Produkt, auf dessen Verpackung die angegriffene Marke zu sehen sei, durch nichts von einem identischen Produkt unterscheide, dessen Verpackung diese Marke nicht abbilde, weise die angegriffene Marke folglich nicht auf eine bestimmte Eigenschaft der Waren hin.

13      Des Weiteren habe die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass die Benutzung der angegriffenen Marke den Zweck verfolgt habe, für die streitgegenständlichen Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Alle eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die Benutzung der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit Verkaufsverpackungen.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


 Rechtliche Würdigung

16      Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 74 der Verordnung 2017/1001).

17      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die von ihr eingereichten Dokumente bewiesen, dass die angefochtene Marke sowohl für Verpackungen von Waren als auch für die verpackten streitgegenständlichen Waren gewerblich benutzt werde.

18      Erstens habe das EUIPO übersehen, dass sich die vorgelegten Benutzungsnachweise nicht lediglich auf separat vertriebene Verpackungen bezögen, sondern auch auf Verkaufsverpackungen, d. h. auf Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit mit der Ware angeboten würden. Es handele sich um eine Mehrfachkennzeichnung des Produkts auf seiner Verpackung, die gang und gäbe sei und mit der der Verkehr vertraut sei.

19      Zweitens sei nach Regel 22 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 10 Abs. 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]) die Wiedergabe der angegriffenen Marke auf Verpackungen, die sich auf die streitgegenständlichen Waren bezögen, ein direkter Nachweis dafür, dass die angegriffene Marke rechtserhaltend benutzt worden sei. Im Regelfall beziehe der Verkehr ein auf den Verpackungen angebrachtes Zeichen auf das Produkt und nicht auf dessen Verpackung.

20      Drittens verstünde der Verkehr die angegriffene Marke nicht dahin, dass die betreffende Verpackung eine bestimmte stoffliche Eigenschaft habe oder von einem bestimmten Verpackungshersteller stamme, sondern – gemäß Ziff. 6 der Satzung der angegriffenen Marke und entsprechend der spezifischen Funktion der Kollektivmarke – dahin, dass die Verpackung Teil eines geeigneten Abfallverwertungssystems sei, und gleichzeitig dahin, dass der Hersteller der streitgegenständlichen Waren dem Lizenzierungssystem der Klägerin angehöre. Dies gelte umso mehr, als die Benutzer der angefochtenen Marke keine Unternehmen der Verpackungsbranche, sondern Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten seien.

21      Ferner weise die angegriffene Marke auch auf bestimmte immaterielle Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren hin. Sie signalisiere nämlich, dass die streitgegenständlichen Waren von einem Unternehmen stammten, das einen finanziellen Beitrag dafür geleistet habe, dass die Verpackung im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) entsorgt werde und dass die dafür aufgewendeten Kosten dem besseren Recycling von verbrauchten Verpackungen, der Vermeidung von unnötigem Verpackungsaufwand, der Entlastung der öffentlichen Entsorgung von Abfällen und letztlich der möglichsten Schonung der Umwelt zugutekämen. Die Aussage, die die angefochtene Marke zum Ausdruck bringe und die vom Verkehr wahrgenommen werde, beziehe sich auf ein bestimmtes Merkmal, nämlich auf ein Verhalten des Unternehmens. In diesem Sinne weise die angefochtene Marke auf eine immaterielle Eigenschaft der streitgegenständlichen Waren hin. Der Verbraucher entscheide sich nicht für die Verpackung als solche, sondern für ein bestimmtes Produkt mit einer Verpackung, weil es von einem Unternehmen stamme, das für die Verpackung des betreffenden Produkts eine geldwerte Leistung erbracht habe, damit diese Verpackung und Verpackungen dieser Art im Sinne der Richtlinie 2008/98 entsorgt würden.

22      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

23      Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn „der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder … er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt [hat], … die Unionsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen [unterliegt], es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen“.

24      Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn die Unionsmarke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt gemäß Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auch für Unionskollektivmarken.

25      Nach Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2018/625), die nach Regel 40 Abs. 5 dieser Verordnung (jetzt Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625) auf Verfallsverfahren anwendbar ist, muss sich der Benutzungsnachweis auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke beziehen und beschränkt sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001) genannten schriftlichen Erklärungen.

26      Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die wesentliche Funktion einer Unionskollektivmarke darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 63).

27      Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Darüber hinaus lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Cohausz/HABM – Izquierdo Faces [acopat], T‑409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren impliziert (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM – Capela & Irmãos [VOGUE], T‑382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Ebenso wird dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).

30      Der vorliegende Klagegrund ist vor diesem Hintergrund zu würdigen.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich, da die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO ihren Antrag auf Erklärung des Verfalls beim EUIPO am 2. November 2012 gestellt hat, der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Zeitraum von fünf Jahren vom 2. November 2007 bis zum 1. November 2012 erstreckt (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum).

32      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gegenstand der Klage einzig und allein auf die Frage beschränkt, ob die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke für die streitgegenständlichen Waren nachgewiesen wurde. Nicht betroffen sind die Verpackungen der Klassen 6, 16 bis 18, 20 bis 22 und 24, für die die Marke nicht für verfallen erklärt wurde.

33      Wie die Klägerin zutreffend festgestellt hat, hat die Beschwerdekammer nicht die Tatsache in Zweifel gezogen, dass die angegriffene Marke als Kollektivmarke in zahlreichen Mitgliedstaaten der Union auf Produktverpackungen jeglicher Art ernsthaft benutzt worden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung der Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für einen Teil dieser Waren der Schutz nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteilwird, zu der oder zu denen die Waren gehören, für die die Unionsmarke tatsächlich benutzt worden ist, stellt sich folglich die Frage, ob, wie die Klägerin geltend macht, der Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke auf den Verpackungen auch den Nachweis einer ernsthaften Benutzung für die verpackten Waren selbst beinhaltet.

34      Hierzu war die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass die rechtserhaltende Benutzung der Marke gemäß Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 auch durch die Vorlage von Verpackungen nachgewiesen werden könne. Sie stellte jedoch zutreffend fest, dass dies die Klägerin nicht von ihrer Nachweispflicht dafür befreie, dass die Benutzung der angegriffenen Marke auf Verpackungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen auch tatsächlich als markenmäßige Benutzung für die streitgegenständlichen Waren verstanden werde.

35      Damit die Benutzung einer Marke als ernsthaft eingestuft wird, muss es sich nämlich um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 43). Folglich ist die Beurteilung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu stützen.


36      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend der Auffassung war, dass sich die streitgegenständlichen Waren überwiegend an den allgemeinen Verkehr, z. B. Verbraucher von Waschmitteln und kosmetischen Produkten, Arzneimitteln, Werkzeugen und Haushaltsmaschinen, Elektrogeräten, Bekleidung, Nahrungs- und Genussmitteln und Getränken sowie Wohnungseinrichtungsgegenständen, richteten und dass teilweise auch Fachkreise, z. B. Fachleute im Bereich der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie, angesprochen würden. Zweitens hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise den streitgegenständlichen Waren, die zum einen alltäglich verwendete Gebrauchsgegenstände und Konsumgüter, aber zum anderen auch Waren enthielten, deren Anschaffung mit erheblichen Kosten verbunden sei oder beträchtliche ökonomische, ökologische oder gesundheitliche Auswirkungen haben könne, wie z. B. chemische Erzeugnisse, technische Öle, Schmiermittel, Holzkonservierungsmittel, Desinfektionsmittel, Arzneimittel, Werkzeugmaschinen, medizinische Produkte und Fahrzeuge, einen normalen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad entgegenbrächten. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer sowie die Erwägungen zu ihrem Aufmerksamkeitsgrad von den Parteien jedenfalls nicht beanstandet werden.

37      In Anbetracht des Standpunkts der maßgeblichen Verkehrskreise ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die angegriffene Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der streitgegenständlichen Waren zu garantieren, benutzt habe.

38      Insbesondere hat die Beschwerdekammer unter Verweis auf die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission (T‑151/01, EU:T:2007:154, Rn. 159), zutreffend die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die auf der Verpackung aufgebrachte angegriffene Marke als Hinweis darauf verstünden, dass die Verpackung nach einem bestimmten System gesammelt und verwertet werden könne. Wie die Beschwerdekammer zutreffend geltend macht, ist es nämlich bekannt und außerdem durch die von der Klägerin vorgelegten Dokumente bewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise an die angegriffene Marke gewöhnt sind und seit vielen Jahren Systeme zur Verwertung von Verpackungsabfällen kennen. Gemäß den Feststellungen der Beschwerdekammer, die hierzu auf eine von der Klägerin vorgelegte Studie eines deutschen Meinungsforschungsinstituts verweist, kennen 98 % der 2003 in Deutschland Befragten die angegriffene Marke und ordneten 78 % der deutschen Bevölkerung in diesem Jahr die angegriffene Marke ein als „Zeichen auf Verpackungen, das dem Verbraucher anzeigt, dass diese Verpackungen getrennt vom Restmüll in den Sammelbehältern des Dualen Systems entsorgt werden“. Gemäß diesen Feststellungen der Beschwerdekammer, die hierzu auf den Jahresbericht des französischen Unternehmens Eco-Emballages, ein der Klägerin ähnliches Unternehmen, verweist, war die angegriffene Marke 2010 auf 95 % der Verpackungen in Frankreich abgebildet und wurde von 75 % der französischen Bevölkerung erkannt, die zu 99,2 % ihre Verpackungsabfälle sortieren konnte.

39      Die Klägerin stellt die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke dahin verstünden, dass die Verpackung Teil eines geeigneten Entsorgungssystems sei, nicht in Frage. Sie macht jedoch geltend, dass diese Verkehrskreise die Marke darüber hinaus dahin verstünden, dass der Hersteller der streitgegenständlichen Waren Teil des Lizenzvertragssystems der Klägerin sei. Die angegriffene Marke bringe daher eine immaterielle Eigenschaft der streitgegenständlichen Waren zum Ausdruck, nämlich ein ökologisches Verhalten des Unternehmens, das die streitgegenständlichen Waren herstelle oder vertreibe. Die Verkehrskreise bezögen die auf den Verpackungen angebrachte angegriffene Marke auf das Produkt und nicht auf seine Verpackung.

40      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die Erklärungen der Klägerin teilweise als widersprüchlich erweisen, da sie zum einen geltend macht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke als Hinweis darauf verstünden, dass die Verkaufsverpackung – als Bestandteil der Verkaufseinheit mit dem Produkt – Teil eines geeigneten Entsorgungssystems sei, und zum anderen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die auf den Verpackungen angebrachte angegriffene Marke auf das Produkt und nicht auf seine Verpackung bezögen.

41      Des Weiteren ist festzustellen, dass die Erklärungen der Klägerin unerheblich sind. Es trifft zwar zu, dass die angegriffene Marke gemäß ihrer Funktion als Kollektivmarke auf die Tatsache verweist, dass der Hersteller oder Verteiler der streitgegenständlichen Waren Teil des Lizenzvertragssystems der Klägerin ist und folglich auf ein bestimmtes ökologisches Verhalten dieses Unternehmens hinweist. Gleichwohl sind, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, die maßgeblichen Verkehrskreise sehr wohl in der Lage, zwischen einer Marke, die auf die betriebliche Herkunft eines Produkts hinweist, und einer Marke zu unterscheiden, die die Verwertung von entleertem und gebrauchtem Verpackungsabfall anzeigt, nachdem der Verbraucher die Ware selbst ausgepackt, benutzt oder konsumiert hat, auch wenn die Verpackung und das Produkt beim Verkauf als „Einheit“ erscheinen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen geht außerdem hervor, dass die Produkte selbst regelmäßig von Marken gekennzeichnet werden, die zu verschiedenen Unternehmen gehören.

42      Daraus folgt, dass die Benutzung der angegriffenen Marke als Kollektivmarke, die Waren der Mitglieder des Verbands bezeichnet, um sie von Waren zu unterscheiden, die von Unternehmen stammen, die nicht Teil dieses Verbands sind, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Benutzung wahrgenommen wird, die sich auf Verpackungen bezieht. Die von der Klägerin beanspruchte und der angegriffenen Marke zugewiesene immaterielle Eigenschaft, d. h. das ökologische Verhalten des Unternehmens dank seiner Mitgliedschaft im Lizenzvertragssystem der Klägerin, wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen dem Umstand zugeschrieben, dass die Verpackung ökologisch behandelt werden kann und nicht einer solchen Behandlung des verpackten Produkts selbst, das sich – wie die Schusswaffen der Klasse 13 – für eine ökologische Behandlung als ungeeignet erweisen kann.

43      Schließlich wird diese Beurteilung auch durch Ziff. 6 der Satzung der angegriffenen Marke bestätigt, wonach die angegriffene Marke geschaffen wurde, „um es den Verbrauchern und dem Handel zu ermöglichen, Verpackungen, die in das Duale System einbezogen sind und für die ein Betrag zur Finanzierung des Systems entrichtet wurde, sowie Waren mit solchen Verpackungen zu erkennen und von anderen Verpackungen und Waren zu unterscheiden“. Folglich bezieht sich das Verständnis der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht auf eine immaterielle Eigenschaft der streitgegenständlichen Waren, sondern auf eine immaterielle Eigenschaft der zum von der Klägerin betriebenen Dualen System gehörenden Verpackung dieser Waren.

44      Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 33, 35 und 37 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass es der Klägerin auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Benutzung der angegriffenen Marke den Zweck verfolgte, gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, zumindest was die streitgegenständlichen Waren betrifft. Da dem Verbraucher die Marke nur als Hinweis darauf bekannt ist, dass der so gekennzeichnete Verpackungsabfall dank den ortsnahen Sammelbehältern entsorgt werden kann, bringt die Anbringung der angegriffenen Marke auf der Verpackung einfach die Tatsache zum Ausdruck, dass das Unternehmen wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer auch gemäß den von der Richtlinie 2008/98 vorgeschriebenen Anforderungen verhält, wonach die Pflicht zur Verwertung von Verpackungsabfällen alle Unternehmen trifft.

45      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass sich der Verbraucher im unwahrscheinlichen Fall von identischen Angeboten der Konkurrenz allein aufgrund der Qualität der Verpackung für ein verpacktes Produkt entscheide, schafft oder erhält die angegriffene Marke keinen Absatzmarkt gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, was die streitgegenständlichen Waren betrifft, sondern nur, was die Verpackung betrifft.

46      Nach alledem hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke für die streitgegenständlichen Waren nicht nachgewiesen, und folglich ist der einzige Klagegrund als nicht begründet anzusehen und demnach zurückzuweisen.

47      Die Klage ist daher abzuweisen.


 Kosten

48      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH trägt die Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.